Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.gebieterisch drängte, und glaubt man sie nur durch Gründe eiserner Noth¬ Alle bedeutenden Staatsrechtslehrer stellen als Grundsatz auf. daß die Jedenfalls liegen sonach sehr wichtige Gründe vor, aus denen man es Zu L. Sollte dieses aber dennoch irgendwo geschehn, so müßten 1) diese Man sieht daraus, wie höchst verwickelt und schwierig die Ausmittlung Wir meinen, auch dieser Umstand müßte einen weitern beachtenswerthen Hiernach bleibt noch die dritte Frage, wer die Entschädigung zu leisten gebieterisch drängte, und glaubt man sie nur durch Gründe eiserner Noth¬ Alle bedeutenden Staatsrechtslehrer stellen als Grundsatz auf. daß die Jedenfalls liegen sonach sehr wichtige Gründe vor, aus denen man es Zu L. Sollte dieses aber dennoch irgendwo geschehn, so müßten 1) diese Man sieht daraus, wie höchst verwickelt und schwierig die Ausmittlung Wir meinen, auch dieser Umstand müßte einen weitern beachtenswerthen Hiernach bleibt noch die dritte Frage, wer die Entschädigung zu leisten <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0026" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/107073"/> <p xml:id="ID_51" prev="#ID_50"> gebieterisch drängte, und glaubt man sie nur durch Gründe eiserner Noth¬<lb/> wendigkeit entschuldigen zu können, so würden wir uns durch ein solches Heil¬<lb/> mittel auf einen Standpunkt stellen, der nicht anders, als ein revolutionärer<lb/> genannt werden kann-; denn was ist es anders, als Revolution von oben,<lb/> wenn man denjenigen, die durch einen Act der Staatsgewalten, durch ein<lb/> formell vollkommen giltiges Gesetz Eigenthumsrechte erwerben, diese wieder<lb/> entzieht und die Allmacht des Gesetzgebers benutzt, um dieses zu ermöglichen?<lb/> Wer sich zu solcher Gewalt heutzutage befugt erachtet, dem steht es am wenig¬<lb/> sten zu, jene Gesetze zu verdammen, da er dieselbe Praxis übt, aus der auch<lb/> jene hervorgegangen sind.</p><lb/> <p xml:id="ID_52"> Alle bedeutenden Staatsrechtslehrer stellen als Grundsatz auf. daß die<lb/> Gesetzgebungen sich wohl hüten sollten, über ihnen vorausgegangene dann zu<lb/> Gericht zu sitzen, wenn infolge dieser Rechte in das Privateigenthum über¬<lb/> gegangen wären. Das würde, wie allgemein angenommen wird, eines der<lb/> gefährlichsten Experimente sein, vor denen nicht ernstlich genug gewarnt werden<lb/> kann. Diese Ansicht ist auch die unsrige, und es widerstreitet gewiß jedem<lb/> menschlichen Gefühl, einen Gegenstand, der nun einmal hingegeben worden<lb/> ist, und dessen Hingabe auf gesetzlicher Bestimmung beruht, demjenigen, der<lb/> ihn erhalten hat, wieder abzunehmen.</p><lb/> <p xml:id="ID_53"> Jedenfalls liegen sonach sehr wichtige Gründe vor, aus denen man es<lb/> für nicht gerechtfertigt halten kann, den Gemeinden und sonstigen Grundbesitzern<lb/> ihre Berechtigung, die sie kraft jener Gesetze erhalten haben, und die sie schon<lb/> neun bis zehn Jahr ungestört besaßen und ausübten, wieder zu entziehen.</p><lb/> <p xml:id="ID_54"> Zu L. Sollte dieses aber dennoch irgendwo geschehn, so müßten 1) diese<lb/> letzten Besitzer dafür entschädigt werden, daß man ihnen das in durchaus<lb/> legaler Weise Erhaltene wieder entziehen würde; ebenso müßten aber auch<lb/> 2) die frühern Besitzer dafür zu entschädigen sein, daß man ihnen neun bis<lb/> zehn Jahr lang dasjenige entzogen hatte, was man ihnen nur durch einen<lb/> ungerechtfertigten Gewaltact hatte entziehen können.</p><lb/> <p xml:id="ID_55"> Man sieht daraus, wie höchst verwickelt und schwierig die Ausmittlung<lb/> einer entsprechenden Entschädigungsnorm bei den vorliegenden Verhältnissen<lb/> sein müßte, und zu welchen unerquicklichen Weiterungen die betreffenden Unter¬<lb/> handlungen nothwendig führen würden.</p><lb/> <p xml:id="ID_56"> Wir meinen, auch dieser Umstand müßte einen weitern beachtenswerthen<lb/> Grund dafür abgeben, die jetzt Besitzenden in dem Besitz zu lassen, indem in<lb/> diesem Fall nur die früheren Besitzer eine Entschädigung anzusprechen haben.</p><lb/> <p xml:id="ID_57" next="#ID_58"> Hiernach bleibt noch die dritte Frage, wer die Entschädigung zu leisten<lb/> habe, und wie sie zu leisten ist, zu beantworten. Der oben erwähnte, den<lb/> Stünden des Großherzogthums Sachsen-Weimar gegenwärtig vorliegende<lb/> „Jagdentschädigungsgcsetzcntwurf" gewährt den zur Jagd auf fremdem Grund</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0026]
gebieterisch drängte, und glaubt man sie nur durch Gründe eiserner Noth¬
wendigkeit entschuldigen zu können, so würden wir uns durch ein solches Heil¬
mittel auf einen Standpunkt stellen, der nicht anders, als ein revolutionärer
genannt werden kann-; denn was ist es anders, als Revolution von oben,
wenn man denjenigen, die durch einen Act der Staatsgewalten, durch ein
formell vollkommen giltiges Gesetz Eigenthumsrechte erwerben, diese wieder
entzieht und die Allmacht des Gesetzgebers benutzt, um dieses zu ermöglichen?
Wer sich zu solcher Gewalt heutzutage befugt erachtet, dem steht es am wenig¬
sten zu, jene Gesetze zu verdammen, da er dieselbe Praxis übt, aus der auch
jene hervorgegangen sind.
Alle bedeutenden Staatsrechtslehrer stellen als Grundsatz auf. daß die
Gesetzgebungen sich wohl hüten sollten, über ihnen vorausgegangene dann zu
Gericht zu sitzen, wenn infolge dieser Rechte in das Privateigenthum über¬
gegangen wären. Das würde, wie allgemein angenommen wird, eines der
gefährlichsten Experimente sein, vor denen nicht ernstlich genug gewarnt werden
kann. Diese Ansicht ist auch die unsrige, und es widerstreitet gewiß jedem
menschlichen Gefühl, einen Gegenstand, der nun einmal hingegeben worden
ist, und dessen Hingabe auf gesetzlicher Bestimmung beruht, demjenigen, der
ihn erhalten hat, wieder abzunehmen.
Jedenfalls liegen sonach sehr wichtige Gründe vor, aus denen man es
für nicht gerechtfertigt halten kann, den Gemeinden und sonstigen Grundbesitzern
ihre Berechtigung, die sie kraft jener Gesetze erhalten haben, und die sie schon
neun bis zehn Jahr ungestört besaßen und ausübten, wieder zu entziehen.
Zu L. Sollte dieses aber dennoch irgendwo geschehn, so müßten 1) diese
letzten Besitzer dafür entschädigt werden, daß man ihnen das in durchaus
legaler Weise Erhaltene wieder entziehen würde; ebenso müßten aber auch
2) die frühern Besitzer dafür zu entschädigen sein, daß man ihnen neun bis
zehn Jahr lang dasjenige entzogen hatte, was man ihnen nur durch einen
ungerechtfertigten Gewaltact hatte entziehen können.
Man sieht daraus, wie höchst verwickelt und schwierig die Ausmittlung
einer entsprechenden Entschädigungsnorm bei den vorliegenden Verhältnissen
sein müßte, und zu welchen unerquicklichen Weiterungen die betreffenden Unter¬
handlungen nothwendig führen würden.
Wir meinen, auch dieser Umstand müßte einen weitern beachtenswerthen
Grund dafür abgeben, die jetzt Besitzenden in dem Besitz zu lassen, indem in
diesem Fall nur die früheren Besitzer eine Entschädigung anzusprechen haben.
Hiernach bleibt noch die dritte Frage, wer die Entschädigung zu leisten
habe, und wie sie zu leisten ist, zu beantworten. Der oben erwähnte, den
Stünden des Großherzogthums Sachsen-Weimar gegenwärtig vorliegende
„Jagdentschädigungsgcsetzcntwurf" gewährt den zur Jagd auf fremdem Grund
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