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Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band.

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und so von männiglich ein gutes Zeugniß habe, mit der Landesregierung, die
er mit Zulassung seines Baders, Gebrüder und der Landstände hievor bekommen
und bishero auf Vermahnung des Kaisers verwaltet und getragen, serner bis
zu gebührlichen Austrage der Hauptsache beauftragt.

Durch den lübeckischen Bescheid der Subdelegirten vom 2. Sept. 1685
ward die Verwaltung in Franz des Zweiten Händen, sowie die Erbfolge seiner
Söhne bestätigt.

So liegt der Union ein praktischer Fall vor, wo die Stände von dem
Rechte Gebrauch gemacht haben, welches ihnen dem kaiserlichen Provisional¬
bescheide zufolge thatsächlich zustand.

Daß dem Herzog Julius vom Kaiser die Verwaltung der Regierungs¬
geschäfte übertragen worden war, war mit Zulassung des Vaters und der Brüder
einerseits, der Landstände andrerseits geschehen: beide Zustimmungen, erscheinen
als erforderlich. Aus der Union ist aber namentlich die Stelle deutlich und
überzeugend, "welcher von Gott hierzu begäbet und von der kayserlichen Maje¬
stät erst, und Uns geschicket und düchtigk hierzu erkandt wirdt, zu einem re?
gierenden Erb-Landes-Fürsten allein, und keinen andern in diesem Fürstenthumbe
und dessen zubehörigen Landen behalten haben und bekohmmen müegen". u. s. w.

Wenn man daher auch zugeben kann, daß bei klarem und unbestrittnem
Successionsgange die Landstände nicht jedesmal besonders um ihre Zustimmung
gefragt worden sein mögen, so läßt sich dagegen auch nicht läugnen, daß im
Herzogthum Sachsen-Lauenburg die Ritter- und Landschaft das Recht besessen
hat, in streitigen Successionsfällen ihre Stimme abzugeben, und bei der Ord¬
nung einer solchen Angelegenheit mitzuwirken. Bei der Entscheidung darüber
ward vorzugsweise Gewicht gelegt auf die Begehung durch Gott (wozu nament¬
lich angebornes Erbrecht gehört), Zulassung von Seiten der Agnaten, Zustim¬
mung des Kaisers und Zulassung der Landstände. Nach altem lauenburgischen
Rechte ist daher bei der jetzt zur Entscheidung stehenden Successionssrage auch
für Lauenburg die Anerkennung der Erbfolgeberechtigung von Seiten der Ag-
naten und der Landstände eine unvermeidliche Bedingung, deren Berechtigung
durch willkührliche Nichtbeachtung nicht geschmälert werden kann.

Ein weiterer in Betracht zu ziehender Punkt ist der Umstand, daß
in Sachsen-Lauenburg anerkannterweise ausschließlich die agnatische Mann-
lehnsfolge gilt. Daß die weiblichen Linien in Sachsen-Lauenburg -- wie in
Deutschland im Allgemeinen -- nur in, den Allodien der Familie erbberechtigt
waren, und nicht im fürstlichen Reichslehen selbst, bedarf keines ausführlichen
Beweises. Es möge daher genügen, nur zweier dafür in dieser Frage zeugen¬
der Thatsachen Erwähnung zu thun.

Die Union von 1S8S gedenkt nur der Erbfolge der Söhne, namentlich in
den Worten: "Wir wollen und Unsere Nachkommen sollen, höchst unseres Ver-


und so von männiglich ein gutes Zeugniß habe, mit der Landesregierung, die
er mit Zulassung seines Baders, Gebrüder und der Landstände hievor bekommen
und bishero auf Vermahnung des Kaisers verwaltet und getragen, serner bis
zu gebührlichen Austrage der Hauptsache beauftragt.

Durch den lübeckischen Bescheid der Subdelegirten vom 2. Sept. 1685
ward die Verwaltung in Franz des Zweiten Händen, sowie die Erbfolge seiner
Söhne bestätigt.

So liegt der Union ein praktischer Fall vor, wo die Stände von dem
Rechte Gebrauch gemacht haben, welches ihnen dem kaiserlichen Provisional¬
bescheide zufolge thatsächlich zustand.

Daß dem Herzog Julius vom Kaiser die Verwaltung der Regierungs¬
geschäfte übertragen worden war, war mit Zulassung des Vaters und der Brüder
einerseits, der Landstände andrerseits geschehen: beide Zustimmungen, erscheinen
als erforderlich. Aus der Union ist aber namentlich die Stelle deutlich und
überzeugend, „welcher von Gott hierzu begäbet und von der kayserlichen Maje¬
stät erst, und Uns geschicket und düchtigk hierzu erkandt wirdt, zu einem re?
gierenden Erb-Landes-Fürsten allein, und keinen andern in diesem Fürstenthumbe
und dessen zubehörigen Landen behalten haben und bekohmmen müegen". u. s. w.

Wenn man daher auch zugeben kann, daß bei klarem und unbestrittnem
Successionsgange die Landstände nicht jedesmal besonders um ihre Zustimmung
gefragt worden sein mögen, so läßt sich dagegen auch nicht läugnen, daß im
Herzogthum Sachsen-Lauenburg die Ritter- und Landschaft das Recht besessen
hat, in streitigen Successionsfällen ihre Stimme abzugeben, und bei der Ord¬
nung einer solchen Angelegenheit mitzuwirken. Bei der Entscheidung darüber
ward vorzugsweise Gewicht gelegt auf die Begehung durch Gott (wozu nament¬
lich angebornes Erbrecht gehört), Zulassung von Seiten der Agnaten, Zustim¬
mung des Kaisers und Zulassung der Landstände. Nach altem lauenburgischen
Rechte ist daher bei der jetzt zur Entscheidung stehenden Successionssrage auch
für Lauenburg die Anerkennung der Erbfolgeberechtigung von Seiten der Ag-
naten und der Landstände eine unvermeidliche Bedingung, deren Berechtigung
durch willkührliche Nichtbeachtung nicht geschmälert werden kann.

Ein weiterer in Betracht zu ziehender Punkt ist der Umstand, daß
in Sachsen-Lauenburg anerkannterweise ausschließlich die agnatische Mann-
lehnsfolge gilt. Daß die weiblichen Linien in Sachsen-Lauenburg — wie in
Deutschland im Allgemeinen — nur in, den Allodien der Familie erbberechtigt
waren, und nicht im fürstlichen Reichslehen selbst, bedarf keines ausführlichen
Beweises. Es möge daher genügen, nur zweier dafür in dieser Frage zeugen¬
der Thatsachen Erwähnung zu thun.

Die Union von 1S8S gedenkt nur der Erbfolge der Söhne, namentlich in
den Worten: „Wir wollen und Unsere Nachkommen sollen, höchst unseres Ver-


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341799_116464/28>, abgerufen am 24.07.2024.