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Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band.

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ditgesellschaft auf Actien gelten und oben angeführt worden sind. Auch ist
der Particulargesetzgebung in Art. 249 vorbehalten worden, die in Art. 222
vorgeschriebene Einzahlung von 40 Procent des Nominalbetrags der Actie bis
auf 25 Procent herabzusetzen. Der dritte Abschnitt über die Rechte und Pflich¬
ten des Vorstandes enthält in Art. 227 bis Art. 242 die auffallende Bestimmung,
dah zu Borstandsmitgliedern auch Nichtactionäre gemahlt werden dürfen; es
verschwindet jedoch das Bedenkliche dieser Anordnung vor der Erwägung, dah
i" praxi die Actionäre in ihrem eigenen Interesse sicherlich immer nur Ac-
ticmäre in den Vorstand wählen werden, und dah es übrigens jedenfalls der
Staatsregierung vorbehalten bleibt, ihre Genehmigung der Statuten an die
Bedingung zu knüpfen, daß zu Vorstandsmitgliedern nur Actionäre erwählt
werden dürfen. Dagegen wird es allgemein Billigung finden, dah in Art.
240 dem Vorstande dann, wenn sich das Grundcapital nach der letzten Bilanz
um die Hälfte vermindert hat, bei Strafe persönlicher und solidarischer Haf¬
tung für den durch die Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden auf¬
gegeben ist, der deswegen einzuberufenden Generalversammlung sowie der zu¬
ständigen Verwaltungsbehörde hiervon, sowie wenn das Vermögen der Ge>
sellschaft nicht einmal die Schulden mehr deckt, dem Gerichte (diesem behufs
Eröffnung des Concurses) Anzeige zu machen. Die Verwaltungsbehörde kann
übrigens solchenfalls die Auflösung der Gesellschaft verfügen.

Schließlich muh noch besonders hervorgehoben werden, dah die vorstehen¬
den Bestimmungen selbstverständlich nur auf solche Actiengesellschaften Anwen¬
dung leiden, die im Sinne des Handelsgesetzbuchs als Handelsgesellschaften
anzusehen sind und daß daher Actiengesellschaften. die sich beispielsweise ledig¬
lich und Gewinnung von Kohlen und deren Vertriebe beschäftigen, gleich allen
anderen Producenten nicht davon getroffen werden.

Das vierte Buch des allgemeinen Handelsgesetzbuchs behandelt die Han¬
delsgeschäfte, und zwar im ersten Titel die Handelsgeschäfte im Allgemeinen,
in den vier folgenden Titeln aber die Hnnptarten derselben, nämlich den Kauf,
das Commissions-, das Speditions- und das Frachtgeschäft.

Wir müssen uns darauf beschränken, aus der Fülle des Stoffs das für
unseren Zweck Wesentlichste herauszuheben.

Der Begriff der Handelsgeschäfte wird dahin aufgestellt, daß nach Art. 271
der Kauf oder die anderweite Anschaffung iz. B. Tausch u. dergl. in.) von Waaren
oder anderen beweglichen Sachen zu in Zw cake der W eiterv e ra u her u n g, fer¬
ner die Uebernahme einer Lieferung derartiger Artikel, welche der Uebernehmer zu
eben diesem Zwecke anschafft, sowie die Uebernahme einer Versicherung gegen
Prämie, die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See
und endlich das Darleihen gegen Verbodmung absolut als Handelsgeschäfte zu
betrachten sind, während eine Reihe anderer in Art. 272 aufgeführter Geschäfte,


ditgesellschaft auf Actien gelten und oben angeführt worden sind. Auch ist
der Particulargesetzgebung in Art. 249 vorbehalten worden, die in Art. 222
vorgeschriebene Einzahlung von 40 Procent des Nominalbetrags der Actie bis
auf 25 Procent herabzusetzen. Der dritte Abschnitt über die Rechte und Pflich¬
ten des Vorstandes enthält in Art. 227 bis Art. 242 die auffallende Bestimmung,
dah zu Borstandsmitgliedern auch Nichtactionäre gemahlt werden dürfen; es
verschwindet jedoch das Bedenkliche dieser Anordnung vor der Erwägung, dah
i» praxi die Actionäre in ihrem eigenen Interesse sicherlich immer nur Ac-
ticmäre in den Vorstand wählen werden, und dah es übrigens jedenfalls der
Staatsregierung vorbehalten bleibt, ihre Genehmigung der Statuten an die
Bedingung zu knüpfen, daß zu Vorstandsmitgliedern nur Actionäre erwählt
werden dürfen. Dagegen wird es allgemein Billigung finden, dah in Art.
240 dem Vorstande dann, wenn sich das Grundcapital nach der letzten Bilanz
um die Hälfte vermindert hat, bei Strafe persönlicher und solidarischer Haf¬
tung für den durch die Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden auf¬
gegeben ist, der deswegen einzuberufenden Generalversammlung sowie der zu¬
ständigen Verwaltungsbehörde hiervon, sowie wenn das Vermögen der Ge>
sellschaft nicht einmal die Schulden mehr deckt, dem Gerichte (diesem behufs
Eröffnung des Concurses) Anzeige zu machen. Die Verwaltungsbehörde kann
übrigens solchenfalls die Auflösung der Gesellschaft verfügen.

Schließlich muh noch besonders hervorgehoben werden, dah die vorstehen¬
den Bestimmungen selbstverständlich nur auf solche Actiengesellschaften Anwen¬
dung leiden, die im Sinne des Handelsgesetzbuchs als Handelsgesellschaften
anzusehen sind und daß daher Actiengesellschaften. die sich beispielsweise ledig¬
lich und Gewinnung von Kohlen und deren Vertriebe beschäftigen, gleich allen
anderen Producenten nicht davon getroffen werden.

Das vierte Buch des allgemeinen Handelsgesetzbuchs behandelt die Han¬
delsgeschäfte, und zwar im ersten Titel die Handelsgeschäfte im Allgemeinen,
in den vier folgenden Titeln aber die Hnnptarten derselben, nämlich den Kauf,
das Commissions-, das Speditions- und das Frachtgeschäft.

Wir müssen uns darauf beschränken, aus der Fülle des Stoffs das für
unseren Zweck Wesentlichste herauszuheben.

Der Begriff der Handelsgeschäfte wird dahin aufgestellt, daß nach Art. 271
der Kauf oder die anderweite Anschaffung iz. B. Tausch u. dergl. in.) von Waaren
oder anderen beweglichen Sachen zu in Zw cake der W eiterv e ra u her u n g, fer¬
ner die Uebernahme einer Lieferung derartiger Artikel, welche der Uebernehmer zu
eben diesem Zwecke anschafft, sowie die Uebernahme einer Versicherung gegen
Prämie, die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See
und endlich das Darleihen gegen Verbodmung absolut als Handelsgeschäfte zu
betrachten sind, während eine Reihe anderer in Art. 272 aufgeführter Geschäfte,


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[0303] ditgesellschaft auf Actien gelten und oben angeführt worden sind. Auch ist der Particulargesetzgebung in Art. 249 vorbehalten worden, die in Art. 222 vorgeschriebene Einzahlung von 40 Procent des Nominalbetrags der Actie bis auf 25 Procent herabzusetzen. Der dritte Abschnitt über die Rechte und Pflich¬ ten des Vorstandes enthält in Art. 227 bis Art. 242 die auffallende Bestimmung, dah zu Borstandsmitgliedern auch Nichtactionäre gemahlt werden dürfen; es verschwindet jedoch das Bedenkliche dieser Anordnung vor der Erwägung, dah i» praxi die Actionäre in ihrem eigenen Interesse sicherlich immer nur Ac- ticmäre in den Vorstand wählen werden, und dah es übrigens jedenfalls der Staatsregierung vorbehalten bleibt, ihre Genehmigung der Statuten an die Bedingung zu knüpfen, daß zu Vorstandsmitgliedern nur Actionäre erwählt werden dürfen. Dagegen wird es allgemein Billigung finden, dah in Art. 240 dem Vorstande dann, wenn sich das Grundcapital nach der letzten Bilanz um die Hälfte vermindert hat, bei Strafe persönlicher und solidarischer Haf¬ tung für den durch die Unterlassung der Anzeige entstandenen Schaden auf¬ gegeben ist, der deswegen einzuberufenden Generalversammlung sowie der zu¬ ständigen Verwaltungsbehörde hiervon, sowie wenn das Vermögen der Ge> sellschaft nicht einmal die Schulden mehr deckt, dem Gerichte (diesem behufs Eröffnung des Concurses) Anzeige zu machen. Die Verwaltungsbehörde kann übrigens solchenfalls die Auflösung der Gesellschaft verfügen. Schließlich muh noch besonders hervorgehoben werden, dah die vorstehen¬ den Bestimmungen selbstverständlich nur auf solche Actiengesellschaften Anwen¬ dung leiden, die im Sinne des Handelsgesetzbuchs als Handelsgesellschaften anzusehen sind und daß daher Actiengesellschaften. die sich beispielsweise ledig¬ lich und Gewinnung von Kohlen und deren Vertriebe beschäftigen, gleich allen anderen Producenten nicht davon getroffen werden. Das vierte Buch des allgemeinen Handelsgesetzbuchs behandelt die Han¬ delsgeschäfte, und zwar im ersten Titel die Handelsgeschäfte im Allgemeinen, in den vier folgenden Titeln aber die Hnnptarten derselben, nämlich den Kauf, das Commissions-, das Speditions- und das Frachtgeschäft. Wir müssen uns darauf beschränken, aus der Fülle des Stoffs das für unseren Zweck Wesentlichste herauszuheben. Der Begriff der Handelsgeschäfte wird dahin aufgestellt, daß nach Art. 271 der Kauf oder die anderweite Anschaffung iz. B. Tausch u. dergl. in.) von Waaren oder anderen beweglichen Sachen zu in Zw cake der W eiterv e ra u her u n g, fer¬ ner die Uebernahme einer Lieferung derartiger Artikel, welche der Uebernehmer zu eben diesem Zwecke anschafft, sowie die Uebernahme einer Versicherung gegen Prämie, die Uebernahme der Beförderung von Gütern oder Reisenden zur See und endlich das Darleihen gegen Verbodmung absolut als Handelsgeschäfte zu betrachten sind, während eine Reihe anderer in Art. 272 aufgeführter Geschäfte,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 21, 1862, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341795_113241/303>, abgerufen am 23.07.2024.