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Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band.

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welche ihnen, meist der Controle der Hofdienste halber, vom Stadtherrn auf¬
gedrungen waren, verschwinden allmälig und machen andern, lediglich aus
ihrer eignen Mitte aufkeimenden Verbänden Platz, den Zünften. Anfänglich
^ol meist zu dem Zwecke zusammengetreten, sich in der neuen Position gegen
den eigentlichen Leib- und Grundherrn zu behaupte", hatten sie anfangs an
dieser Aufgabe, bei welcher sie von den Geschlechtern in der Regel eher unter-
stuht als angefeindet wurden, genug zu thun, und wir wissen aus einer An-
^si von Neichsgesetzen und Entscheidungen besonders der hohenstaufischen
Kaiser, welche Zerwürfnisse zwischen den Grundherrn und Städten wegen des
Zuzugs und Freiwerdens höriger Leute stattfanden. Indessen waren die Städte
schon so wichtig geworden, daß bereits auch die einzelnen Reich sfürsten in
'dren Territorien mit Gründung von Städten nach Erwirkung kaiserlicher
Gunstbriefe vorgingen, in welchen den neuen Orten (z. B. Freiburg im Breis-
^u) gleich ein besonderes Stadtrecht verliehen wurde, nach welchem die Ho-
^taken der Zuziehenden meist schon in wenigen Jahren erlosch. Mehr und
^'ehr erstarkt, zum wesentlichen Theil der städtischen Wehrkraft erwachsen,
wurde daher der feste Zusammenschluß in den Zünften während der unruhigen
Zeiten des Faustrechts, wo die Stadtfeste und aller bürgerliche Verkehr des
Schutzes kampffähiger^Bürger so dringend bedurften, das Mittel für die Hand¬
werker, sich zur vollen Theilnahme am Stadtregiment emporzuschwingen, und
^ die Stelle des bloßen Patricier- und Altbürgerthums die gleichberechtigte
Gemeinde aller Stadtbürger zu setzen. Welche hohe Blüte in Gewerbe und
^nsi sich an diesen Sieg des Bürgerthums mittelst der Zünfte knüpfte, die
^"se und Handwerk gleichmäßig umfaßten; ja, wie selbst die neu erwachende
^'ssenschaft die must- oder gildenmäßige Form aus den jungen Universitäten
^nahm, ist bekannt. Auch war dies in jenen Tagen unbedingt nothwendig,
^dern der Einzelne an sich, insofern er nicht als freier Grundbesitzer auf sei-
Erbe saß, nur dadurch staatlichen Einfluß und Rechtsschutz sich verschaffen
°°unde, daß er sich einer geschlossenen Corporation, einer Genossenschaft ein¬
übte, welche die Macht besaß, ihn zu schützen. Denn was wir heute als
^Meines Recht für alle anzusehn gewöhnt sind: Sicherheit der Person und
^ Eigenthums, konnte man damals nur aus Grund einer besondern Stel-
beanspruchen, und was nach unsern Begriffen die Regel hätte bilden
Bussen ^ sie es auch in den alten Zeiten der Gemeinsreiheit ursprüng-
bei allen deutschen Stämmen war -- law nur noch als Ausnahme vor.
^'ehe das Recht, das angeboren für alle gleiche, sondern das auf besondere
^el sich stützende Privilegium herrschte, der schutzlose war rechtlos, und
7^ nicht die Macht besaß. Gewalt mit Gewalt zu vertreiben, mochte lieber
^ Schutz eines Mächtigen um das Opfer seiner Freiheit erkaufen, wie
aus vielen Fällen wissen, wo selbst freie Grundbesitzer sich und ihre Be-


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welche ihnen, meist der Controle der Hofdienste halber, vom Stadtherrn auf¬
gedrungen waren, verschwinden allmälig und machen andern, lediglich aus
ihrer eignen Mitte aufkeimenden Verbänden Platz, den Zünften. Anfänglich
^ol meist zu dem Zwecke zusammengetreten, sich in der neuen Position gegen
den eigentlichen Leib- und Grundherrn zu behaupte«, hatten sie anfangs an
dieser Aufgabe, bei welcher sie von den Geschlechtern in der Regel eher unter-
stuht als angefeindet wurden, genug zu thun, und wir wissen aus einer An-
^si von Neichsgesetzen und Entscheidungen besonders der hohenstaufischen
Kaiser, welche Zerwürfnisse zwischen den Grundherrn und Städten wegen des
Zuzugs und Freiwerdens höriger Leute stattfanden. Indessen waren die Städte
schon so wichtig geworden, daß bereits auch die einzelnen Reich sfürsten in
'dren Territorien mit Gründung von Städten nach Erwirkung kaiserlicher
Gunstbriefe vorgingen, in welchen den neuen Orten (z. B. Freiburg im Breis-
^u) gleich ein besonderes Stadtrecht verliehen wurde, nach welchem die Ho-
^taken der Zuziehenden meist schon in wenigen Jahren erlosch. Mehr und
^'ehr erstarkt, zum wesentlichen Theil der städtischen Wehrkraft erwachsen,
wurde daher der feste Zusammenschluß in den Zünften während der unruhigen
Zeiten des Faustrechts, wo die Stadtfeste und aller bürgerliche Verkehr des
Schutzes kampffähiger^Bürger so dringend bedurften, das Mittel für die Hand¬
werker, sich zur vollen Theilnahme am Stadtregiment emporzuschwingen, und
^ die Stelle des bloßen Patricier- und Altbürgerthums die gleichberechtigte
Gemeinde aller Stadtbürger zu setzen. Welche hohe Blüte in Gewerbe und
^nsi sich an diesen Sieg des Bürgerthums mittelst der Zünfte knüpfte, die
^"se und Handwerk gleichmäßig umfaßten; ja, wie selbst die neu erwachende
^'ssenschaft die must- oder gildenmäßige Form aus den jungen Universitäten
^nahm, ist bekannt. Auch war dies in jenen Tagen unbedingt nothwendig,
^dern der Einzelne an sich, insofern er nicht als freier Grundbesitzer auf sei-
Erbe saß, nur dadurch staatlichen Einfluß und Rechtsschutz sich verschaffen
°°unde, daß er sich einer geschlossenen Corporation, einer Genossenschaft ein¬
übte, welche die Macht besaß, ihn zu schützen. Denn was wir heute als
^Meines Recht für alle anzusehn gewöhnt sind: Sicherheit der Person und
^ Eigenthums, konnte man damals nur aus Grund einer besondern Stel-
beanspruchen, und was nach unsern Begriffen die Regel hätte bilden
Bussen ^ sie es auch in den alten Zeiten der Gemeinsreiheit ursprüng-
bei allen deutschen Stämmen war — law nur noch als Ausnahme vor.
^'ehe das Recht, das angeboren für alle gleiche, sondern das auf besondere
^el sich stützende Privilegium herrschte, der schutzlose war rechtlos, und
7^ nicht die Macht besaß. Gewalt mit Gewalt zu vertreiben, mochte lieber
^ Schutz eines Mächtigen um das Opfer seiner Freiheit erkaufen, wie
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[0177] welche ihnen, meist der Controle der Hofdienste halber, vom Stadtherrn auf¬ gedrungen waren, verschwinden allmälig und machen andern, lediglich aus ihrer eignen Mitte aufkeimenden Verbänden Platz, den Zünften. Anfänglich ^ol meist zu dem Zwecke zusammengetreten, sich in der neuen Position gegen den eigentlichen Leib- und Grundherrn zu behaupte«, hatten sie anfangs an dieser Aufgabe, bei welcher sie von den Geschlechtern in der Regel eher unter- stuht als angefeindet wurden, genug zu thun, und wir wissen aus einer An- ^si von Neichsgesetzen und Entscheidungen besonders der hohenstaufischen Kaiser, welche Zerwürfnisse zwischen den Grundherrn und Städten wegen des Zuzugs und Freiwerdens höriger Leute stattfanden. Indessen waren die Städte schon so wichtig geworden, daß bereits auch die einzelnen Reich sfürsten in 'dren Territorien mit Gründung von Städten nach Erwirkung kaiserlicher Gunstbriefe vorgingen, in welchen den neuen Orten (z. B. Freiburg im Breis- ^u) gleich ein besonderes Stadtrecht verliehen wurde, nach welchem die Ho- ^taken der Zuziehenden meist schon in wenigen Jahren erlosch. Mehr und ^'ehr erstarkt, zum wesentlichen Theil der städtischen Wehrkraft erwachsen, wurde daher der feste Zusammenschluß in den Zünften während der unruhigen Zeiten des Faustrechts, wo die Stadtfeste und aller bürgerliche Verkehr des Schutzes kampffähiger^Bürger so dringend bedurften, das Mittel für die Hand¬ werker, sich zur vollen Theilnahme am Stadtregiment emporzuschwingen, und ^ die Stelle des bloßen Patricier- und Altbürgerthums die gleichberechtigte Gemeinde aller Stadtbürger zu setzen. Welche hohe Blüte in Gewerbe und ^nsi sich an diesen Sieg des Bürgerthums mittelst der Zünfte knüpfte, die ^"se und Handwerk gleichmäßig umfaßten; ja, wie selbst die neu erwachende ^'ssenschaft die must- oder gildenmäßige Form aus den jungen Universitäten ^nahm, ist bekannt. Auch war dies in jenen Tagen unbedingt nothwendig, ^dern der Einzelne an sich, insofern er nicht als freier Grundbesitzer auf sei- Erbe saß, nur dadurch staatlichen Einfluß und Rechtsschutz sich verschaffen °°unde, daß er sich einer geschlossenen Corporation, einer Genossenschaft ein¬ übte, welche die Macht besaß, ihn zu schützen. Denn was wir heute als ^Meines Recht für alle anzusehn gewöhnt sind: Sicherheit der Person und ^ Eigenthums, konnte man damals nur aus Grund einer besondern Stel- beanspruchen, und was nach unsern Begriffen die Regel hätte bilden Bussen ^ sie es auch in den alten Zeiten der Gemeinsreiheit ursprüng- bei allen deutschen Stämmen war — law nur noch als Ausnahme vor. ^'ehe das Recht, das angeboren für alle gleiche, sondern das auf besondere ^el sich stützende Privilegium herrschte, der schutzlose war rechtlos, und 7^ nicht die Macht besaß. Gewalt mit Gewalt zu vertreiben, mochte lieber ^ Schutz eines Mächtigen um das Opfer seiner Freiheit erkaufen, wie aus vielen Fällen wissen, wo selbst freie Grundbesitzer sich und ihre Be- 21*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341590_107585/177>, abgerufen am 22.07.2024.