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Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. I. Band.

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Hierauf wurde die Revision der Universttätsstatuten und der auf die Uni¬
versität und die zu ihr gehörigen Anstalten bezüglichen Regulative in Angriff
genommen. Am 30. Nov. 1837 erfolgte die landesherrliche Bestätigung der
neuen Universitätsstatuten sowie der neuen Disciplinarstatuten für die
Studirenden; in demselben und den nächstfolgenden Jahren traten als weitere
Früchte der reorganisirenden Thätigkeit ein Regulativ für Preisfragen, ein Regle¬
ment wegen Bezahlung der Collegienhonorare, neue Statuten für das philo¬
logische und für das homiletisch-katechetische Seminar, ein Regulativ über die
Benutzung und ein anderes über die Vermehrung der Universitätsbibliothek
hervor und verschiedene Institute, darunter ein sogenanntes philosophisch-ästhe¬
tisches Seminar wurden neu geschaffen.

Die wesentlichen Bestimmungen der revidirten Universitätsstatuten sind:
Die Universität "hat, gleich den übrigen älteren Universitäten des protestantischen
Deutschlands, die althergebrachte Bestimmung, die reine Lehre der heiligen
Schrift nach den Grundsätzen der unveränderten augsburgischen Confession, so
wie alles Gute, Wahre und Schöne in sich aufzunehmen, zu bewahren und zu
verbreiten." Sie ist eine vom Staate anerkannte besondere Corporation. Die
Gesammtheit der ordentlichen Professoren bildet ein der Landesregierung un¬
mittelbar untergeordnetes Kollegium, an dessen Spitze sich der Rector befindet
und welches den Namen Rector und Concilium führt. Die Universität wird
regelmäßig durch Rector und Concilium, in gewissen näher bestimmten Fällen
durch den Rector und einen Ausschuß des gesammten Conciliums, das soge¬
nannte engere Concilium, jedoch gleichfalls unter der amtlichen Bezeichnung
"Rector und Concilium", in allen rein wissenschaftlichen Beziehungen durch den
Rector und die Decane der vier Facultäten und in einzelnen minder wichtigen
Fällen durch den Rector allein vertreten und repräsentirt. Das Concilium
wählt den Rector aus seiner Mitte. Der bisher zur Anwendung gekommene
Grundsatz, daß der. welcher der Anciennctät nach als Mitglied des Conciliums
auf den zeitigen Rector folgt, ein Recht auf das Rectorat habe, ist damit
weggefallen. Die Wahl des Rectors geschieht auf ein Jahr, ' jedesmal vier
Monate vor Ablauf des Rectoratsjahres. Der Landesregierung ist das Er¬
gebniß der Wahl anzuzeigen und dieselbe übt in Bezug auf die Person des
Gewählten ein Necusationsrccht. Das engere Concilium besteht aus dem Rec¬
tor, dem unmittelbaren Borgänger desselben, dem Vorgänger des letzteren, an
dessen Stelle nach geschehener Wahl des, Rectors für das folgende Jahr dieser
künftige Rector tritt, und einem vom gesammten Concilium aus Lebenszeit aus
den ordentlichen Professoren der Juristenfacuität gewählten Mitgliede, dem so¬
genannten sM'Muus. Der Geschäftskreis des engeren Conciliums
umfaßt die Ausübung der Civil- und Criminalgerichtsbarkeit der Universität,
die Disciplinargewalt über Akademieverwandte, welche nicht Studirende sind,


Hierauf wurde die Revision der Universttätsstatuten und der auf die Uni¬
versität und die zu ihr gehörigen Anstalten bezüglichen Regulative in Angriff
genommen. Am 30. Nov. 1837 erfolgte die landesherrliche Bestätigung der
neuen Universitätsstatuten sowie der neuen Disciplinarstatuten für die
Studirenden; in demselben und den nächstfolgenden Jahren traten als weitere
Früchte der reorganisirenden Thätigkeit ein Regulativ für Preisfragen, ein Regle¬
ment wegen Bezahlung der Collegienhonorare, neue Statuten für das philo¬
logische und für das homiletisch-katechetische Seminar, ein Regulativ über die
Benutzung und ein anderes über die Vermehrung der Universitätsbibliothek
hervor und verschiedene Institute, darunter ein sogenanntes philosophisch-ästhe¬
tisches Seminar wurden neu geschaffen.

Die wesentlichen Bestimmungen der revidirten Universitätsstatuten sind:
Die Universität „hat, gleich den übrigen älteren Universitäten des protestantischen
Deutschlands, die althergebrachte Bestimmung, die reine Lehre der heiligen
Schrift nach den Grundsätzen der unveränderten augsburgischen Confession, so
wie alles Gute, Wahre und Schöne in sich aufzunehmen, zu bewahren und zu
verbreiten." Sie ist eine vom Staate anerkannte besondere Corporation. Die
Gesammtheit der ordentlichen Professoren bildet ein der Landesregierung un¬
mittelbar untergeordnetes Kollegium, an dessen Spitze sich der Rector befindet
und welches den Namen Rector und Concilium führt. Die Universität wird
regelmäßig durch Rector und Concilium, in gewissen näher bestimmten Fällen
durch den Rector und einen Ausschuß des gesammten Conciliums, das soge¬
nannte engere Concilium, jedoch gleichfalls unter der amtlichen Bezeichnung
„Rector und Concilium", in allen rein wissenschaftlichen Beziehungen durch den
Rector und die Decane der vier Facultäten und in einzelnen minder wichtigen
Fällen durch den Rector allein vertreten und repräsentirt. Das Concilium
wählt den Rector aus seiner Mitte. Der bisher zur Anwendung gekommene
Grundsatz, daß der. welcher der Anciennctät nach als Mitglied des Conciliums
auf den zeitigen Rector folgt, ein Recht auf das Rectorat habe, ist damit
weggefallen. Die Wahl des Rectors geschieht auf ein Jahr, ' jedesmal vier
Monate vor Ablauf des Rectoratsjahres. Der Landesregierung ist das Er¬
gebniß der Wahl anzuzeigen und dieselbe übt in Bezug auf die Person des
Gewählten ein Necusationsrccht. Das engere Concilium besteht aus dem Rec¬
tor, dem unmittelbaren Borgänger desselben, dem Vorgänger des letzteren, an
dessen Stelle nach geschehener Wahl des, Rectors für das folgende Jahr dieser
künftige Rector tritt, und einem vom gesammten Concilium aus Lebenszeit aus
den ordentlichen Professoren der Juristenfacuität gewählten Mitgliede, dem so¬
genannten sM'Muus. Der Geschäftskreis des engeren Conciliums
umfaßt die Ausübung der Civil- und Criminalgerichtsbarkeit der Universität,
die Disciplinargewalt über Akademieverwandte, welche nicht Studirende sind,


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[0392] Hierauf wurde die Revision der Universttätsstatuten und der auf die Uni¬ versität und die zu ihr gehörigen Anstalten bezüglichen Regulative in Angriff genommen. Am 30. Nov. 1837 erfolgte die landesherrliche Bestätigung der neuen Universitätsstatuten sowie der neuen Disciplinarstatuten für die Studirenden; in demselben und den nächstfolgenden Jahren traten als weitere Früchte der reorganisirenden Thätigkeit ein Regulativ für Preisfragen, ein Regle¬ ment wegen Bezahlung der Collegienhonorare, neue Statuten für das philo¬ logische und für das homiletisch-katechetische Seminar, ein Regulativ über die Benutzung und ein anderes über die Vermehrung der Universitätsbibliothek hervor und verschiedene Institute, darunter ein sogenanntes philosophisch-ästhe¬ tisches Seminar wurden neu geschaffen. Die wesentlichen Bestimmungen der revidirten Universitätsstatuten sind: Die Universität „hat, gleich den übrigen älteren Universitäten des protestantischen Deutschlands, die althergebrachte Bestimmung, die reine Lehre der heiligen Schrift nach den Grundsätzen der unveränderten augsburgischen Confession, so wie alles Gute, Wahre und Schöne in sich aufzunehmen, zu bewahren und zu verbreiten." Sie ist eine vom Staate anerkannte besondere Corporation. Die Gesammtheit der ordentlichen Professoren bildet ein der Landesregierung un¬ mittelbar untergeordnetes Kollegium, an dessen Spitze sich der Rector befindet und welches den Namen Rector und Concilium führt. Die Universität wird regelmäßig durch Rector und Concilium, in gewissen näher bestimmten Fällen durch den Rector und einen Ausschuß des gesammten Conciliums, das soge¬ nannte engere Concilium, jedoch gleichfalls unter der amtlichen Bezeichnung „Rector und Concilium", in allen rein wissenschaftlichen Beziehungen durch den Rector und die Decane der vier Facultäten und in einzelnen minder wichtigen Fällen durch den Rector allein vertreten und repräsentirt. Das Concilium wählt den Rector aus seiner Mitte. Der bisher zur Anwendung gekommene Grundsatz, daß der. welcher der Anciennctät nach als Mitglied des Conciliums auf den zeitigen Rector folgt, ein Recht auf das Rectorat habe, ist damit weggefallen. Die Wahl des Rectors geschieht auf ein Jahr, ' jedesmal vier Monate vor Ablauf des Rectoratsjahres. Der Landesregierung ist das Er¬ gebniß der Wahl anzuzeigen und dieselbe übt in Bezug auf die Person des Gewählten ein Necusationsrccht. Das engere Concilium besteht aus dem Rec¬ tor, dem unmittelbaren Borgänger desselben, dem Vorgänger des letzteren, an dessen Stelle nach geschehener Wahl des, Rectors für das folgende Jahr dieser künftige Rector tritt, und einem vom gesammten Concilium aus Lebenszeit aus den ordentlichen Professoren der Juristenfacuität gewählten Mitgliede, dem so¬ genannten sM'Muus. Der Geschäftskreis des engeren Conciliums umfaßt die Ausübung der Civil- und Criminalgerichtsbarkeit der Universität, die Disciplinargewalt über Akademieverwandte, welche nicht Studirende sind,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282240/392>, abgerufen am 23.07.2024.