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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.

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gestattet. Schiffe, welche an andern Punkten landen, sollen von der chinesischen
Regierung confiscire werden dürfen.

Art. 8. stellt den Deutschen frei, auf eine Entfernung von 100 Li und
einen Zeitraum von nicht mehr als 5 Tagen in tue Nachbarschaft der dem
Handel offnen Häfen Ausflüge zu mache". Sie müssen dazu mit Passen ihrer
Vertreter, die von der chinesischen Behörde visirt sind, versehen sein.

Art. 10. garantirt den Bekennern und Lehrern der christlichen Religion
volle Sicherheit.

Art. 11--28 regeln sehr im Einzelnen das Verfahren bei der Ein- und
Ausfuhr der Waaren. Der Peinlichkeit der Chinesen hat dabei manches Zuge¬
ständnis; gemacht werden müssen, was indeß auch von andern standen ge-
fordert ist, und ein solider Handel wird dadurch nicht gehindert. Dem Ver¬
trage ist ein vollständiger Zolltarif und ein Handelsreglement beigefügt, unter
den zollfreien Waaren finden sich mehrer" recht wichtige Artikel, wie Reis und
alle Cerealien, Messerschmiede-, Glas- und Krystall-, Gold- und Silberwaaren.
Die Einfuhr von Pulver, Salpeter, Schwefel, Waffen und Salz ist verboten,
die von Opium ist jetzt gegen den hoben Zoll von 30 Taöls per Pikul ge-
stattet (ca. 60 Thlr. p. 125 Pfund), doch darf der deutsche Kaufmann es nur im
Hafen verkaufen, ins Innere soll es nur von Chinesen und als chinesisches
Eigenthum verführt werden können, wobei die Negierung es beliebig mit
Dnrchgangszöllcn belasten darf; von allen andern Waaren wird die Hälfte des
Eingangszolles als Transitzoll erhoben, von zollfreien Gütern 2V- °/° des Wer¬
thes. Die Ausfuhr vou Kupfermünzen und allen Cerealien, namentlich Reis,
ist verboten nach allen fremden Häfen, gestattet dagegen von einem zum an¬
dern chinesischen Hafen.

Art. 31 und 32 geben die gebräuchlichen Zusicherungen für den Fall von
Strandungen und Havarien, sowie für die Auslieferung von Deserteuren.
Art. 30 gestattet den deutschen Kriegsschiffen, welche zum Schutz des Handels
kreuzen oder mit Verfolgung der Seeräuber beschäftigt sind, alle chinesischen
Häfen ohne Unterschied zu besuchen, ohne daß Abgaben von denselben erhoben
werden könnten; in Art. 33 verspricht außerdem die Regierung Alles aufzu¬
bieten, die Seerüuberei in chinesischen Gewässern zu unterdrücke", die Räuber
zu bestrafen und geraubte Waaren zurückzuiieser". Kann sie weder der Räu¬
ber habhaft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände wieder erlangen,
so sollen die chinesischen Behörden den Landesgesetzen gemäß bestraft werden,
ohne jedoch zum Ersatz des Raubes verpflichtet zu sein.

Art. 34--39 behandeln die Beziehungen zwischen den Unterthanen der
contrahirenden deutschen Staaten und den Chinesen. Hierbei zeigt sich recht die
Wichtigkeit der Consuln und die Nothwendigkeit einer einheitlichen Vertretung;
denn sie bilden den Durchgangspunkt für alle" geschäftlichen Verkehr. Will


Grenjbolen I. 1362. 42

gestattet. Schiffe, welche an andern Punkten landen, sollen von der chinesischen
Regierung confiscire werden dürfen.

Art. 8. stellt den Deutschen frei, auf eine Entfernung von 100 Li und
einen Zeitraum von nicht mehr als 5 Tagen in tue Nachbarschaft der dem
Handel offnen Häfen Ausflüge zu mache». Sie müssen dazu mit Passen ihrer
Vertreter, die von der chinesischen Behörde visirt sind, versehen sein.

Art. 10. garantirt den Bekennern und Lehrern der christlichen Religion
volle Sicherheit.

Art. 11—28 regeln sehr im Einzelnen das Verfahren bei der Ein- und
Ausfuhr der Waaren. Der Peinlichkeit der Chinesen hat dabei manches Zuge¬
ständnis; gemacht werden müssen, was indeß auch von andern standen ge-
fordert ist, und ein solider Handel wird dadurch nicht gehindert. Dem Ver¬
trage ist ein vollständiger Zolltarif und ein Handelsreglement beigefügt, unter
den zollfreien Waaren finden sich mehrer« recht wichtige Artikel, wie Reis und
alle Cerealien, Messerschmiede-, Glas- und Krystall-, Gold- und Silberwaaren.
Die Einfuhr von Pulver, Salpeter, Schwefel, Waffen und Salz ist verboten,
die von Opium ist jetzt gegen den hoben Zoll von 30 Taöls per Pikul ge-
stattet (ca. 60 Thlr. p. 125 Pfund), doch darf der deutsche Kaufmann es nur im
Hafen verkaufen, ins Innere soll es nur von Chinesen und als chinesisches
Eigenthum verführt werden können, wobei die Negierung es beliebig mit
Dnrchgangszöllcn belasten darf; von allen andern Waaren wird die Hälfte des
Eingangszolles als Transitzoll erhoben, von zollfreien Gütern 2V- °/° des Wer¬
thes. Die Ausfuhr vou Kupfermünzen und allen Cerealien, namentlich Reis,
ist verboten nach allen fremden Häfen, gestattet dagegen von einem zum an¬
dern chinesischen Hafen.

Art. 31 und 32 geben die gebräuchlichen Zusicherungen für den Fall von
Strandungen und Havarien, sowie für die Auslieferung von Deserteuren.
Art. 30 gestattet den deutschen Kriegsschiffen, welche zum Schutz des Handels
kreuzen oder mit Verfolgung der Seeräuber beschäftigt sind, alle chinesischen
Häfen ohne Unterschied zu besuchen, ohne daß Abgaben von denselben erhoben
werden könnten; in Art. 33 verspricht außerdem die Regierung Alles aufzu¬
bieten, die Seerüuberei in chinesischen Gewässern zu unterdrücke», die Räuber
zu bestrafen und geraubte Waaren zurückzuiieser». Kann sie weder der Räu¬
ber habhaft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände wieder erlangen,
so sollen die chinesischen Behörden den Landesgesetzen gemäß bestraft werden,
ohne jedoch zum Ersatz des Raubes verpflichtet zu sein.

Art. 34—39 behandeln die Beziehungen zwischen den Unterthanen der
contrahirenden deutschen Staaten und den Chinesen. Hierbei zeigt sich recht die
Wichtigkeit der Consuln und die Nothwendigkeit einer einheitlichen Vertretung;
denn sie bilden den Durchgangspunkt für alle» geschäftlichen Verkehr. Will


Grenjbolen I. 1362. 42
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[0337] gestattet. Schiffe, welche an andern Punkten landen, sollen von der chinesischen Regierung confiscire werden dürfen. Art. 8. stellt den Deutschen frei, auf eine Entfernung von 100 Li und einen Zeitraum von nicht mehr als 5 Tagen in tue Nachbarschaft der dem Handel offnen Häfen Ausflüge zu mache». Sie müssen dazu mit Passen ihrer Vertreter, die von der chinesischen Behörde visirt sind, versehen sein. Art. 10. garantirt den Bekennern und Lehrern der christlichen Religion volle Sicherheit. Art. 11—28 regeln sehr im Einzelnen das Verfahren bei der Ein- und Ausfuhr der Waaren. Der Peinlichkeit der Chinesen hat dabei manches Zuge¬ ständnis; gemacht werden müssen, was indeß auch von andern standen ge- fordert ist, und ein solider Handel wird dadurch nicht gehindert. Dem Ver¬ trage ist ein vollständiger Zolltarif und ein Handelsreglement beigefügt, unter den zollfreien Waaren finden sich mehrer« recht wichtige Artikel, wie Reis und alle Cerealien, Messerschmiede-, Glas- und Krystall-, Gold- und Silberwaaren. Die Einfuhr von Pulver, Salpeter, Schwefel, Waffen und Salz ist verboten, die von Opium ist jetzt gegen den hoben Zoll von 30 Taöls per Pikul ge- stattet (ca. 60 Thlr. p. 125 Pfund), doch darf der deutsche Kaufmann es nur im Hafen verkaufen, ins Innere soll es nur von Chinesen und als chinesisches Eigenthum verführt werden können, wobei die Negierung es beliebig mit Dnrchgangszöllcn belasten darf; von allen andern Waaren wird die Hälfte des Eingangszolles als Transitzoll erhoben, von zollfreien Gütern 2V- °/° des Wer¬ thes. Die Ausfuhr vou Kupfermünzen und allen Cerealien, namentlich Reis, ist verboten nach allen fremden Häfen, gestattet dagegen von einem zum an¬ dern chinesischen Hafen. Art. 31 und 32 geben die gebräuchlichen Zusicherungen für den Fall von Strandungen und Havarien, sowie für die Auslieferung von Deserteuren. Art. 30 gestattet den deutschen Kriegsschiffen, welche zum Schutz des Handels kreuzen oder mit Verfolgung der Seeräuber beschäftigt sind, alle chinesischen Häfen ohne Unterschied zu besuchen, ohne daß Abgaben von denselben erhoben werden könnten; in Art. 33 verspricht außerdem die Regierung Alles aufzu¬ bieten, die Seerüuberei in chinesischen Gewässern zu unterdrücke», die Räuber zu bestrafen und geraubte Waaren zurückzuiieser». Kann sie weder der Räu¬ ber habhaft werden, noch sämmtliche geraubte Gegenstände wieder erlangen, so sollen die chinesischen Behörden den Landesgesetzen gemäß bestraft werden, ohne jedoch zum Ersatz des Raubes verpflichtet zu sein. Art. 34—39 behandeln die Beziehungen zwischen den Unterthanen der contrahirenden deutschen Staaten und den Chinesen. Hierbei zeigt sich recht die Wichtigkeit der Consuln und die Nothwendigkeit einer einheitlichen Vertretung; denn sie bilden den Durchgangspunkt für alle» geschäftlichen Verkehr. Will Grenjbolen I. 1362. 42

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_113241/337>, abgerufen am 28.12.2024.