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Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. III. Band.

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fest behauptet, während Einige der Meinung sind, daß die Klöster dein Lande
gehöre".

Ihr Besitz bringt dem Adel außer den Hebungen selbst nicht unbedeutende
Vortheile, indem die Bestimmung, daß der nicht recipirte*) Adel von dem
Genusse an ihnen ausgeschlossen sein solle, ganz natürlich zur Reception ver¬
anlaßt und dadurch den Adel als Stand -- schon durch die bloße Ausübung
des Receptionsrechts -- immer mehr kräftigt und dauernd zusammenhält.
Die Rcception aber führt wieder einen Vortheil für die Landesklöstcr mit sich,
und so bilden diese ein Band, welches der Adel in sich zusammen hält. Im
Jahre 1771 nämlich wurde bestimmt, daß der zu Necipirende, welcher 16 Ahnen
nachzuweisen vermöge, wenigstens 4000 Thlr.. wer das nicht vermöge, wenig¬
stens 8000 Thlr. Neceptionsgeld zum Besten der Klöster zu erlegen habe. Heute
beträgt dies Neceptionsgeld mir noch 1000 Thlr. --

Zu den besonderen Rechten des Adels gehört noch, daß einige Landes-
"inter nur aus seiner Mitte besetzt werden können. Diese sind:

1. Das Amt der Landmarschälle, eine erbliche Würde, welche an den
Gütern Eikhoff (der Familie von Lützow) für das Herzogthum Mecklenburg.
Penzlin (der Freiherr" von Maltzan) für das Fürstenthum Wenden, Plcetz
(mit der Landmarschallswürde vom Grafen Hahn erkauft) für die Herrschaft
Stargard (Strelitz) haftet. Bei dauernder Verhinderung ernennen die Groß-
herzoge einen stellvertretenden Vicelandmarschall.

2. Das Amt der Landräthe, deren es acht (vier für das Herzogthum
Schwerin und vier für das Herzogthum Güstrow, darunter einen für den star-
gardischen Kreis) gibt. Zu diesem Amte werden je drei Personen vom guts-
besitzenden Adel präsentirt, aus welchen der Landesherr den Landrath wählt.

3. Der engere Ausschuß, zu welchem jedoch im Jahre 1343 den bürger¬
lichen Gutsbesitzern die Wählbarkeit zugestanden wurde.

Von den eben genannten Aemtern sind alle in fürstlichen Diensten Sie¬
bente (die antici) ausgeschlossen. --

Aus der thatsächlichen Stellung der Grundherrn und ihrer Berechtigung
"is selbständig Freier, die nicht wider ihre Zustimmung besteuert noch mit
"noern Lasten belegt werden dursten, ging das ursprüngliche Vertretungsrecht
gegenüber dem Landesherrn hervor. Daraus bildete sich die ständische Glie¬
derung von selbst, als sich die Organisation der Vertretung fühlbar nothwendig
machte. In Mecklenburg ist jeder Besitzer eines Hauptguts oder eines dazu
erhobenen frühern Nebengutes Mitglied der Landesvertretung, mit Aus¬
nahme jedoch der regierenden Fürsten. Bauerschaften, Communen und Juden,



') Ueber die Neception. das Jndigenatrecht. die Corpseigenschaft u. s. w. des Adels ist
ausführlicher gehandelt i" Ur. 8 d, Bl. vom Jahre 1859.

fest behauptet, während Einige der Meinung sind, daß die Klöster dein Lande
gehöre».

Ihr Besitz bringt dem Adel außer den Hebungen selbst nicht unbedeutende
Vortheile, indem die Bestimmung, daß der nicht recipirte*) Adel von dem
Genusse an ihnen ausgeschlossen sein solle, ganz natürlich zur Reception ver¬
anlaßt und dadurch den Adel als Stand — schon durch die bloße Ausübung
des Receptionsrechts — immer mehr kräftigt und dauernd zusammenhält.
Die Rcception aber führt wieder einen Vortheil für die Landesklöstcr mit sich,
und so bilden diese ein Band, welches der Adel in sich zusammen hält. Im
Jahre 1771 nämlich wurde bestimmt, daß der zu Necipirende, welcher 16 Ahnen
nachzuweisen vermöge, wenigstens 4000 Thlr.. wer das nicht vermöge, wenig¬
stens 8000 Thlr. Neceptionsgeld zum Besten der Klöster zu erlegen habe. Heute
beträgt dies Neceptionsgeld mir noch 1000 Thlr. —

Zu den besonderen Rechten des Adels gehört noch, daß einige Landes-
"inter nur aus seiner Mitte besetzt werden können. Diese sind:

1. Das Amt der Landmarschälle, eine erbliche Würde, welche an den
Gütern Eikhoff (der Familie von Lützow) für das Herzogthum Mecklenburg.
Penzlin (der Freiherr» von Maltzan) für das Fürstenthum Wenden, Plcetz
(mit der Landmarschallswürde vom Grafen Hahn erkauft) für die Herrschaft
Stargard (Strelitz) haftet. Bei dauernder Verhinderung ernennen die Groß-
herzoge einen stellvertretenden Vicelandmarschall.

2. Das Amt der Landräthe, deren es acht (vier für das Herzogthum
Schwerin und vier für das Herzogthum Güstrow, darunter einen für den star-
gardischen Kreis) gibt. Zu diesem Amte werden je drei Personen vom guts-
besitzenden Adel präsentirt, aus welchen der Landesherr den Landrath wählt.

3. Der engere Ausschuß, zu welchem jedoch im Jahre 1343 den bürger¬
lichen Gutsbesitzern die Wählbarkeit zugestanden wurde.

Von den eben genannten Aemtern sind alle in fürstlichen Diensten Sie¬
bente (die antici) ausgeschlossen. —

Aus der thatsächlichen Stellung der Grundherrn und ihrer Berechtigung
"is selbständig Freier, die nicht wider ihre Zustimmung besteuert noch mit
"noern Lasten belegt werden dursten, ging das ursprüngliche Vertretungsrecht
gegenüber dem Landesherrn hervor. Daraus bildete sich die ständische Glie¬
derung von selbst, als sich die Organisation der Vertretung fühlbar nothwendig
machte. In Mecklenburg ist jeder Besitzer eines Hauptguts oder eines dazu
erhobenen frühern Nebengutes Mitglied der Landesvertretung, mit Aus¬
nahme jedoch der regierenden Fürsten. Bauerschaften, Communen und Juden,



') Ueber die Neception. das Jndigenatrecht. die Corpseigenschaft u. s. w. des Adels ist
ausführlicher gehandelt i» Ur. 8 d, Bl. vom Jahre 1859.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 19, 1860, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341594_109805/275>, abgerufen am 24.07.2024.