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Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. IV. Band.

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zu vermindern. Es würden somit statt 48.397,744 Rbthlr. nach Abzug von
17,287.208 Rbthlrn. nur 31,310.336 Rbthlr. zu repcutiren sein.

Daß die ersten beiden Posten dieser Gegenrechnung- a.) die 9,866,667 Rbthlr.,
um welche die Herzogthümer von den Dänen durch die bekannte Bankhaft prä-
gravirt worden sind, d) die 1.320,000 Rbthlr., um welche Schleswig-Holstein
bei der schließlichen Auseinandersetzung der Finanzverwaltung mit der dänischen
Nationalbank in Gemäßheit der Königsurkunde vom 31. December 1838 kam,
in Wien einzuklagen sein werden, ist kaum zu hoffen. Dagegen wäre möglich,
daß der dritte Posten: das Ergebniß der Prägravation in den Domänen-Reve-
nüen durchgesetzt würde.

In dem Staatsbudget vor dem Jahre 1848 sind die Domäneeinnahmen
für die Herzogthümer in drei verschiedenen Rubriken aufgeführt:

1) Einnahme aus den königlichen Domänedistricten, wohin die vormaligen
glücksburgischen Allodialgüter Rudel, Uncwatt und Norgaard, der Flecken Cap-
veln, das Gut Drage, der landesherrliche Antheil an den Gütern Wandsbeck
und Wellingsbüttel. der Gottes- und der Kronprinzen-Koog, die Güter Mön-
kenbrock. Bahrenhvf und Hcidclkamp, die Saline in Oldesloe und das Kalk¬
werk in Segeberg gehören.

2) Andere Erdbuchscinnahmen, nämlich: stehende Erdbuchsgefälle. Land¬
gilde, Landdienstpflicht und Herrcngelder, die sogenannte stehende Hebung in
den vormals großfürstlichen Districten, Canons-, Recognitions-, Brüche-, Jnseen-,
Kälber-, Verbittels-, Dispensations- und Strandgelder.

3) Pachtabgabcn (Erb- und Zeitpacht) von größeren und kleineren Domänen¬
grundstücken, vorzüglich landesherrlichen Mühlen.

Da diese Rubricirung insofern unrichtig ist, als die unter 2) aufgeführten
.anderen Erdbuchseinnahmen" in Wahrheit keine Domänccinnahmen sind, son¬
dern als feststehende Abgaben den übrigen Landessteuern und Abgaben gleich¬
stehen, so nahm die Statthalterschaft 1849 und 1850 eine andre Rubricirung
vor, durch welche die Perbindung der "andern Erdbuchscinnahmen" mit den
Domänen aufgehoben wurde. Nach 1830 aber stellte die dänische Finanzver¬
waltung nicht nur die alte Rubricirung wieder her, sondern schied in Verbin¬
dung damit den ganzen Abschnitt "Domäneeinnahme" aus dem Budget der
Herzogthümer aus und wies ihn dem Budget für die Gesammtmonarchie zu,
obwohl diese Einnahmen entschieden als dem Lande Schleswig-Holstein gehörig
zu betrachten und mit-den übrigen Steuern und Abgaben zur Bestreitung der
Staats- und Verwaltungsausgaben der Herzogthümer zu verrechnen waren. Der
speciell dänischen Finanzkassc erwuchs hieraus ein sehr bedeutender Vortheil,
da die auf die angegebene Weise combinirten Domäncncinnahmen der Herzog¬
thümer weit höher sind, als die des Königreichs.

Unter Zugrundlegung der dänischen Staatsrcchnungen der Jahre 1833 bis


zu vermindern. Es würden somit statt 48.397,744 Rbthlr. nach Abzug von
17,287.208 Rbthlrn. nur 31,310.336 Rbthlr. zu repcutiren sein.

Daß die ersten beiden Posten dieser Gegenrechnung- a.) die 9,866,667 Rbthlr.,
um welche die Herzogthümer von den Dänen durch die bekannte Bankhaft prä-
gravirt worden sind, d) die 1.320,000 Rbthlr., um welche Schleswig-Holstein
bei der schließlichen Auseinandersetzung der Finanzverwaltung mit der dänischen
Nationalbank in Gemäßheit der Königsurkunde vom 31. December 1838 kam,
in Wien einzuklagen sein werden, ist kaum zu hoffen. Dagegen wäre möglich,
daß der dritte Posten: das Ergebniß der Prägravation in den Domänen-Reve-
nüen durchgesetzt würde.

In dem Staatsbudget vor dem Jahre 1848 sind die Domäneeinnahmen
für die Herzogthümer in drei verschiedenen Rubriken aufgeführt:

1) Einnahme aus den königlichen Domänedistricten, wohin die vormaligen
glücksburgischen Allodialgüter Rudel, Uncwatt und Norgaard, der Flecken Cap-
veln, das Gut Drage, der landesherrliche Antheil an den Gütern Wandsbeck
und Wellingsbüttel. der Gottes- und der Kronprinzen-Koog, die Güter Mön-
kenbrock. Bahrenhvf und Hcidclkamp, die Saline in Oldesloe und das Kalk¬
werk in Segeberg gehören.

2) Andere Erdbuchscinnahmen, nämlich: stehende Erdbuchsgefälle. Land¬
gilde, Landdienstpflicht und Herrcngelder, die sogenannte stehende Hebung in
den vormals großfürstlichen Districten, Canons-, Recognitions-, Brüche-, Jnseen-,
Kälber-, Verbittels-, Dispensations- und Strandgelder.

3) Pachtabgabcn (Erb- und Zeitpacht) von größeren und kleineren Domänen¬
grundstücken, vorzüglich landesherrlichen Mühlen.

Da diese Rubricirung insofern unrichtig ist, als die unter 2) aufgeführten
.anderen Erdbuchseinnahmen" in Wahrheit keine Domänccinnahmen sind, son¬
dern als feststehende Abgaben den übrigen Landessteuern und Abgaben gleich¬
stehen, so nahm die Statthalterschaft 1849 und 1850 eine andre Rubricirung
vor, durch welche die Perbindung der „andern Erdbuchscinnahmen" mit den
Domänen aufgehoben wurde. Nach 1830 aber stellte die dänische Finanzver¬
waltung nicht nur die alte Rubricirung wieder her, sondern schied in Verbin¬
dung damit den ganzen Abschnitt „Domäneeinnahme" aus dem Budget der
Herzogthümer aus und wies ihn dem Budget für die Gesammtmonarchie zu,
obwohl diese Einnahmen entschieden als dem Lande Schleswig-Holstein gehörig
zu betrachten und mit-den übrigen Steuern und Abgaben zur Bestreitung der
Staats- und Verwaltungsausgaben der Herzogthümer zu verrechnen waren. Der
speciell dänischen Finanzkassc erwuchs hieraus ein sehr bedeutender Vortheil,
da die auf die angegebene Weise combinirten Domäncncinnahmen der Herzog¬
thümer weit höher sind, als die des Königreichs.

Unter Zugrundlegung der dänischen Staatsrcchnungen der Jahre 1833 bis


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_360480/17>, abgerufen am 01.07.2024.