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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band.

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den Rhein das Schifffahrts-Octroy, welches, durch den Reichsdeputationshaupt-
schluß vom 24. Febr. 1803 eingeführt, die Rheinoctroyconvention vom 15. August
1804 zur Folge hatte. Diese betraf nur den Rhein von Straßburg bis zur
niederländischen Grenze, zerlegte die Zollabgabe in einen Schiffs- oder Re-
cognitions- und einen Waarenzoll, bestimmte jenen für jede berührte Zoll¬
stätte von jedem leeren und beladenen Schiff im Verhältniß zu seiner Ladungs¬
fähigkeit -- 10 Ces. bis 15 Fras. auf 15--5000 Ctnr. -- und diesen für die
Strecke von Straßburg bis zur niederländischen Grenze auf 2 Fras. zu Berg
""d 1 Fra. 33 Ces. zu Thal für den Ctnr. Neben dieser "vollen Gebühr"
wurde für weniger kostbare Waaren eine Viertels- und Zwanzigstelgebühr.
für Bau- und Nutzholz ein besonderer Zollsatz festgestellt. Damals schon soll-
ten diese Zölle nur als Kostenbeitrag zur Erhaltung der Wasserstraßen und
zur allmälienAblöun der Entschädigungsrenten erhoben werden.

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Der Pariser Friedensschluß stellte auch die Rheinzollfrage wieder in den
Vordergrund. Dem Art. V. des Friedensinstrumentes zu Folge veränderte
die Wiener Congreßacte vom 9. Juni 1815 den damaligen Besitzverhältnissen
der Rheinufer gemäß die Octroyconvention, stellte in den Art. 108--116 die
allgemeinen Grundbestimmungen über Flußschifffahrt und Flußzölle fest und
gab in 32 Zusatzartikeln die besonderen Bestimmungen über das Rheinzoll¬
wesen. Eine Centralcommission in Mainz sollte über die einzelnen und örtli¬
chen Fragen mit Zugrundelegung des Octroy und der Zusatzartikel ein schlußgil-
ttges Reglement ausarbeiten, traf aber bald auf Schwierigkeiten so mannig¬
facher und hartnäckiger Art. daß die neue "Rheinschifffahrtsconvention erst
am 17. Juli desselben Jahres in Kraft treten konnte. Diese umfaßte jetzt
den Stromlauf von Basel bis zum Meer. Die Unterscheidung zwischen Schiffs-
(Recvguitions-) und Waarenzoll, zwischen der vollen, Viertels- und Zwanzig¬
stelgebühr und die weiteren hierher gehörigen Festsetzungen wurden beibehalten
und der ganze Zollsatz nach den Uferiüngen vertheilt und um die auf die Nie¬
derlande, Baden und Frankreich fallenden Antheile erhöht. Zu Thal blieben
^. zu Berg 16 Zollstätten. Die 1804 errichtete gemeinsame Verwaltung wurde
aufgehoben, und jeder Staat sollte seinen Zollantheil an eigener Zollstätte er¬
heben. Der gesammte Zoll zu Berg stellte sich jetzt auf 2 Fr. 69." Ces.
^ Thal au 1 "s

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Diese Convention blieb seitdem, auch im entwickelten Zollverein, maaßge¬
bend, ^fuhr jedoch im Einzelnen verschiedene Verüuderungen. Manche Waa-
"u wurden aus der höheren in die niedere Klasse gesetzt, die vierte und letzte
^asse ganz vom Zolle befreit, die Schiffsgebühr für die unbeladenen Schiffe
aufgehoben, für die beladenen auf die Hälfte gemindert. Oertliche Erlelch-
Wungen traten durch Sonderverhandlungen der betreffenden Rheinuferstaaten
'"'s Leben. Baden und Frankreich ließen durch eine Uebereinkunst vom ^.


den Rhein das Schifffahrts-Octroy, welches, durch den Reichsdeputationshaupt-
schluß vom 24. Febr. 1803 eingeführt, die Rheinoctroyconvention vom 15. August
1804 zur Folge hatte. Diese betraf nur den Rhein von Straßburg bis zur
niederländischen Grenze, zerlegte die Zollabgabe in einen Schiffs- oder Re-
cognitions- und einen Waarenzoll, bestimmte jenen für jede berührte Zoll¬
stätte von jedem leeren und beladenen Schiff im Verhältniß zu seiner Ladungs¬
fähigkeit — 10 Ces. bis 15 Fras. auf 15—5000 Ctnr. — und diesen für die
Strecke von Straßburg bis zur niederländischen Grenze auf 2 Fras. zu Berg
""d 1 Fra. 33 Ces. zu Thal für den Ctnr. Neben dieser „vollen Gebühr"
wurde für weniger kostbare Waaren eine Viertels- und Zwanzigstelgebühr.
für Bau- und Nutzholz ein besonderer Zollsatz festgestellt. Damals schon soll-
ten diese Zölle nur als Kostenbeitrag zur Erhaltung der Wasserstraßen und
zur allmälienAblöun der Entschädigungsrenten erhoben werden.

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Der Pariser Friedensschluß stellte auch die Rheinzollfrage wieder in den
Vordergrund. Dem Art. V. des Friedensinstrumentes zu Folge veränderte
die Wiener Congreßacte vom 9. Juni 1815 den damaligen Besitzverhältnissen
der Rheinufer gemäß die Octroyconvention, stellte in den Art. 108—116 die
allgemeinen Grundbestimmungen über Flußschifffahrt und Flußzölle fest und
gab in 32 Zusatzartikeln die besonderen Bestimmungen über das Rheinzoll¬
wesen. Eine Centralcommission in Mainz sollte über die einzelnen und örtli¬
chen Fragen mit Zugrundelegung des Octroy und der Zusatzartikel ein schlußgil-
ttges Reglement ausarbeiten, traf aber bald auf Schwierigkeiten so mannig¬
facher und hartnäckiger Art. daß die neue „Rheinschifffahrtsconvention erst
am 17. Juli desselben Jahres in Kraft treten konnte. Diese umfaßte jetzt
den Stromlauf von Basel bis zum Meer. Die Unterscheidung zwischen Schiffs-
(Recvguitions-) und Waarenzoll, zwischen der vollen, Viertels- und Zwanzig¬
stelgebühr und die weiteren hierher gehörigen Festsetzungen wurden beibehalten
und der ganze Zollsatz nach den Uferiüngen vertheilt und um die auf die Nie¬
derlande, Baden und Frankreich fallenden Antheile erhöht. Zu Thal blieben
^. zu Berg 16 Zollstätten. Die 1804 errichtete gemeinsame Verwaltung wurde
aufgehoben, und jeder Staat sollte seinen Zollantheil an eigener Zollstätte er¬
heben. Der gesammte Zoll zu Berg stellte sich jetzt auf 2 Fr. 69.» Ces.
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Diese Convention blieb seitdem, auch im entwickelten Zollverein, maaßge¬
bend, ^fuhr jedoch im Einzelnen verschiedene Verüuderungen. Manche Waa-
"u wurden aus der höheren in die niedere Klasse gesetzt, die vierte und letzte
^asse ganz vom Zolle befreit, die Schiffsgebühr für die unbeladenen Schiffe
aufgehoben, für die beladenen auf die Hälfte gemindert. Oertliche Erlelch-
Wungen traten durch Sonderverhandlungen der betreffenden Rheinuferstaaten
'"'s Leben. Baden und Frankreich ließen durch eine Uebereinkunst vom ^.


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_111969/137>, abgerufen am 23.12.2024.