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Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. I. Band.

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morandum des Londoner Cabinets die Hoffnung baut, daß die dänischen Vorschlüge
Billigung finden würden, wenn dasselbe annimmt, daß nach diesen Vorschlägen die
holsteinischen Stände über die ihr Herzogthum betreffenden Angelegenheiten thatsäch¬
lich dieselbe Controle auszuüben haben würden, welche dem Reichsrath über die
für die andern Theile der Monarchie bestimmten Angelegenheiten zustehe.

Mehrfach schon haben wir darauf hingewiesen, welche Rechtswidrigkeit über¬
haupt darin liegt, daß die dänische Regierung die Gesammtstaatsverfassung und
namentlich den durch dieselbe ins Leben gerufenen Reichsrath noch fortwährend in
Wirksamkeit beläßt, nachdem sie hat anerkennen müssen, daß dieselben rücksichtlich
Holsteins nicht zu Recht bestehen. Der Reichsrath sollte eine gemeinsame Vertretung
für gemeinsame Interessen bilden. Er hat aufgehört gemeinsame Vertretung zu sein,
seit Holstein aus demselben ausgeschieden ist. Gleichwol entscheidet er über ge¬
meinsame Angelegenheiten, mithin anch über die gewichtigsten Interessen des von
ihm nicht vertretenen Herzogthums Holstein. Wie abnorm dies ist, wie nothwendig
mit dem Ausscheiden Holsteins die Aufhebung des Ncichsraths überhaupt gegeben
war, leuchtet dem unbefangenen Blick ohne Weiteres ein. Eine Adoptirung der
jetzigen Vorschläge Dänemarks aber würde implicite zugleich eine Billigung des Fort¬
bestehens des Neichsrathcs in sich schließen. Und wenn der so begründete interi¬
mistische Zustand ein Ende nehmen würde, ist nicht wol abzusehen.

Wie man aber auch über die Vorschläge Dänemarks urtheilen möge, jedenfalls
kann der Bund sich nicht, wie das Londoner Cabinet anzunehmen scheint, ermäch¬
tigt fühlen, über eine Regelung der Verhältnisse ans dieser Basis mit Dänemark
ZU pacisciren, und Preußen ist daher auch nicht in der Lage, nach dem Wunsche
Lord John Russells in diesem Sinne in Frankfurt zu wirken. Es handelt sich hier
um Rechte der Stände, über welche der Bund nicht zu disponiren hat. Möge die
dänische Regierung darüber mit den Ständen in Unterhandlung treten. Findet sie
deren Zustimmung, so wird von Seiten des Bundes nichts dagegen zu erinnern
sein. Solcher Art aber erscheinen die Vorschläge nicht, daß der Bund bei den Stän¬
den auf deren Annahme hinwirken könnte, und eine etwa von der Regierung nach
Maßgabe jener Vorschläge zu treffenden Anordnung würde der Bund, so lange der-
selben die Zustimmung der Stände fehlte, nicht als giltig anzuerkennen vermögen.

Wie Ew. Excellenz aus Kein Schlüsse der Denkschrift ersehen werden, glaubt
das kopenhagener Eabinet eine Verständigung in der holsteinischen Frage durch
das Anerbieten gewisser Concessionen in Betreff Schleswigs zu fördern.

Wir können uns enthalten, im Einzelnen auf eine Würdigung der Bedeutung
der in Aussicht gestellten Maßregeln einzugehen, denn die Voraussetzung, an welche
s" als eine wesentliche Bedingung geknüpft worden, ist, nach unserer Ueberzeugung,
für den Bund völlig unannehmbar.

Es soll danach dem deutschen Bunde irgend ein Recht der Einmischung in die
Angelegenheiten Schleswigs nicht zustehen. Alle diesem Herzogthum zu machenden
Concessionen sollen ausschließlich als ein Ausfluß des freien Willens der dänischen
Regierung aufgefaßt und nicht als ein Zugeständnis; der Autorität des .Bundes in
Bezug auf Schleswig gedeutet werden. Hierauf wird der Bund nie eingehen
können.

Es ist allerdings ganz richtig und auch stets von uns anerkannt, daß das


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morandum des Londoner Cabinets die Hoffnung baut, daß die dänischen Vorschlüge
Billigung finden würden, wenn dasselbe annimmt, daß nach diesen Vorschlägen die
holsteinischen Stände über die ihr Herzogthum betreffenden Angelegenheiten thatsäch¬
lich dieselbe Controle auszuüben haben würden, welche dem Reichsrath über die
für die andern Theile der Monarchie bestimmten Angelegenheiten zustehe.

Mehrfach schon haben wir darauf hingewiesen, welche Rechtswidrigkeit über¬
haupt darin liegt, daß die dänische Regierung die Gesammtstaatsverfassung und
namentlich den durch dieselbe ins Leben gerufenen Reichsrath noch fortwährend in
Wirksamkeit beläßt, nachdem sie hat anerkennen müssen, daß dieselben rücksichtlich
Holsteins nicht zu Recht bestehen. Der Reichsrath sollte eine gemeinsame Vertretung
für gemeinsame Interessen bilden. Er hat aufgehört gemeinsame Vertretung zu sein,
seit Holstein aus demselben ausgeschieden ist. Gleichwol entscheidet er über ge¬
meinsame Angelegenheiten, mithin anch über die gewichtigsten Interessen des von
ihm nicht vertretenen Herzogthums Holstein. Wie abnorm dies ist, wie nothwendig
mit dem Ausscheiden Holsteins die Aufhebung des Ncichsraths überhaupt gegeben
war, leuchtet dem unbefangenen Blick ohne Weiteres ein. Eine Adoptirung der
jetzigen Vorschläge Dänemarks aber würde implicite zugleich eine Billigung des Fort¬
bestehens des Neichsrathcs in sich schließen. Und wenn der so begründete interi¬
mistische Zustand ein Ende nehmen würde, ist nicht wol abzusehen.

Wie man aber auch über die Vorschläge Dänemarks urtheilen möge, jedenfalls
kann der Bund sich nicht, wie das Londoner Cabinet anzunehmen scheint, ermäch¬
tigt fühlen, über eine Regelung der Verhältnisse ans dieser Basis mit Dänemark
ZU pacisciren, und Preußen ist daher auch nicht in der Lage, nach dem Wunsche
Lord John Russells in diesem Sinne in Frankfurt zu wirken. Es handelt sich hier
um Rechte der Stände, über welche der Bund nicht zu disponiren hat. Möge die
dänische Regierung darüber mit den Ständen in Unterhandlung treten. Findet sie
deren Zustimmung, so wird von Seiten des Bundes nichts dagegen zu erinnern
sein. Solcher Art aber erscheinen die Vorschläge nicht, daß der Bund bei den Stän¬
den auf deren Annahme hinwirken könnte, und eine etwa von der Regierung nach
Maßgabe jener Vorschläge zu treffenden Anordnung würde der Bund, so lange der-
selben die Zustimmung der Stände fehlte, nicht als giltig anzuerkennen vermögen.

Wie Ew. Excellenz aus Kein Schlüsse der Denkschrift ersehen werden, glaubt
das kopenhagener Eabinet eine Verständigung in der holsteinischen Frage durch
das Anerbieten gewisser Concessionen in Betreff Schleswigs zu fördern.

Wir können uns enthalten, im Einzelnen auf eine Würdigung der Bedeutung
der in Aussicht gestellten Maßregeln einzugehen, denn die Voraussetzung, an welche
s" als eine wesentliche Bedingung geknüpft worden, ist, nach unserer Ueberzeugung,
für den Bund völlig unannehmbar.

Es soll danach dem deutschen Bunde irgend ein Recht der Einmischung in die
Angelegenheiten Schleswigs nicht zustehen. Alle diesem Herzogthum zu machenden
Concessionen sollen ausschließlich als ein Ausfluß des freien Willens der dänischen
Regierung aufgefaßt und nicht als ein Zugeständnis; der Autorität des .Bundes in
Bezug auf Schleswig gedeutet werden. Hierauf wird der Bund nie eingehen
können.

Es ist allerdings ganz richtig und auch stets von uns anerkannt, daß das


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 20, 1861, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341793_110893/205>, abgerufen am 24.08.2024.