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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. I. Band.

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Urheberrecht und Nachdruck.

Der Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Urheberrechts an
Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck sowie gegen unbefugte
Nachbildung und Ausführung. (Vorgelegt von dem Börsenvereine deutscher
Buchhändler.)

Vorstehenden Titel führt die von dem Börsenvereine der deutschen Buch¬
händler zur Vorlage an den Bundestag ausgearbeitete Zusammenstellung der
Grundsätze, deren^prccktische Ausführung durch Bundesgesetzgcbung nach Ueber¬
zeugung des Börsenvereins eine drängende Nothwendigkeit ist. Wenn auch
dieser Entwurf nur als Manuscript gedruckt wurde, so ist er doch in so Vieler
Händen; namentlich wurde er den deutschen Bundesregierungen zugestellt und
man findet bereits seiner in Aufsätzen öffentlicher Blätter über diesen Gegen¬
stand gedacht, daß es wohl erlaubt und angemessen scheint, auch hier dieses
Actenstück einer Besprechung zu unterwerfen.

Seit der Sieg in dem Kampfe gegen den Nachdruck auf die Seite der
Gegner desselben in Wissenschaft, Gesetzgebung und Praxis sich geneigt hat,
langweilt die Polemik den Leser nicht mehr mit theoretischen Phrasen: es
handelt sich um das Faßliche und Anwendbare. Man hat nur den Umfang
des anerkannten Princips zu bestimmen und die Folgerungen für die Praxis
zu bestimmten, anwendbaren Sätzen zu bilden. In diesem Sinne ist der ge¬
nannte Entwurf bearbeitet. Denn wenn man auch seit 1837 in Deutschland
den Nachdruck allgemein für verboten hielt, so war derselbe damit noch nicht
ausgerottet. Was zum Nachdruck zu rechnen sei, wer den Schutz des Gesetzes an¬
sprechen könne, welche Entschädigung dem Verletzten zukomme, welche Form des
Beweises des erlittenen Schadens erfordert werde, waren daher immer noch Fra¬
gen, deren Beantwortung, weil sie nur unvollkommen und schon darum noth¬
wendiger Weise von den verschiedenen Gesetzgebern verschieden bewirkt worden
war, von der Wissenschaft und der Praxis angestrebt werden mußte. Man
hat sich auch in der That vielfach und zwar mit glücklicheren Erfolge um
deren Lösung bemüht, nachdem die hohle philosophische Phrase aus der Po¬
lemik immermehr vor den Waffen des praktischen Interesses zurücktrat. Denn
allerdings begann sich das allgemeine Interesse daran zu knüpfen, weil man
es nicht mehr zu scheuen hatte, die Rechtsverletzung klagbar zu machen, und
daher die Art der Entscheidung. die Gründe, welche sie für oder gegen eine
im Streit befindliche Frage ausfallen machen mußten, das Mein und Dein
berührten. Außer den Schriftstellern und Künstlern waren es daher zunächst
und wohl vorwiegend die Verleger, welche der legislatorischen, sowie der


Urheberrecht und Nachdruck.

Der Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Urheberrechts an
Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck sowie gegen unbefugte
Nachbildung und Ausführung. (Vorgelegt von dem Börsenvereine deutscher
Buchhändler.)

Vorstehenden Titel führt die von dem Börsenvereine der deutschen Buch¬
händler zur Vorlage an den Bundestag ausgearbeitete Zusammenstellung der
Grundsätze, deren^prccktische Ausführung durch Bundesgesetzgcbung nach Ueber¬
zeugung des Börsenvereins eine drängende Nothwendigkeit ist. Wenn auch
dieser Entwurf nur als Manuscript gedruckt wurde, so ist er doch in so Vieler
Händen; namentlich wurde er den deutschen Bundesregierungen zugestellt und
man findet bereits seiner in Aufsätzen öffentlicher Blätter über diesen Gegen¬
stand gedacht, daß es wohl erlaubt und angemessen scheint, auch hier dieses
Actenstück einer Besprechung zu unterwerfen.

Seit der Sieg in dem Kampfe gegen den Nachdruck auf die Seite der
Gegner desselben in Wissenschaft, Gesetzgebung und Praxis sich geneigt hat,
langweilt die Polemik den Leser nicht mehr mit theoretischen Phrasen: es
handelt sich um das Faßliche und Anwendbare. Man hat nur den Umfang
des anerkannten Princips zu bestimmen und die Folgerungen für die Praxis
zu bestimmten, anwendbaren Sätzen zu bilden. In diesem Sinne ist der ge¬
nannte Entwurf bearbeitet. Denn wenn man auch seit 1837 in Deutschland
den Nachdruck allgemein für verboten hielt, so war derselbe damit noch nicht
ausgerottet. Was zum Nachdruck zu rechnen sei, wer den Schutz des Gesetzes an¬
sprechen könne, welche Entschädigung dem Verletzten zukomme, welche Form des
Beweises des erlittenen Schadens erfordert werde, waren daher immer noch Fra¬
gen, deren Beantwortung, weil sie nur unvollkommen und schon darum noth¬
wendiger Weise von den verschiedenen Gesetzgebern verschieden bewirkt worden
war, von der Wissenschaft und der Praxis angestrebt werden mußte. Man
hat sich auch in der That vielfach und zwar mit glücklicheren Erfolge um
deren Lösung bemüht, nachdem die hohle philosophische Phrase aus der Po¬
lemik immermehr vor den Waffen des praktischen Interesses zurücktrat. Denn
allerdings begann sich das allgemeine Interesse daran zu knüpfen, weil man
es nicht mehr zu scheuen hatte, die Rechtsverletzung klagbar zu machen, und
daher die Art der Entscheidung. die Gründe, welche sie für oder gegen eine
im Streit befindliche Frage ausfallen machen mußten, das Mein und Dein
berührten. Außer den Schriftstellern und Künstlern waren es daher zunächst
und wohl vorwiegend die Verleger, welche der legislatorischen, sowie der


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[0062] Urheberrecht und Nachdruck. Der Entwurf eines Gesetzes für Deutschland zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst gegen Nachdruck sowie gegen unbefugte Nachbildung und Ausführung. (Vorgelegt von dem Börsenvereine deutscher Buchhändler.) Vorstehenden Titel führt die von dem Börsenvereine der deutschen Buch¬ händler zur Vorlage an den Bundestag ausgearbeitete Zusammenstellung der Grundsätze, deren^prccktische Ausführung durch Bundesgesetzgcbung nach Ueber¬ zeugung des Börsenvereins eine drängende Nothwendigkeit ist. Wenn auch dieser Entwurf nur als Manuscript gedruckt wurde, so ist er doch in so Vieler Händen; namentlich wurde er den deutschen Bundesregierungen zugestellt und man findet bereits seiner in Aufsätzen öffentlicher Blätter über diesen Gegen¬ stand gedacht, daß es wohl erlaubt und angemessen scheint, auch hier dieses Actenstück einer Besprechung zu unterwerfen. Seit der Sieg in dem Kampfe gegen den Nachdruck auf die Seite der Gegner desselben in Wissenschaft, Gesetzgebung und Praxis sich geneigt hat, langweilt die Polemik den Leser nicht mehr mit theoretischen Phrasen: es handelt sich um das Faßliche und Anwendbare. Man hat nur den Umfang des anerkannten Princips zu bestimmen und die Folgerungen für die Praxis zu bestimmten, anwendbaren Sätzen zu bilden. In diesem Sinne ist der ge¬ nannte Entwurf bearbeitet. Denn wenn man auch seit 1837 in Deutschland den Nachdruck allgemein für verboten hielt, so war derselbe damit noch nicht ausgerottet. Was zum Nachdruck zu rechnen sei, wer den Schutz des Gesetzes an¬ sprechen könne, welche Entschädigung dem Verletzten zukomme, welche Form des Beweises des erlittenen Schadens erfordert werde, waren daher immer noch Fra¬ gen, deren Beantwortung, weil sie nur unvollkommen und schon darum noth¬ wendiger Weise von den verschiedenen Gesetzgebern verschieden bewirkt worden war, von der Wissenschaft und der Praxis angestrebt werden mußte. Man hat sich auch in der That vielfach und zwar mit glücklicheren Erfolge um deren Lösung bemüht, nachdem die hohle philosophische Phrase aus der Po¬ lemik immermehr vor den Waffen des praktischen Interesses zurücktrat. Denn allerdings begann sich das allgemeine Interesse daran zu knüpfen, weil man es nicht mehr zu scheuen hatte, die Rechtsverletzung klagbar zu machen, und daher die Art der Entscheidung. die Gründe, welche sie für oder gegen eine im Streit befindliche Frage ausfallen machen mußten, das Mein und Dein berührten. Außer den Schriftstellern und Künstlern waren es daher zunächst und wohl vorwiegend die Verleger, welche der legislatorischen, sowie der

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_110893/62>, abgerufen am 25.08.2024.