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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. IV. Band.

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Höfe als wünschenswerth aussprach, muß das wiederholt werden, was oben
von dem Beschluß wegen der Schwurgerichte gesagt wurde. Die Versammlung
behandelte, wie auch die Abtheilung, diese Frage von vornherein als eine
politische. Gewiß mit Recht; und daß der Juristentag befugt sei, seinen
Widerwillen gegen dieses Institut, wie es regelmäßig besteht und kaum einen
vereinzelten Vertheidiger fand, auszusprechen, bedarf keines Beweises. Allein
ob mit der Verurtheilung dieser Competenzgerichtshöfe nothwendig die Ueber-
tragung der Competenzbeurtheilung zwischen Justiz- und Verwaltungssachen
an die ordentlichen Gerichte verbunden sein muß, ist eine weitere Untersuchung.
Gewiß ist dies am einfachsten und manche langjährige Erfahrung bestätigt
vollkommen die Ausführbarkeit. Indessen läßt sich auch nicht ableugnen,
daß ohne allen Schaden für die Integrität des Rechts die Beurtheilung, ob
eine Sache zur richterlichen Cogmtion gehöre, eben so gut einer eigenen Be¬
hörde übertragen werden kann, wenn diese nur mit unabhängigen Richtern
besetzt ist. Das Letztere ist die Hauptsache. Wenn die Unabhängigkeit fest>
gestellt ist, wird keine selbst derjenigen Regierungen, welche dem Juristentag
sein Votum gegen die jetzigen Competenzgerichte verübeln, darum viel Wesens
machen, ob eine besondere oder die gewöhnliche Gerichtsbehörde entscheiden
soll. Daneben aber darf nicht vergessen werden, daß es sich hier nur um ein
Aeußeres handelt. Der wahre Kern steckt in einem tüchtigen Gesetz über die
Grenzlinien der Justiz und Verwaltung, nach dem das eine oder das andere
Colleg zu entscheiden hat. Damit hat sich der Juristentag noch nicht befaßt.
Gerade dies wäre eine bedeutende Aufgabe, deren Lösung zu unternehmen
ihn die Scheu vor politischen Dingen nicht zurückhalten wird, nachdem er
dieser in der Abstimmung über die Competenzgerichtshöfe höchst unzweideutig
entsagt hat. Existiren die größten Hemmungen und Beschränkungen der Justiz
gesetzlich, so ist nicht viel gebessert, wenn man die Justiz zwingt, sie selbst zu
vollziehen.

Den Hauptgegenstand der Berathungen in der vierten Abtheilung bildeten
die Anträge von Waldeck in Bezug auf das Civilproceßverfahren. Innerhalb
der fünf hierauf gerichtete" Anträge war es besonders der erste, welcher von
Bedeutung wurde. Derselbe fordert die Anerkennung, daß volle Mündlichkeit
herrschen müsse. Hier galt es also einem einfache", aber durchschlagenden Prin¬
cip. Aus der Berathung und Beschlußfassung muß Jedem klar werden, daß
nur solche Principienfragen der geeignete Gegenstand eines Congresses sein
sollten. Dieser Antrag konnte in seiner Wesenheit vollkommen durchberathcn
werden; es fehlte weder an dem nöthigen Material, noch an der Beleuchtung
und Bekämpfung von d'en verschiedensten Seiten. Eben deshalb hat auch
der Beschluß, durch welchen sich im Sinne des Antrags die Versammlung des
Plenum fast einstimmig erklärte, besonderen Werth. Für die meisten Gäste


Höfe als wünschenswerth aussprach, muß das wiederholt werden, was oben
von dem Beschluß wegen der Schwurgerichte gesagt wurde. Die Versammlung
behandelte, wie auch die Abtheilung, diese Frage von vornherein als eine
politische. Gewiß mit Recht; und daß der Juristentag befugt sei, seinen
Widerwillen gegen dieses Institut, wie es regelmäßig besteht und kaum einen
vereinzelten Vertheidiger fand, auszusprechen, bedarf keines Beweises. Allein
ob mit der Verurtheilung dieser Competenzgerichtshöfe nothwendig die Ueber-
tragung der Competenzbeurtheilung zwischen Justiz- und Verwaltungssachen
an die ordentlichen Gerichte verbunden sein muß, ist eine weitere Untersuchung.
Gewiß ist dies am einfachsten und manche langjährige Erfahrung bestätigt
vollkommen die Ausführbarkeit. Indessen läßt sich auch nicht ableugnen,
daß ohne allen Schaden für die Integrität des Rechts die Beurtheilung, ob
eine Sache zur richterlichen Cogmtion gehöre, eben so gut einer eigenen Be¬
hörde übertragen werden kann, wenn diese nur mit unabhängigen Richtern
besetzt ist. Das Letztere ist die Hauptsache. Wenn die Unabhängigkeit fest>
gestellt ist, wird keine selbst derjenigen Regierungen, welche dem Juristentag
sein Votum gegen die jetzigen Competenzgerichte verübeln, darum viel Wesens
machen, ob eine besondere oder die gewöhnliche Gerichtsbehörde entscheiden
soll. Daneben aber darf nicht vergessen werden, daß es sich hier nur um ein
Aeußeres handelt. Der wahre Kern steckt in einem tüchtigen Gesetz über die
Grenzlinien der Justiz und Verwaltung, nach dem das eine oder das andere
Colleg zu entscheiden hat. Damit hat sich der Juristentag noch nicht befaßt.
Gerade dies wäre eine bedeutende Aufgabe, deren Lösung zu unternehmen
ihn die Scheu vor politischen Dingen nicht zurückhalten wird, nachdem er
dieser in der Abstimmung über die Competenzgerichtshöfe höchst unzweideutig
entsagt hat. Existiren die größten Hemmungen und Beschränkungen der Justiz
gesetzlich, so ist nicht viel gebessert, wenn man die Justiz zwingt, sie selbst zu
vollziehen.

Den Hauptgegenstand der Berathungen in der vierten Abtheilung bildeten
die Anträge von Waldeck in Bezug auf das Civilproceßverfahren. Innerhalb
der fünf hierauf gerichtete» Anträge war es besonders der erste, welcher von
Bedeutung wurde. Derselbe fordert die Anerkennung, daß volle Mündlichkeit
herrschen müsse. Hier galt es also einem einfache», aber durchschlagenden Prin¬
cip. Aus der Berathung und Beschlußfassung muß Jedem klar werden, daß
nur solche Principienfragen der geeignete Gegenstand eines Congresses sein
sollten. Dieser Antrag konnte in seiner Wesenheit vollkommen durchberathcn
werden; es fehlte weder an dem nöthigen Material, noch an der Beleuchtung
und Bekämpfung von d'en verschiedensten Seiten. Eben deshalb hat auch
der Beschluß, durch welchen sich im Sinne des Antrags die Versammlung des
Plenum fast einstimmig erklärte, besonderen Werth. Für die meisten Gäste


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_112507/311>, abgerufen am 28.12.2024.