Die Grenzboten. Jg. 23, 1864, I. Semester. I. Band."Kund und offcnbcchr sei Jcdermänniglichen. wes Standes oder Wescndes Und aber Wir allesembtlich wohl erwegen und reifflich bedenken, daß alle „Kund und offcnbcchr sei Jcdermänniglichen. wes Standes oder Wescndes Und aber Wir allesembtlich wohl erwegen und reifflich bedenken, daß alle <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0026" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/116491"/> <p xml:id="ID_48"> „Kund und offcnbcchr sei Jcdermänniglichen. wes Standes oder Wescndes<lb/> Der sey, ^dem diesser Ausser offner Brieff Vorkumbt, ihne lesen oder vvrlesen-<lb/> hören: Daß Wir unthenbenandten von der Ritter- und Landschafft des Fürsten¬<lb/> thums Niedersachsen^ mit Consens, Wissen und Approbation des Durchlauchtigen<lb/> Hochgcb. Fürsten und Herrn, Herrn Frantzen, Herzoge zu Sachsen, Engern not<lb/> Westphalen, Unssers gnädigen Fürsten und Herrn, Uns für Uns und Unsere<lb/> Nachkommen zu ewigen Zeiten bestendiglich und einhelligklich mitt einander<lb/> verainiget und vorgleichen haben, auf folgende Weise und Masse: Nemblich<lb/> demnach durch sonderbare aus Vorsehung Gottes des Allmächtigen und aus<lb/> der jetzo regierenden Römischen Kayferl. Majestät, Unseres allergnädigsten Herrn,<lb/> Kayferl. Authvrität, Macht und Gewaldt Hochermeldter Fürst, Hertzogk Frantz<lb/> Uns zu einem regierenden Fürsten und Administratorn dieses unseres allgemei¬<lb/> nen Vaterlandes, des Fürstenthums Niedersachsen, erwehlet, confirmiret und be-<lb/> stettiget, dafür Wir der Göttlichen Allmacht und Ihrer Kays. Majestät billig<lb/> allcrunterthenigsten Danck wissen, auch von Hertzen pitten und wünschen, daß<lb/> uns solcher unser lieber Lands-Fürste bei langem Leben, immerwehrenden be¬<lb/> stendigen Friede und glückseliger Regierunge von Gott lang erhalten werden<lb/> ungen.</p><lb/> <p xml:id="ID_49" next="#ID_50"> Und aber Wir allesembtlich wohl erwegen und reifflich bedenken, daß alle<lb/> Menschen von Adam her geboren, hohes und niedriges Standes, keine ausbe-<lb/> schieden, den zeitlichen Tod unterworffen, und wir nicht wenigk sorgfeltigk sein,<lb/> da hvchermeltlem unserm jetzigem regierenden Administratorn und Landesfürsten<lb/> ethwas menschliches in Kriegsfällen oder sonsten wiederfahren, und S. F. G.<lb/> mit Todte abgehen solte (— welches Ihn der lieber getrewer Gott um seines<lb/> Sohnes Ihesu Christi willen lange verhüten, und uns S. F. G. zu unserm<lb/> obrister Handle ferner sein und pleiben lassen wolle —), wir auch bencbenst<lb/> der obangedeuteten Sorgfcltigkeit dieses uns, als welchen für andern die Ge¬<lb/> legenheit des geringen Fürstenthums unsers geliebten Vathcrlandcs am besten<lb/> betäubt ist, angelegen sein lassen, daß kein ander denn S. F. G. und aus der¬<lb/> selben jungen Herrschafft einer das Regiment in diesen Landen, wegen vieler<lb/> Umstende, unter welchen auch nicht die geringste, daß S. F. G. biß dahero<lb/> nicht allein Christlich, Fürstlich und uffrichtigk das Regiment geführet; warum<lb/> dann auch S. F. G. von wcylandt unserm vorgewesenen Landes-Fürsten Hcr-<lb/> tzogk Frantzen dem Eltern zu Sachsen:c. und folgiik von der Rom. Kayferl.<lb/> Majest. für allen andern hierzu qualificirt und tüchtige erkandt wohrden, be¬<lb/> sondern daß auch auf diesem geringen Fürstenthum S. F. G. ahnsehnliche<lb/> grosse Geld-Summen, als über die 3 Tonnen Goldes, so für den Kayferl.<lb/> subdelegirten Commissarien dieses fünff und achtzigsten Jahrs am vierzehnten<lb/> Augusti in Lübegk unstrefflich liquidiret und für richtigk erkandt worden, ausge-<lb/> zehlet, die Vesiungen des Fürstenthums aus frembden Händen entfreyet, ohne</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0026]
„Kund und offcnbcchr sei Jcdermänniglichen. wes Standes oder Wescndes
Der sey, ^dem diesser Ausser offner Brieff Vorkumbt, ihne lesen oder vvrlesen-
hören: Daß Wir unthenbenandten von der Ritter- und Landschafft des Fürsten¬
thums Niedersachsen^ mit Consens, Wissen und Approbation des Durchlauchtigen
Hochgcb. Fürsten und Herrn, Herrn Frantzen, Herzoge zu Sachsen, Engern not
Westphalen, Unssers gnädigen Fürsten und Herrn, Uns für Uns und Unsere
Nachkommen zu ewigen Zeiten bestendiglich und einhelligklich mitt einander
verainiget und vorgleichen haben, auf folgende Weise und Masse: Nemblich
demnach durch sonderbare aus Vorsehung Gottes des Allmächtigen und aus
der jetzo regierenden Römischen Kayferl. Majestät, Unseres allergnädigsten Herrn,
Kayferl. Authvrität, Macht und Gewaldt Hochermeldter Fürst, Hertzogk Frantz
Uns zu einem regierenden Fürsten und Administratorn dieses unseres allgemei¬
nen Vaterlandes, des Fürstenthums Niedersachsen, erwehlet, confirmiret und be-
stettiget, dafür Wir der Göttlichen Allmacht und Ihrer Kays. Majestät billig
allcrunterthenigsten Danck wissen, auch von Hertzen pitten und wünschen, daß
uns solcher unser lieber Lands-Fürste bei langem Leben, immerwehrenden be¬
stendigen Friede und glückseliger Regierunge von Gott lang erhalten werden
ungen.
Und aber Wir allesembtlich wohl erwegen und reifflich bedenken, daß alle
Menschen von Adam her geboren, hohes und niedriges Standes, keine ausbe-
schieden, den zeitlichen Tod unterworffen, und wir nicht wenigk sorgfeltigk sein,
da hvchermeltlem unserm jetzigem regierenden Administratorn und Landesfürsten
ethwas menschliches in Kriegsfällen oder sonsten wiederfahren, und S. F. G.
mit Todte abgehen solte (— welches Ihn der lieber getrewer Gott um seines
Sohnes Ihesu Christi willen lange verhüten, und uns S. F. G. zu unserm
obrister Handle ferner sein und pleiben lassen wolle —), wir auch bencbenst
der obangedeuteten Sorgfcltigkeit dieses uns, als welchen für andern die Ge¬
legenheit des geringen Fürstenthums unsers geliebten Vathcrlandcs am besten
betäubt ist, angelegen sein lassen, daß kein ander denn S. F. G. und aus der¬
selben jungen Herrschafft einer das Regiment in diesen Landen, wegen vieler
Umstende, unter welchen auch nicht die geringste, daß S. F. G. biß dahero
nicht allein Christlich, Fürstlich und uffrichtigk das Regiment geführet; warum
dann auch S. F. G. von wcylandt unserm vorgewesenen Landes-Fürsten Hcr-
tzogk Frantzen dem Eltern zu Sachsen:c. und folgiik von der Rom. Kayferl.
Majest. für allen andern hierzu qualificirt und tüchtige erkandt wohrden, be¬
sondern daß auch auf diesem geringen Fürstenthum S. F. G. ahnsehnliche
grosse Geld-Summen, als über die 3 Tonnen Goldes, so für den Kayferl.
subdelegirten Commissarien dieses fünff und achtzigsten Jahrs am vierzehnten
Augusti in Lübegk unstrefflich liquidiret und für richtigk erkandt worden, ausge-
zehlet, die Vesiungen des Fürstenthums aus frembden Händen entfreyet, ohne
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