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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band.

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besonderer Instruction durch den abtretenden Landtag bedurft hätte, zwei
Ausschreiben, durch welche der Regierung wegen der "ohne Vorsorge für den
Ablauf der Steuererhebungszeit erfolgten Auflösung der Ständeversammlung"
zum Zweck der einstweiligen Deposition gestattet wird, ^.diejenigen Steuern
und Abgaben fortzuerheben, die außerdem verloren gegangen wären. Im
August tritt der neue Landtag zusammen, alsbald wird ihm die Genehmigung
zur Forterhebung der Steuern und Abgaben bis Ende September ohne Prü¬
fung des Staatsbedarfs angesonnen. Um Verluste zu vermeiden, ist die Ma¬
jorität bereit, in die fernere Erhebung und Deposition der indirecten Ab¬
gaben zu willigen; die Regierung weist dies zurück; die Kammer bleibt da¬
bei und lehnt die Regierungsproposition ab und wird sofort, am 1. Sep¬
tember 1850, wieder aufgelöst. Nun soll der landständische Ausschuß ein
Steuerausschreiben, genehmigen, das der Landtag selbst nicht gebilligt hat;
er wird aber nur eingeladen, einer Sitzung des Gesammtministeriums "beizu¬
wohnen", in weicher außerordentliche Maßregeln in Betreff der Stcuerfrage
auf Grund des K. 95 der Verfassung") ergriffen werden sollten, und bittet,
um seine Zuständigkeit prüfen zu können, um nähere Auskunft über die beab¬
sichtigten Maßregeln. Es wird ihm diese Auskunft nicht gegeben, sondern
die Befugniß zur vorläufigen Prüfung seiner Zuständigkeit bestritten. Er ant¬
wortet, daß er, da seine Zuständigkeit auf §. 95 der Verfassung beruhe und
die Erhebung und Verwendung von Steuern nicht umfasse, und da er über
die "außerordentliche Begebenheit, für welche die vorhandenen Gesetze unzu¬
länglich seien." keine Auskunft erhalten habe, die Voraussetzung seiner Mit¬
wirkung nicht als gegeben betrachten könne. Das Ministerium erwiedert,
der "Verfnssungsbruch" der Ständeversammlung sei jene "außerordentliche"
Begebenheit und verlegt die Sitzung. An einer Sitzung auf solcher Grund-



') Der §. 95 lautet: "Ohne ihre (der Stände" Vcistimmung kann kein Gesetz gegeben,
aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Im Eingänge eines jeden Gesetze
ist der landständischen Zustimmung ausdrücklich zu erwähnen, Verordnungen, welche die Hand¬
habung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken, werden von der Staatsregierung allen'
erlassen. Auch kann, wenn die Landstände nicht versammelt sind, zu solchen ausnahmsweise
erforderlichen Maßregeln, welche bei außerordentlichen Begebenheiten, wofür die vorhandene"
Gesetze unzulänglich sind, von dem Staatsministerium unter Zuziehung des landständische"
Ausschusses auf den Antrag der betreffenden Ministcrialvorstände für wesentlich und unauf-
schicblich zur Sicherung des Staates oder zur Erhaltung der ernstlich bedrohten öffentliche"
Ordnung erklärt werden sollten, ungesäumt geschritten werden. Hieraus aber wird, nach dem
Antrag des Ausschusses, sobald als möglich die Einberufung der Landstände stattfinden,
deren Vcistimmung zu den, in gedachten Fällen erlassenen Anordnungen zu erwirken," --
Stcnerausschrcibcn bezieht sich dieser K,, wie aus andern Bestimmungen der Verfassung u"'
widerleglich hervorgeht, durchaus nicht. Unter "Anziehung" versteht er offenbar nicht die str-
melle Assistenz, das Zuhören des Ausschusses, sondern die Zustimmung, und es ist ein koj-
bares Stückchen rabulistischer Auslegung, durch die bloße "Beiwohnung" des Ausschusses will¬
kürliche Acte der Regierung sanctioniren zu wollen.

besonderer Instruction durch den abtretenden Landtag bedurft hätte, zwei
Ausschreiben, durch welche der Regierung wegen der „ohne Vorsorge für den
Ablauf der Steuererhebungszeit erfolgten Auflösung der Ständeversammlung"
zum Zweck der einstweiligen Deposition gestattet wird, ^.diejenigen Steuern
und Abgaben fortzuerheben, die außerdem verloren gegangen wären. Im
August tritt der neue Landtag zusammen, alsbald wird ihm die Genehmigung
zur Forterhebung der Steuern und Abgaben bis Ende September ohne Prü¬
fung des Staatsbedarfs angesonnen. Um Verluste zu vermeiden, ist die Ma¬
jorität bereit, in die fernere Erhebung und Deposition der indirecten Ab¬
gaben zu willigen; die Regierung weist dies zurück; die Kammer bleibt da¬
bei und lehnt die Regierungsproposition ab und wird sofort, am 1. Sep¬
tember 1850, wieder aufgelöst. Nun soll der landständische Ausschuß ein
Steuerausschreiben, genehmigen, das der Landtag selbst nicht gebilligt hat;
er wird aber nur eingeladen, einer Sitzung des Gesammtministeriums „beizu¬
wohnen", in weicher außerordentliche Maßregeln in Betreff der Stcuerfrage
auf Grund des K. 95 der Verfassung") ergriffen werden sollten, und bittet,
um seine Zuständigkeit prüfen zu können, um nähere Auskunft über die beab¬
sichtigten Maßregeln. Es wird ihm diese Auskunft nicht gegeben, sondern
die Befugniß zur vorläufigen Prüfung seiner Zuständigkeit bestritten. Er ant¬
wortet, daß er, da seine Zuständigkeit auf §. 95 der Verfassung beruhe und
die Erhebung und Verwendung von Steuern nicht umfasse, und da er über
die „außerordentliche Begebenheit, für welche die vorhandenen Gesetze unzu¬
länglich seien." keine Auskunft erhalten habe, die Voraussetzung seiner Mit¬
wirkung nicht als gegeben betrachten könne. Das Ministerium erwiedert,
der „Verfnssungsbruch" der Ständeversammlung sei jene „außerordentliche"
Begebenheit und verlegt die Sitzung. An einer Sitzung auf solcher Grund-



') Der §. 95 lautet: „Ohne ihre (der Stände» Vcistimmung kann kein Gesetz gegeben,
aufgehoben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. Im Eingänge eines jeden Gesetze
ist der landständischen Zustimmung ausdrücklich zu erwähnen, Verordnungen, welche die Hand¬
habung oder Vollziehung bestehender Gesetze bezwecken, werden von der Staatsregierung allen'
erlassen. Auch kann, wenn die Landstände nicht versammelt sind, zu solchen ausnahmsweise
erforderlichen Maßregeln, welche bei außerordentlichen Begebenheiten, wofür die vorhandene»
Gesetze unzulänglich sind, von dem Staatsministerium unter Zuziehung des landständische"
Ausschusses auf den Antrag der betreffenden Ministcrialvorstände für wesentlich und unauf-
schicblich zur Sicherung des Staates oder zur Erhaltung der ernstlich bedrohten öffentliche"
Ordnung erklärt werden sollten, ungesäumt geschritten werden. Hieraus aber wird, nach dem
Antrag des Ausschusses, sobald als möglich die Einberufung der Landstände stattfinden,
deren Vcistimmung zu den, in gedachten Fällen erlassenen Anordnungen zu erwirken," —
Stcnerausschrcibcn bezieht sich dieser K,, wie aus andern Bestimmungen der Verfassung u"'
widerleglich hervorgeht, durchaus nicht. Unter „Anziehung" versteht er offenbar nicht die str-
melle Assistenz, das Zuhören des Ausschusses, sondern die Zustimmung, und es ist ein koj-
bares Stückchen rabulistischer Auslegung, durch die bloße „Beiwohnung" des Ausschusses will¬
kürliche Acte der Regierung sanctioniren zu wollen.
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/176>, abgerufen am 28.09.2024.