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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. II. Band.

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erwähnte Gerücht nur als Wahlmittel dienen soll. Wir haben hier nur die
erste Maßregel zu betrachten, mit welcher Herr von der Heydt die Finanzwelt
überrascht bat. nämlich die Eonvertirung der 4V-procentigen Anleihen von
1850 und 1852 in 4procentige.

Dabei stellt sich denn freilich heraus, daß der Herr Minister noch ganz
andere Geldquellen flüssig machen muß, wenn er den 25procentigen Zuschlag,
welcher etwa drei Millionen Thaler einbringt, entbehren will. Denn die Summe,
welche durch die Eonvertirung an Zinsen erspart wird, ist überhaupt sehr un¬
erheblich/und sür das laufende Jahr entsteht durch diese Maßregel sogar eine
Mehrausgabe. Erspart wird ein bald Procent von zwei Anleihen, welche zu¬
sammen 34 Millionen betragen, also 170,000 Thlr. jährlich. Für das laufende
Jahr beginnt die Zinsersparung erst vom 13. October, beträgt also 42,500
Thlr. Dagegen haben die Staatsfinanzen an Conversionsprämien ein halb
Procent des gegenwärtigen Betrags der beiden Anleihen, d. h. etwa 147,000
Thlr. zu zahlen. Also'ergibt sich aus dieser Eonvertirung für das laufende
Jahr eine Mehrausgabe von etwas über 100.000 Thlr. Hieraus folgt, daß
wenigstens für 1862 Herr von Roon keine Aussicht hat, vermittelst solcher
Finanzoperationen sein Budget besser ausgestattet zu sehen.

Alles dies aber gilt nur für den Fall, daß die Eonvertirung gelingt, d. h.
daß die Besitzer der Schuldverschreibungen sich die Zinsberabsetziing gefallen
lassen und es nicht vorziehen, die Kündigung zum 'l. October'anzunehmen.
Ob dies geschieht, hängt von Eventualitäten'ab. die sich mit Sicherheit nicht'
vorherberechnen lassen. Wenn die Gläubiger die Kündigung annehmen, so muß
der Staat bis zum 1. October etwa 30 Millionen Haares Geld schaffen, was
muthmaßlich nur vermittelst einer neuen Anleihe möglich sein würde. Jede
Eonvertirung einer Anleihe belastet also den Staat mit einer sehr erheblichen,
wenn auch nur bedingten Zahlungspflicht, Deshalb ist es in konstitutionellen
Staaten eine feststehende Praxis, daß nicht nur die Aufnahme von Anleihen,
sondern auch die Eonvertirung derselben der Zustimmung der Kammern bedarf.
Formell mag richtig sein, daß kein bestimmter Paragraph der Verfassung durch
die in Rede stehende Maßregel verletzt wird. Im Artikel 103 der Verfassung heißt es
blos, daß die "Aufnahme von Anleihen" und die "Uebernahme von Garan¬
tien zu Kosten des Staats" nur auf Grund eines Gesetzes stattfinden soll.
Also besteht die Eonvertirung zu Recht, wenn dem Staat daraus keine Kosten
erwachsen. Aber gegen den Geist der Verfassung verstößt es durchaus, daß eine
solche Maßregel einseitig von der Regierung beschlossen wird. Als die Incl6-
pcnätmee Re;lM, ein Blatt, welches sich doch Wohl auf die konstitutionelle Praxis
versteht, die telegraphische Nachricht von der Eonvertirung bekam, hielt sie das
Telegramm sür irrthümlich und wollte nicht glauben, daß es sich um eine bereits
beschlossene Maßregel der Regierung handele: vielmehr, meinte sie. werde wohl nur
eine bezügliche Vorlage an'die Kammern beabsichtigt sein. Ein merkwürdiges
Zusammentreffen hat gewollt, daß an demselben Tage, an welchem die preußische
Regierung die Eonvertirung einer Anleihe octroyirte, in Karlsruhe eine ganz
gleiche Maßregel dem Landtag zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt
wurde. An diesem einen Beispiel zeigt sich der Unterschied der constitutionellen
-Praxis, jenachdem man die Verfassung in liberalem oder illiberalen Sinne aus¬
legt. Herr von der Heydt aber hat 'uns gleich durch seine erste Maßregel den
Beweis liefern wollen, daß wir jetzt wieder in ein System eintreten, dessen
höchste Aufgabe darin besteht, mit "Beachtung der constitutionellen Formen
geg ? en das Wesen der Verfassung zu regieren.'




erwähnte Gerücht nur als Wahlmittel dienen soll. Wir haben hier nur die
erste Maßregel zu betrachten, mit welcher Herr von der Heydt die Finanzwelt
überrascht bat. nämlich die Eonvertirung der 4V-procentigen Anleihen von
1850 und 1852 in 4procentige.

Dabei stellt sich denn freilich heraus, daß der Herr Minister noch ganz
andere Geldquellen flüssig machen muß, wenn er den 25procentigen Zuschlag,
welcher etwa drei Millionen Thaler einbringt, entbehren will. Denn die Summe,
welche durch die Eonvertirung an Zinsen erspart wird, ist überhaupt sehr un¬
erheblich/und sür das laufende Jahr entsteht durch diese Maßregel sogar eine
Mehrausgabe. Erspart wird ein bald Procent von zwei Anleihen, welche zu¬
sammen 34 Millionen betragen, also 170,000 Thlr. jährlich. Für das laufende
Jahr beginnt die Zinsersparung erst vom 13. October, beträgt also 42,500
Thlr. Dagegen haben die Staatsfinanzen an Conversionsprämien ein halb
Procent des gegenwärtigen Betrags der beiden Anleihen, d. h. etwa 147,000
Thlr. zu zahlen. Also'ergibt sich aus dieser Eonvertirung für das laufende
Jahr eine Mehrausgabe von etwas über 100.000 Thlr. Hieraus folgt, daß
wenigstens für 1862 Herr von Roon keine Aussicht hat, vermittelst solcher
Finanzoperationen sein Budget besser ausgestattet zu sehen.

Alles dies aber gilt nur für den Fall, daß die Eonvertirung gelingt, d. h.
daß die Besitzer der Schuldverschreibungen sich die Zinsberabsetziing gefallen
lassen und es nicht vorziehen, die Kündigung zum 'l. October'anzunehmen.
Ob dies geschieht, hängt von Eventualitäten'ab. die sich mit Sicherheit nicht'
vorherberechnen lassen. Wenn die Gläubiger die Kündigung annehmen, so muß
der Staat bis zum 1. October etwa 30 Millionen Haares Geld schaffen, was
muthmaßlich nur vermittelst einer neuen Anleihe möglich sein würde. Jede
Eonvertirung einer Anleihe belastet also den Staat mit einer sehr erheblichen,
wenn auch nur bedingten Zahlungspflicht, Deshalb ist es in konstitutionellen
Staaten eine feststehende Praxis, daß nicht nur die Aufnahme von Anleihen,
sondern auch die Eonvertirung derselben der Zustimmung der Kammern bedarf.
Formell mag richtig sein, daß kein bestimmter Paragraph der Verfassung durch
die in Rede stehende Maßregel verletzt wird. Im Artikel 103 der Verfassung heißt es
blos, daß die „Aufnahme von Anleihen" und die „Uebernahme von Garan¬
tien zu Kosten des Staats" nur auf Grund eines Gesetzes stattfinden soll.
Also besteht die Eonvertirung zu Recht, wenn dem Staat daraus keine Kosten
erwachsen. Aber gegen den Geist der Verfassung verstößt es durchaus, daß eine
solche Maßregel einseitig von der Regierung beschlossen wird. Als die Incl6-
pcnätmee Re;lM, ein Blatt, welches sich doch Wohl auf die konstitutionelle Praxis
versteht, die telegraphische Nachricht von der Eonvertirung bekam, hielt sie das
Telegramm sür irrthümlich und wollte nicht glauben, daß es sich um eine bereits
beschlossene Maßregel der Regierung handele: vielmehr, meinte sie. werde wohl nur
eine bezügliche Vorlage an'die Kammern beabsichtigt sein. Ein merkwürdiges
Zusammentreffen hat gewollt, daß an demselben Tage, an welchem die preußische
Regierung die Eonvertirung einer Anleihe octroyirte, in Karlsruhe eine ganz
gleiche Maßregel dem Landtag zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt
wurde. An diesem einen Beispiel zeigt sich der Unterschied der constitutionellen
-Praxis, jenachdem man die Verfassung in liberalem oder illiberalen Sinne aus¬
legt. Herr von der Heydt aber hat 'uns gleich durch seine erste Maßregel den
Beweis liefern wollen, daß wir jetzt wieder in ein System eintreten, dessen
höchste Aufgabe darin besteht, mit "Beachtung der constitutionellen Formen
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_113779/85>, abgerufen am 06.01.2025.