Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. II. Band.die Gerichtsabtheilungcn (weiche von drei gelehrten Richtern gebildet sind) zur Kaum ein Jahr später, am 25, April 1853. pflückte die Negierung Man- Grenjbotcn II. 18os. 4
die Gerichtsabtheilungcn (weiche von drei gelehrten Richtern gebildet sind) zur Kaum ein Jahr später, am 25, April 1853. pflückte die Negierung Man- Grenjbotcn II. 18os. 4
<TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0031" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/282828"/> <p xml:id="ID_83" prev="#ID_82"> die Gerichtsabtheilungcn (weiche von drei gelehrten Richtern gebildet sind) zur<lb/> Entscheidung überwies. (Art. I. §. 1 und Art. IV. des Gesetzes vom 22. Mai<lb/> 1852.) Für die Rheinprovinz bestimmte erst das Gesetz vom 4. Mai 18S3,<lb/> das Hauptverfahren wegen einfachen Diebstahls und einfacher Hehlerei, beide<lb/> in wiederholtem Rückfalle, solle, im Falle mildernder Umstände durch den<lb/> Anklagescnat des Appellationsgerichtshofes zu Köln an das Zuchtpolizeigericht<lb/> verwiesen worden.</p><lb/> <p xml:id="ID_84" next="#ID_85"> Kaum ein Jahr später, am 25, April 1853. pflückte die Negierung Man-<lb/> teuffel-Westphalen die ersten völlig reifen Früchte jenes Baumes der reactionären<lb/> Rechtspflege, welchen sie einst als zartes, aber zukunftfrohes Reis durch ihre<lb/> Proposition vom 7. Januar 1850 gepflanzt hatte, und an dem sie in den be¬<lb/> sprochenen „durchaus selbständigen" Anträgen des Grafen v. Jtzenplitz und<lb/> Dr. Klee vom Januar 1852 die ersten vielverhcißenden Blüthen begrüßen konnte.<lb/> Laut dem unter obigem Datum publicirten Gesetze wurde die Untersuchung und<lb/> Entscheidung wegen Hochverrathes, Landesvcrrathcs, Thätlichkeiten gegen den,<lb/> König, die Königin, den Thronfolger u. a, Mitglieder des königlichen Hauses,<lb/> wegen Hochverrathes eines Preußen im In- oder Auslande, oder eines Aus-<lb/> länders in Preußen gegen einen der deutschen Staaten oder Herrscher, mit Ein¬<lb/> schluß des Versuchs, der Theilnahme und der mit allen diesen Verbrechen<lb/> cvnnexen strafbaren Handlungen für den ganzen Umfang der Monarchie dem<lb/> Kammergerichte übertragen, d. h, dem Gerichte zweiter Instanz in Berlin.<lb/> Hierzu wurden und werden im Kammergerichte zwei Senate gebildet, deren<lb/> einer von sieben Mitgliedern über die Versetzung in den Anklagestand beschließt,<lb/> der andere von zehn Mitgliedern auf Grund mündlicher, öffentlicher Verhandlung,<lb/> jedoch ohne Mitwirkung von Geschworenen, über die Schuld des<lb/> Angeklagten und über die Anwendung des Gesetzes erkennt. Nur die Vor-<lb/> Untersuchung findet noch vor den Gerichten statt, welche ohne das Gesetz vom<lb/> 25. April 1853 zuständig sein würden, die Hauptverhandlung (das mündliche<lb/> Verfahren) nur dann, wenn auf Antrag des Staatsanwalts das Kammergericht<lb/> durch den Anklagesenat dies beschließt. Der Anklagesenat des Kammergerichtes<lb/> kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei demselben eine jede zur Zustän¬<lb/> digkeit des Gerichtshofes gehörige Sache zur Einleitung oder Fortsetzung der<lb/> Voruntersuchung an sich ziehen. Bei der Hauptverhandlung im Kammcrgerichte<lb/> kommen die für das Verfahren wegen Verbrechen (also für das Verfahren im<lb/> Schwurgerichtshvfc) bestehenden Vorschriften insoweit zur Anwendung, als die.<lb/> selben sich nicht auf die Mitwirkung von Geschwornen beziehen. Für Erlassung<lb/> des Urtheils sind die bei den Gcrichtsabtheilungen (also nicht bei den Schwur¬<lb/> gerichten) bestehenden Vorschriften maßgebend. Bei Stimmengleichheit gilt die<lb/> dem Angeklagten günstigere Meinung. Die Appellation findet aber gegen die<lb/> Erkenntnisse dieses Urtheilssenates nicht statt, sondern nur die Nichtigkcits-</p><lb/> <fw type="sig" place="bottom"> Grenjbotcn II. 18os. 4</fw><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0031]
die Gerichtsabtheilungcn (weiche von drei gelehrten Richtern gebildet sind) zur
Entscheidung überwies. (Art. I. §. 1 und Art. IV. des Gesetzes vom 22. Mai
1852.) Für die Rheinprovinz bestimmte erst das Gesetz vom 4. Mai 18S3,
das Hauptverfahren wegen einfachen Diebstahls und einfacher Hehlerei, beide
in wiederholtem Rückfalle, solle, im Falle mildernder Umstände durch den
Anklagescnat des Appellationsgerichtshofes zu Köln an das Zuchtpolizeigericht
verwiesen worden.
Kaum ein Jahr später, am 25, April 1853. pflückte die Negierung Man-
teuffel-Westphalen die ersten völlig reifen Früchte jenes Baumes der reactionären
Rechtspflege, welchen sie einst als zartes, aber zukunftfrohes Reis durch ihre
Proposition vom 7. Januar 1850 gepflanzt hatte, und an dem sie in den be¬
sprochenen „durchaus selbständigen" Anträgen des Grafen v. Jtzenplitz und
Dr. Klee vom Januar 1852 die ersten vielverhcißenden Blüthen begrüßen konnte.
Laut dem unter obigem Datum publicirten Gesetze wurde die Untersuchung und
Entscheidung wegen Hochverrathes, Landesvcrrathcs, Thätlichkeiten gegen den,
König, die Königin, den Thronfolger u. a, Mitglieder des königlichen Hauses,
wegen Hochverrathes eines Preußen im In- oder Auslande, oder eines Aus-
länders in Preußen gegen einen der deutschen Staaten oder Herrscher, mit Ein¬
schluß des Versuchs, der Theilnahme und der mit allen diesen Verbrechen
cvnnexen strafbaren Handlungen für den ganzen Umfang der Monarchie dem
Kammergerichte übertragen, d. h, dem Gerichte zweiter Instanz in Berlin.
Hierzu wurden und werden im Kammergerichte zwei Senate gebildet, deren
einer von sieben Mitgliedern über die Versetzung in den Anklagestand beschließt,
der andere von zehn Mitgliedern auf Grund mündlicher, öffentlicher Verhandlung,
jedoch ohne Mitwirkung von Geschworenen, über die Schuld des
Angeklagten und über die Anwendung des Gesetzes erkennt. Nur die Vor-
Untersuchung findet noch vor den Gerichten statt, welche ohne das Gesetz vom
25. April 1853 zuständig sein würden, die Hauptverhandlung (das mündliche
Verfahren) nur dann, wenn auf Antrag des Staatsanwalts das Kammergericht
durch den Anklagesenat dies beschließt. Der Anklagesenat des Kammergerichtes
kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei demselben eine jede zur Zustän¬
digkeit des Gerichtshofes gehörige Sache zur Einleitung oder Fortsetzung der
Voruntersuchung an sich ziehen. Bei der Hauptverhandlung im Kammcrgerichte
kommen die für das Verfahren wegen Verbrechen (also für das Verfahren im
Schwurgerichtshvfc) bestehenden Vorschriften insoweit zur Anwendung, als die.
selben sich nicht auf die Mitwirkung von Geschwornen beziehen. Für Erlassung
des Urtheils sind die bei den Gcrichtsabtheilungen (also nicht bei den Schwur¬
gerichten) bestehenden Vorschriften maßgebend. Bei Stimmengleichheit gilt die
dem Angeklagten günstigere Meinung. Die Appellation findet aber gegen die
Erkenntnisse dieses Urtheilssenates nicht statt, sondern nur die Nichtigkcits-
Grenjbotcn II. 18os. 4
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