Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. I. Band.öffentlichen Gebäude und Sammlungen, endlich das Münzwesen. 12) Die öffentlichen Gebäude und Sammlungen, endlich das Münzwesen. 12) Die <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0470" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/187422"/> <p xml:id="ID_1366" prev="#ID_1365" next="#ID_1367"> öffentlichen Gebäude und Sammlungen, endlich das Münzwesen. 12) Die<lb/> mit den im Vorstehenden aufgeführten Angelegenheiten verbundenen Einnahmen<lb/> sind die gemeinschaftlichen Einnahmen, die mit denselben verbundenen Aus¬<lb/> gaben die gemeinschaftlichen Ausgaben der Monarchie. Rücksichtlich der finan¬<lb/> ziellen Stellung Laueuburgs indeß verbleibt es bei dem Bisherigen. 13) Für<lb/> Holstein und Schleswig gemeinschaftliche Angelegenheiten sind die, welche die<lb/> kielcr Universität, die Ritterschaft, den Eiderkanal (mit Ausnahme des Tarifs<lb/> und der Einnahmen und Ausgaben), das Brandversicherungswesen, die Straf¬<lb/> anstalten, das Taubstummeninstitut und die Irrenanstalten betreffen. 14) Alle<lb/> übrigen sind besondere Angelegenheiten des betreffenden Theils der Monarchie.<lb/> 15) Die höchste Behörde in der Monarchie ist der geheime Staatsrath. In<lb/> demselben hat der König den Vorsitz und in Verhinderungsfällen desselben der<lb/> Thronfolger, wofern er mündig ist, wo er stets Mitglied dieser Körperschaft<lb/> ist. Uebrigens sind Mitglieder die Minister für die gemeinschaftlichen An¬<lb/> gelegenheiten, ein Minister für die besondern Angelegenheiten des Königreichs<lb/> Dänemark, der Minister für Schleswig und der Minister für Holstein und<lb/> Lauenburg. 16) Die gemeinschaftlichen Minister sind, der Kriegs- und der<lb/> Marineminister, der Minister für das Auswärtige und der Finanzminister.<lb/> Davon muß wenigstens einer das Jndigenat in den Herzogthümern Holstein<lb/> und Lauenburg besitzen. 17) Die den Herzogthümern Holstein und Schleswig<lb/> gemeinsamen Angelegenheiten werden von dem Minister für Schleswig und<lb/> dem Minister für Holstein und Lauenburg collegialisch verwaltet, die besondern<lb/> Angelegenheiten von den besondern Ministern. 20) Der König hat in Ge¬<lb/> meinschaft mit den Vertretern der einzelnen Länder (nicht Provinzen oder<lb/> Landestheilen), nämlich 'dem Reichstage des Königreichs Dänemark, den Land¬<lb/> ständen des Herzogthums Schleswig, den Landständen des Herzogthums Hol¬<lb/> stein, der Ritter- und Landschaft des Herzogthums Lauenburg die gesetzgebende<lb/> Gewalt in allen Angelegenheiten unter folgenden nähern Bestimmungen:<lb/> 21) In Bezug auf die allen Theilen der Monarchie gemeinschaftlichen An¬<lb/> gelegenheiten sollen neue Gesetze nicht anders erlassen, bestehende nicht anders<lb/> abgeändert oder aufgehoben werden als nach vorgängiger Zustimmung aller<lb/> Landesvertretungen, und es ist in den betreffenden Verfügungen auf die er¬<lb/> theilte Zustimmung derselben ausdrücklich Bezug zu nehmen. 22) In Betreff<lb/> der den Herzogthümern Schleswig und Holstein gemeinschaftlichen Angelegen¬<lb/> heiten gelten die im §. 21 enthaltenen Grundsätze in Beziehung auf die Land¬<lb/> stände der Herzogthümer Schleswig und Holstein und die denselben vorzu¬<lb/> legenden Gesetzentwürfe. 24) Der König kann in dringenden Fällen provisorische<lb/> Gesetze erlassen. Doch dürfen dieselben den Grundsätzen der Verfassung nicht<lb/> widerstreiten und müssen den competenten Landesvertretungen oder, wenn die<lb/> betreffende Angelegenheit eine besondere ist, der competenten Landesvertretung</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0470]
öffentlichen Gebäude und Sammlungen, endlich das Münzwesen. 12) Die
mit den im Vorstehenden aufgeführten Angelegenheiten verbundenen Einnahmen
sind die gemeinschaftlichen Einnahmen, die mit denselben verbundenen Aus¬
gaben die gemeinschaftlichen Ausgaben der Monarchie. Rücksichtlich der finan¬
ziellen Stellung Laueuburgs indeß verbleibt es bei dem Bisherigen. 13) Für
Holstein und Schleswig gemeinschaftliche Angelegenheiten sind die, welche die
kielcr Universität, die Ritterschaft, den Eiderkanal (mit Ausnahme des Tarifs
und der Einnahmen und Ausgaben), das Brandversicherungswesen, die Straf¬
anstalten, das Taubstummeninstitut und die Irrenanstalten betreffen. 14) Alle
übrigen sind besondere Angelegenheiten des betreffenden Theils der Monarchie.
15) Die höchste Behörde in der Monarchie ist der geheime Staatsrath. In
demselben hat der König den Vorsitz und in Verhinderungsfällen desselben der
Thronfolger, wofern er mündig ist, wo er stets Mitglied dieser Körperschaft
ist. Uebrigens sind Mitglieder die Minister für die gemeinschaftlichen An¬
gelegenheiten, ein Minister für die besondern Angelegenheiten des Königreichs
Dänemark, der Minister für Schleswig und der Minister für Holstein und
Lauenburg. 16) Die gemeinschaftlichen Minister sind, der Kriegs- und der
Marineminister, der Minister für das Auswärtige und der Finanzminister.
Davon muß wenigstens einer das Jndigenat in den Herzogthümern Holstein
und Lauenburg besitzen. 17) Die den Herzogthümern Holstein und Schleswig
gemeinsamen Angelegenheiten werden von dem Minister für Schleswig und
dem Minister für Holstein und Lauenburg collegialisch verwaltet, die besondern
Angelegenheiten von den besondern Ministern. 20) Der König hat in Ge¬
meinschaft mit den Vertretern der einzelnen Länder (nicht Provinzen oder
Landestheilen), nämlich 'dem Reichstage des Königreichs Dänemark, den Land¬
ständen des Herzogthums Schleswig, den Landständen des Herzogthums Hol¬
stein, der Ritter- und Landschaft des Herzogthums Lauenburg die gesetzgebende
Gewalt in allen Angelegenheiten unter folgenden nähern Bestimmungen:
21) In Bezug auf die allen Theilen der Monarchie gemeinschaftlichen An¬
gelegenheiten sollen neue Gesetze nicht anders erlassen, bestehende nicht anders
abgeändert oder aufgehoben werden als nach vorgängiger Zustimmung aller
Landesvertretungen, und es ist in den betreffenden Verfügungen auf die er¬
theilte Zustimmung derselben ausdrücklich Bezug zu nehmen. 22) In Betreff
der den Herzogthümern Schleswig und Holstein gemeinschaftlichen Angelegen¬
heiten gelten die im §. 21 enthaltenen Grundsätze in Beziehung auf die Land¬
stände der Herzogthümer Schleswig und Holstein und die denselben vorzu¬
legenden Gesetzentwürfe. 24) Der König kann in dringenden Fällen provisorische
Gesetze erlassen. Doch dürfen dieselben den Grundsätzen der Verfassung nicht
widerstreiten und müssen den competenten Landesvertretungen oder, wenn die
betreffende Angelegenheit eine besondere ist, der competenten Landesvertretung
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