Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band.Steuern können noch von ihnen bewilligt werden, und es fragt sich nur noch. Es hängt also alles von der bewährten Loyalität eines Systems ab, Ueber das, was der Bund zu thun hat. kann keine Frage sein. Dos Will man dies nicht, weil man diese Verfassung selbst aufgehoben hat. 1) Die Bundesversammlung gebe der kurfürstlichen Regie- rung auf, nach dem Wahlgesetz von 1831 eine Stände¬ versammlung zu berufen und mit dieser diejenigen Abän¬ derungen zu vereinbaren, welche wünschenswert!) sein können. 2) Der Bund sende einen Commissär nach Kassel, der jeden Zwang bei den Wahlen und bei den Verhandlungen ver¬ hindere. 3) Wenn sich Regierung und Stände in einer gegebenen Zeit über Abänderungen nicht vereinigen können, so bleibt es bei den Bestimmungen der Verfassung von 1831. Dies ist der Weg. durch welchen freilich nicht das schwere Unrecht gesühnt 31*
Steuern können noch von ihnen bewilligt werden, und es fragt sich nur noch. Es hängt also alles von der bewährten Loyalität eines Systems ab, Ueber das, was der Bund zu thun hat. kann keine Frage sein. Dos Will man dies nicht, weil man diese Verfassung selbst aufgehoben hat. 1) Die Bundesversammlung gebe der kurfürstlichen Regie- rung auf, nach dem Wahlgesetz von 1831 eine Stände¬ versammlung zu berufen und mit dieser diejenigen Abän¬ derungen zu vereinbaren, welche wünschenswert!) sein können. 2) Der Bund sende einen Commissär nach Kassel, der jeden Zwang bei den Wahlen und bei den Verhandlungen ver¬ hindere. 3) Wenn sich Regierung und Stände in einer gegebenen Zeit über Abänderungen nicht vereinigen können, so bleibt es bei den Bestimmungen der Verfassung von 1831. Dies ist der Weg. durch welchen freilich nicht das schwere Unrecht gesühnt 31*
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Steuern können noch von ihnen bewilligt werden, und es fragt sich nur noch.
Was als neue Steuer anzusehen ist. Der Ausschuß findet im Allgemeinen, daß
.,wenn die vorstehenden Bestimmungen loyal vollzogen (loyal vollzogen!)
wären, wie vorausgesetzt werden muß (in Hessen vorausgesetzt werden
Muß!), die Stände in den Stand gesetzt sind, die Landesinteressen in Beziehung
auf den Staatshaushalt überall, wo nöthig, zu wahren.
Es hängt also alles von der bewährten Loyalität eines Systems ab,
Welches in ganz Deutschland nur zu sehr bekannt und besprochen ist. Der
Bundestag wird besser thun, das Verständigungsstadium noch fernere sieben
Jahre fortdauern zu lassen, als die Ausschuhantrüge anzunehmen.
Ueber das, was der Bund zu thun hat. kann keine Frage sein. Dos
Richtige wäre, die Verfassung von 1331 einfach wieder herzustellen.
Will man dies nicht, weil man diese Verfassung selbst aufgehoben hat.
so bleibt folgender Weg übrig:
1) Die Bundesversammlung gebe der kurfürstlichen Regie-
rung auf, nach dem Wahlgesetz von 1831 eine Stände¬
versammlung zu berufen und mit dieser diejenigen Abän¬
derungen zu vereinbaren, welche wünschenswert!) sein
können.
2) Der Bund sende einen Commissär nach Kassel, der jeden
Zwang bei den Wahlen und bei den Verhandlungen ver¬
hindere.
3) Wenn sich Regierung und Stände in einer gegebenen Zeit
über Abänderungen nicht vereinigen können, so bleibt es
bei den Bestimmungen der Verfassung von 1831.
Dies ist der Weg. durch welchen freilich nicht das schwere Unrecht gesühnt
Wird, welches dem hessischen Volke angethan ist. auf dem aber ferneres Un¬
echt verhütet werden kann; nur so wird die Wunde geheilt, welche jetzt durch
ganz Deutschland als ein nationales Leiden empfunden wird, und mehr als
eine andere innere Differenz die Unzufriedenheit mit den bestehenden Verhält¬
nissen nährt.
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