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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band.

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Theil des Bundesheercs zusammenzuziehen für nöthig erachtet, bleibt es der
Beschlußnahme der Bundesversammlung vorbehalten, wegen des Oberbefehls
besondere Verfügungen zu treffen." Dieser Paragraph traf zu. Preußen hatte
in seinen Anträgen immer das östreichische Contingent aus dem Spiel gelassen
und mit Recht konnte es davon reden, daß ja nur ein Theil des Bundesheeres
aufgestellt sei oder aufgestellt werden solle. Aber wie wenn die Ereignisse sich
weiter entwickelt hätten, wenn Oestreich seinen Antrag, das ganze Bundesheer
auszustellen, durchgesetzt, wenn es sein eignes Contingent gestellt hätte?

Man sieht, daß. wie die Sachen jetzt stehen. Conflicte nie ausbleiben
werden, während man zugeben muß. daß die Bestimmungen der Bundcs-
kriegsverfassung in Bezug auf die Stellung des Oberfeldherrn in einem wohl-
geordneten Staatswesen vollkommen in der Ordnung, ja die einzig möglichen
wären.''nuntlki'ijUi-ni'M?'i'l')6n<it"o'tun',z<?">"liess

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Der §. 47 der nähern Bestimmungen präcifirt das Verhältniß so:

"Der Oberseldherr verhält sich zum Bunde, wie jeder commandirende
General zu seinem Souverän; die Bundesversammlung ist daher seine einzige
Behörde, welche mit ihm durch einen aus ihr gewühlten Ausschuß in Ver-
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bmdung steht."

Es würde schwer sein, irgend eine andere Formel für das Verhältniß
des Bundesoberfeldherrn zu finden. Der Mangel, die praktische Unausführ-
barkeit, liegt auch hier nicht in der Kriegsverfassung, sondern ganz einfach in
der politischen Verfassung des Bundes, nämlich 1) darin, daß die Bundes¬
versammlung kein wirklicher Souverän ist, der frei über dem Ganzen waltet,
sondern ein stehender Kongreß von Gesandten verschiedener Souveräne, der
nach höchst verschiedenartigen Interessen und Jnstructionen beschließt und durch
seine Abhängigkeit nach allen möglichen Richtungen hingezogen wird; 2) darin,
daß der Bund eine Anzahl von Mächten einschließt, welche auch außerhalb
des Bundes sich ausbreiten und ebenso wol durch ihre Interessen dem Bunde
im einen Fall zugetrieben, als im andern von ihm entfernt werden können;
daß in ihm selbst zwei europäische Großmächte stehen. Was den ersten Punkt
betrifft, so zeigt schon der §. 47 die herrschende Unklarheit, indem der Bund
als der Souverän, die Bundesversammlung die einzige Behörde des Ober¬
feldherrn genannt ist. Dies ist ganz richtig: die Bundesversammlung ist wirk¬
lich nicht in der Weise der Repräsentant des Bundes, daß man diese beiden
Wörter beliebig miteinander vertauschen könnte. In Bezug auf den zweiten^
Punkt hat der neueste Zwiespalt die Sachen zu vollständiger Klarheit gebracht.
Ein Bundesglied führte auf eigne Faust Krieg und durfte ihn führen, ohne
den Bund zu fragen; ein anderes wollte vermittelnd auftreten zu gleicher Zeit
und durfte dies wieder, ohne den Bund zu fragen. Aber man sage es doch
nun grade heraus -- nicht mehr sage man: die Bundcskriegsverfassung ist
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Theil des Bundesheercs zusammenzuziehen für nöthig erachtet, bleibt es der
Beschlußnahme der Bundesversammlung vorbehalten, wegen des Oberbefehls
besondere Verfügungen zu treffen." Dieser Paragraph traf zu. Preußen hatte
in seinen Anträgen immer das östreichische Contingent aus dem Spiel gelassen
und mit Recht konnte es davon reden, daß ja nur ein Theil des Bundesheeres
aufgestellt sei oder aufgestellt werden solle. Aber wie wenn die Ereignisse sich
weiter entwickelt hätten, wenn Oestreich seinen Antrag, das ganze Bundesheer
auszustellen, durchgesetzt, wenn es sein eignes Contingent gestellt hätte?

Man sieht, daß. wie die Sachen jetzt stehen. Conflicte nie ausbleiben
werden, während man zugeben muß. daß die Bestimmungen der Bundcs-
kriegsverfassung in Bezug auf die Stellung des Oberfeldherrn in einem wohl-
geordneten Staatswesen vollkommen in der Ordnung, ja die einzig möglichen
wären.''nuntlki'ijUi-ni'M?'i'l')6n<it»o'tun',z<?«>«liess

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Der §. 47 der nähern Bestimmungen präcifirt das Verhältniß so:

„Der Oberseldherr verhält sich zum Bunde, wie jeder commandirende
General zu seinem Souverän; die Bundesversammlung ist daher seine einzige
Behörde, welche mit ihm durch einen aus ihr gewühlten Ausschuß in Ver-
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Es würde schwer sein, irgend eine andere Formel für das Verhältniß
des Bundesoberfeldherrn zu finden. Der Mangel, die praktische Unausführ-
barkeit, liegt auch hier nicht in der Kriegsverfassung, sondern ganz einfach in
der politischen Verfassung des Bundes, nämlich 1) darin, daß die Bundes¬
versammlung kein wirklicher Souverän ist, der frei über dem Ganzen waltet,
sondern ein stehender Kongreß von Gesandten verschiedener Souveräne, der
nach höchst verschiedenartigen Interessen und Jnstructionen beschließt und durch
seine Abhängigkeit nach allen möglichen Richtungen hingezogen wird; 2) darin,
daß der Bund eine Anzahl von Mächten einschließt, welche auch außerhalb
des Bundes sich ausbreiten und ebenso wol durch ihre Interessen dem Bunde
im einen Fall zugetrieben, als im andern von ihm entfernt werden können;
daß in ihm selbst zwei europäische Großmächte stehen. Was den ersten Punkt
betrifft, so zeigt schon der §. 47 die herrschende Unklarheit, indem der Bund
als der Souverän, die Bundesversammlung die einzige Behörde des Ober¬
feldherrn genannt ist. Dies ist ganz richtig: die Bundesversammlung ist wirk¬
lich nicht in der Weise der Repräsentant des Bundes, daß man diese beiden
Wörter beliebig miteinander vertauschen könnte. In Bezug auf den zweiten^
Punkt hat der neueste Zwiespalt die Sachen zu vollständiger Klarheit gebracht.
Ein Bundesglied führte auf eigne Faust Krieg und durfte ihn führen, ohne
den Bund zu fragen; ein anderes wollte vermittelnd auftreten zu gleicher Zeit
und durfte dies wieder, ohne den Bund zu fragen. Aber man sage es doch
nun grade heraus — nicht mehr sage man: die Bundcskriegsverfassung ist
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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_108129/110>, abgerufen am 26.08.2024.