Die Grenzboten. Jg. 22, 1863, II. Semester. III. Band.Feind eine größere Wirkung als 6000 aus ihren Ruheplätzen ins Feld com- Es erübrigt nur noch die Verhandlung über die Religionsfrage. die, wenn Feind eine größere Wirkung als 6000 aus ihren Ruheplätzen ins Feld com- Es erübrigt nur noch die Verhandlung über die Religionsfrage. die, wenn <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0295" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/115687"/> <p xml:id="ID_819" prev="#ID_818"> Feind eine größere Wirkung als 6000 aus ihren Ruheplätzen ins Feld com-<lb/> mandirte Kaiserjäger.</p><lb/> <p xml:id="ID_820" next="#ID_821"> Es erübrigt nur noch die Verhandlung über die Religionsfrage. die, wenn<lb/> sie auch vor den meisten übrigen erledigt wurde, nachgerade doch den Schlu߬<lb/> stein des Ganzen bildet. Schon auf dem Landtag von 1861 ward ein Gesetz<lb/> beschlossen, das den Protestanten die öffentliche Ausübung ihres Cultus, die<lb/> Bildung von Gemeinden und selbst den Erwerb von Liegenschaften untersagte,<lb/> falls letztere nicht von der Landesvertretung und dem Kaiser genehmigt würde.<lb/> Der Kaiser lehnte diesen Vorschlag mit Erlaß vom 13. Juni 1861 ab, „weil<lb/> er auf §. 17 der Landesordnung basirt ist, während er seiner Beschaffenheit<lb/> nach nur nach §. 19s, in Verhandlung zu ziehen war." Er behielt sich jedoch<lb/> „die Würdigung der von dem Landtage für seinen Vorschlag dargestellten<lb/> Gründe für den Fall vor, als letzterer den Gegenstand in gesetzlicher Form zur<lb/> Verhandlung zu bringen und sohin einen Antrag zu stellen sich veranlaßt fin¬<lb/> den sollte." Um diese Entscheidung ganz zu verstehen, muß man berücksichtigen,<lb/> daß der Landtag nach §. 17 nur über Landes-, aber nicht über allgemeine<lb/> Reichsangelegenheiten Gesetze beschließen kann, über letztere sindUhm, wenn sie<lb/> auf das Wohl des Landes einwirken, nach §. 19 kr blos Anträge zu stellen er¬<lb/> laubt, da vermöge der Verfassung „alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche<lb/> sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen Königreichen<lb/> und Ländern gemeinschaftlich sind," zum Wirkungskreis des Reichsrathes ge¬<lb/> hören und selbe erst bei der Uebereinstimmung seiner beiden Häuser dem Kai¬<lb/> ser zur Genehmigung vorgelegt werden dürfen. Doch gerade den Rcicbsrarh,<lb/> von dem sie keine Unterstützung der Sondergelüste erwarteten, wollten unsre<lb/> Klerikalen umgehen und leiteten darum ihre Bitte an den Landesfürsten. Der<lb/> dazu benutzte Vorwand, als sei das Protestantenpatent kein allgemeines Neichs-<lb/> gesetz, erwies sich ganz unstatthaft. Schon die Grundrechte vom 4. März<lb/> 1849 hatten die freie gemeinsame öffentliche Religionsausübung und die Gleich¬<lb/> heit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetz verkündet, das Patent vom<lb/> 31. December 18S1 erklärte neuerdings, beide zu erhalten und zu schützen,<lb/> während es alle übrigen aufhob, und das Octoberdiplvm bezeichnete sie als<lb/> jene organischen Einrichtungen, die für alle Völker der Monarchie ertheilt wa¬<lb/> ren und ein Bindemittel für deren Unzertrennlichkeit bilden sollten. Das Prv-<lb/> testantcnpatent erschien demnach als eine bloße Durchführungsverordnung, und<lb/> es konnte nicht für eine Beschränkung desselben gelten, daß Venedig und Dal-<lb/> matien nicht unter jenen Provinzen genannt waren, für die es erlassen wurde;<lb/> Tirol war namentlich darunter aufgeführt. Wenn nun der Oberstaatsanwalt<lb/> Dr. Haßlwanter. der sowohl jenen ersten als auch den Heuer berathenen Antrag<lb/> verfaßt hatte, vorgab, ein allgemeines Neichsgesetz bestehe hierfür nicht, so wär<lb/> es, gelinde gesagt, mehr als Verblendung, er verstieß absichtlich gegen den</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0295]
Feind eine größere Wirkung als 6000 aus ihren Ruheplätzen ins Feld com-
mandirte Kaiserjäger.
Es erübrigt nur noch die Verhandlung über die Religionsfrage. die, wenn
sie auch vor den meisten übrigen erledigt wurde, nachgerade doch den Schlu߬
stein des Ganzen bildet. Schon auf dem Landtag von 1861 ward ein Gesetz
beschlossen, das den Protestanten die öffentliche Ausübung ihres Cultus, die
Bildung von Gemeinden und selbst den Erwerb von Liegenschaften untersagte,
falls letztere nicht von der Landesvertretung und dem Kaiser genehmigt würde.
Der Kaiser lehnte diesen Vorschlag mit Erlaß vom 13. Juni 1861 ab, „weil
er auf §. 17 der Landesordnung basirt ist, während er seiner Beschaffenheit
nach nur nach §. 19s, in Verhandlung zu ziehen war." Er behielt sich jedoch
„die Würdigung der von dem Landtage für seinen Vorschlag dargestellten
Gründe für den Fall vor, als letzterer den Gegenstand in gesetzlicher Form zur
Verhandlung zu bringen und sohin einen Antrag zu stellen sich veranlaßt fin¬
den sollte." Um diese Entscheidung ganz zu verstehen, muß man berücksichtigen,
daß der Landtag nach §. 17 nur über Landes-, aber nicht über allgemeine
Reichsangelegenheiten Gesetze beschließen kann, über letztere sindUhm, wenn sie
auf das Wohl des Landes einwirken, nach §. 19 kr blos Anträge zu stellen er¬
laubt, da vermöge der Verfassung „alle Gegenstände der Gesetzgebung, welche
sich auf Rechte, Pflichten und Interessen beziehen, die allen Königreichen
und Ländern gemeinschaftlich sind," zum Wirkungskreis des Reichsrathes ge¬
hören und selbe erst bei der Uebereinstimmung seiner beiden Häuser dem Kai¬
ser zur Genehmigung vorgelegt werden dürfen. Doch gerade den Rcicbsrarh,
von dem sie keine Unterstützung der Sondergelüste erwarteten, wollten unsre
Klerikalen umgehen und leiteten darum ihre Bitte an den Landesfürsten. Der
dazu benutzte Vorwand, als sei das Protestantenpatent kein allgemeines Neichs-
gesetz, erwies sich ganz unstatthaft. Schon die Grundrechte vom 4. März
1849 hatten die freie gemeinsame öffentliche Religionsausübung und die Gleich¬
heit aller Staatsangehörigen vor dem Gesetz verkündet, das Patent vom
31. December 18S1 erklärte neuerdings, beide zu erhalten und zu schützen,
während es alle übrigen aufhob, und das Octoberdiplvm bezeichnete sie als
jene organischen Einrichtungen, die für alle Völker der Monarchie ertheilt wa¬
ren und ein Bindemittel für deren Unzertrennlichkeit bilden sollten. Das Prv-
testantcnpatent erschien demnach als eine bloße Durchführungsverordnung, und
es konnte nicht für eine Beschränkung desselben gelten, daß Venedig und Dal-
matien nicht unter jenen Provinzen genannt waren, für die es erlassen wurde;
Tirol war namentlich darunter aufgeführt. Wenn nun der Oberstaatsanwalt
Dr. Haßlwanter. der sowohl jenen ersten als auch den Heuer berathenen Antrag
verfaßt hatte, vorgab, ein allgemeines Neichsgesetz bestehe hierfür nicht, so wär
es, gelinde gesagt, mehr als Verblendung, er verstieß absichtlich gegen den
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