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Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. I. Band.

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von der Erörterung der ersten beiden hochwichtigen Punkte vorläufig absehen
und uns für dieses Mal mit den Ansichten des 'Verfassers über die' Bildung
des Abgeordnetenhauses beschäftigen.

Herr Rößler geht von der Untersuchung aus, in wie weit die gesetzgebenden
Körperschaften, oder wenigstens eine derselben, die Ansichten und den Willen
ihrer Konstituenten zu repräsentiren habe, und kommt zu dem Ergebniß, dem
wir uns vollständig anschließen, daß die Mitglieder der Körperschaft nicht einen
fremden Willen zu repräfenti^er haben, daß sie vielmehr völlig selbständig über
die ihnen vorliegenden Fragen entscheiden und durch die Discussion derselben
die politische Bildung des Volkes weiter fördern sollen. "Das Parlament ist
keine Körperschaft weder zur Vertretung noch zur Darstellung eines gegebenen
Inhalts, sondern berufen zur Schöpfung eines neuen Inhalts." Da es aber
auch zur Leitung des Volksgeistes berufen ist, so muß es in richtig abgemesse¬
nen Perioden sich der Probe unterwerfen, wie es auf den Volksgeist gewirkt
hat. Daß diese Auffassung des Wahlrechts, in so fern sie die Wechselwirkung
zwischen Parlament und Volksgeist ignorirt. schief und einseitig ist. beeinträch¬
tigt die Nichtigkeit der Gcsammtanschauung nicht, die ja auch von den meisten
Verfassungen anerkannt wird, indem dieselben dem Abgeordneten ein freies von
dem Einflüsse' seiner Konstituenten unabhängiges Mandat zusprechen. Wäre es
anders, so wäre ja auch jede Discussion überflüssig; die Entwickelung des
Staates aber wäre verfassungsmäßig aus den staatskörpcrschaftcn hinaus in
die Gesammtheit der Wähler verlegt worden. Wie weit dennoch ein Einfluß
der Wähler auf die Abgeordneten stattfindet, ist keine constitutionelle. sondern
eine thatsächliche Frage. Die Einwirkungen der modernen Verfassungen auf dies
Verhältniß sind nur indirect. indem allerdings z. B. die Dauer der Wahlperioden
thatsächlich von bedeutendem Einflüsse auf die größere oder geringere Abhängigkeit
der Abgeordneten von den Wählern ist. Wir werden übrigens auf das Ver¬
hältniß der öffentlichenMeinung zum Parlament noch weiter unten zurückkommen.

Wenn wir die Stellung der Volksvertretung in dieser Weise auffassen,
so ist damit schon die Ansicht widerlegt, nach der dieselbe eine Vertretung der
verschiedenen socialen Interessen sei" soll. Bekanntlich ist einer unserer größten
Staatsrechtslehrer, Robert v. Mohl, für diese Auffassung eingetreten, welcher
Herr Rößler mit der Achtung, die jeder Ansicht des berühmten Rechtslehrers
gebührt, entgegentritt. Ohne auf die Einzelheiten der scharfsinnigen Polemik
einzugehen, wollen wir nur das Eine bemerken, daß eine Vertretung der Inter¬
essen der Ausdruck eines unrichtigen Verhältnisses zwischen Staat und Gesell¬
schaft sein, oder ein solches begründen würde. Sehen wir nämlich die Volks¬
vertretung als eine Vertretung der sämmtlichen Berufsinteressen an, so würde
damit auch für den Staat kein anderer Begriff sich ergeben, als der einer
Zusammenfassung der sämmtlichen Interessen der Staatsangehörigen; d. h. der
Staat wäre ein Product dieser Interessen, er wäre der Gesellschaft untergeord¬
net, und in seinem Wesen ebenso veränderlich, wie die wechselnden Interessen
derselben. Nun steht aber der Staat seiner Idee nach vielmehr über der Ge¬
sellschaft, allerdings nicht absolut unabhängig von derselben. Denn wollte er
eine großartige sociale Veränderung ignoriren, würde also die Gesellschaft in
dem Staate mit Recht ein Hinderniß ihrer Entwickelung sehen, so würde
sie, um ihrer Aufgabe genügen zu können, man möchte sagen, um ihre Existenz
zu sichern, kein anderes Mittel haben, als den Staat selbst zu bekämpfen, und
die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Staat und Gesellschaft würde dann
nur auf dem Wege der Revolution erfolgen können. Also eine dauernde un¬
unterbrochene Ausgleichung ist nothwendig; aber -- und dies ist der entschei¬
dende Punkt -- sie kann nicht durch die Gesellschaft, sie muß durch den


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von der Erörterung der ersten beiden hochwichtigen Punkte vorläufig absehen
und uns für dieses Mal mit den Ansichten des 'Verfassers über die' Bildung
des Abgeordnetenhauses beschäftigen.

Herr Rößler geht von der Untersuchung aus, in wie weit die gesetzgebenden
Körperschaften, oder wenigstens eine derselben, die Ansichten und den Willen
ihrer Konstituenten zu repräsentiren habe, und kommt zu dem Ergebniß, dem
wir uns vollständig anschließen, daß die Mitglieder der Körperschaft nicht einen
fremden Willen zu repräfenti^er haben, daß sie vielmehr völlig selbständig über
die ihnen vorliegenden Fragen entscheiden und durch die Discussion derselben
die politische Bildung des Volkes weiter fördern sollen. „Das Parlament ist
keine Körperschaft weder zur Vertretung noch zur Darstellung eines gegebenen
Inhalts, sondern berufen zur Schöpfung eines neuen Inhalts." Da es aber
auch zur Leitung des Volksgeistes berufen ist, so muß es in richtig abgemesse¬
nen Perioden sich der Probe unterwerfen, wie es auf den Volksgeist gewirkt
hat. Daß diese Auffassung des Wahlrechts, in so fern sie die Wechselwirkung
zwischen Parlament und Volksgeist ignorirt. schief und einseitig ist. beeinträch¬
tigt die Nichtigkeit der Gcsammtanschauung nicht, die ja auch von den meisten
Verfassungen anerkannt wird, indem dieselben dem Abgeordneten ein freies von
dem Einflüsse' seiner Konstituenten unabhängiges Mandat zusprechen. Wäre es
anders, so wäre ja auch jede Discussion überflüssig; die Entwickelung des
Staates aber wäre verfassungsmäßig aus den staatskörpcrschaftcn hinaus in
die Gesammtheit der Wähler verlegt worden. Wie weit dennoch ein Einfluß
der Wähler auf die Abgeordneten stattfindet, ist keine constitutionelle. sondern
eine thatsächliche Frage. Die Einwirkungen der modernen Verfassungen auf dies
Verhältniß sind nur indirect. indem allerdings z. B. die Dauer der Wahlperioden
thatsächlich von bedeutendem Einflüsse auf die größere oder geringere Abhängigkeit
der Abgeordneten von den Wählern ist. Wir werden übrigens auf das Ver¬
hältniß der öffentlichenMeinung zum Parlament noch weiter unten zurückkommen.

Wenn wir die Stellung der Volksvertretung in dieser Weise auffassen,
so ist damit schon die Ansicht widerlegt, nach der dieselbe eine Vertretung der
verschiedenen socialen Interessen sei» soll. Bekanntlich ist einer unserer größten
Staatsrechtslehrer, Robert v. Mohl, für diese Auffassung eingetreten, welcher
Herr Rößler mit der Achtung, die jeder Ansicht des berühmten Rechtslehrers
gebührt, entgegentritt. Ohne auf die Einzelheiten der scharfsinnigen Polemik
einzugehen, wollen wir nur das Eine bemerken, daß eine Vertretung der Inter¬
essen der Ausdruck eines unrichtigen Verhältnisses zwischen Staat und Gesell¬
schaft sein, oder ein solches begründen würde. Sehen wir nämlich die Volks¬
vertretung als eine Vertretung der sämmtlichen Berufsinteressen an, so würde
damit auch für den Staat kein anderer Begriff sich ergeben, als der einer
Zusammenfassung der sämmtlichen Interessen der Staatsangehörigen; d. h. der
Staat wäre ein Product dieser Interessen, er wäre der Gesellschaft untergeord¬
net, und in seinem Wesen ebenso veränderlich, wie die wechselnden Interessen
derselben. Nun steht aber der Staat seiner Idee nach vielmehr über der Ge¬
sellschaft, allerdings nicht absolut unabhängig von derselben. Denn wollte er
eine großartige sociale Veränderung ignoriren, würde also die Gesellschaft in
dem Staate mit Recht ein Hinderniß ihrer Entwickelung sehen, so würde
sie, um ihrer Aufgabe genügen zu können, man möchte sagen, um ihre Existenz
zu sichern, kein anderes Mittel haben, als den Staat selbst zu bekämpfen, und
die Herstellung des Gleichgewichts zwischen Staat und Gesellschaft würde dann
nur auf dem Wege der Revolution erfolgen können. Also eine dauernde un¬
unterbrochene Ausgleichung ist nothwendig; aber — und dies ist der entschei¬
dende Punkt — sie kann nicht durch die Gesellschaft, sie muß durch den


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 24, 1865, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341801_282240/293>, abgerufen am 23.07.2024.