Die Grenzboten. Jg. 18, 1859, I. Semester. II. Band.theilnng, aus welcher manche Staaten 1815 sich bereicherten, gänzlich leer ans. Aus dem Gesagten ergibt sich zur Genüge, daß die Elbzollintradcn Grenzboten II. I8S9. 15
theilnng, aus welcher manche Staaten 1815 sich bereicherten, gänzlich leer ans. Aus dem Gesagten ergibt sich zur Genüge, daß die Elbzollintradcn Grenzboten II. I8S9. 15
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theilnng, aus welcher manche Staaten 1815 sich bereicherten, gänzlich leer ans.
Mit Hannover war es ähnlich und es bleibt demnach bestehen, daß diese
Staaten ihre Rechte theuer erkauft hatten. Sind nun aber die deutschen
Bundesregierungen verpflichtet, diese Stipnlntionen der wiener Eongreßacte
als wohlerworbene Rechte anzusehen, worüber wol kein Zweifel herrschen
kann, so muß dies um so mehr uuter den Elbstaatcn der, Fall sein, welche
unter sich noch wieder auf die Schiffahrt bezügliche Verträge schlossen. Diese
sind niedergelegt in der Elbschiffahrtsacte vom 23. Juni 1821 und wurden
von allen Elbstaaten ohne Vorbehalt ratificirt. Man hielt damals diesen
Pertrag, welcher den Gescunmtzoll für die ganze Länge des Stromes von
2 Thlr. 8-20 Ggr. aus 1 Thlr. 3'/- Ggr. als Maximum herabsetzte, für
einen der Schiffahrt sehr günstigen; die Zollhebestellen waren von 35 auf 14
beschränkt und eine Verminderung derselben noch in Aussicht gestellt. Obwol
aber der Vertrag als ein „für das Gedeihen des Handels wohlthätiger" (5. Sitzung
der Bundesversammlung v. I. 1822) betrachtet wurde und anch wirklich nach
seinem Abschluß Handel und Schiffahrt auf der Elbe einen sehr bedeutenden
Aufschwung nahmen, hatten doch die contrahirenden Staaten auch für die
Zukunft Sorge getragen. Art. 30 der Eihänte setzte fest, daß von Zeit zu
Zeit Revisionscommissionen, je ein Bevollmächtigter jeden Staates, zusammen¬
treten, die Beobachtung des Vertrages prüfen, anch „Veranstaltungen und
Maßregeln, welche nach neuerer Erfahrung Handel und Schiffahrt serner er¬
leichtern konnten, berathen" sollten. Eine solche Erleichterung wurde u. a.
durch die Additionalacte vom 13. April 1844 beschlossen, nach welcher dre
Reeognitionsgebühr von den Schiffen als solche wegfiel, dem Waarenzoll
eingerechnet und eine große Menge von Waaren in passendere Tarifsclassen
versetzt wurde. Letzteres geschah jedoch ausschließlich durch Herabsetzung in
niedrigere Classen, eine Erhöhung fand nirgend statt.
Aus dem Gesagten ergibt sich zur Genüge, daß die Elbzollintradcn
den betreffenden Staaten zu finanziellen Zwecken eingeräumt waren. Es folgt
dies auch daraus, daß im Art. 111 der wiener Congreßactc sich der durch
sie regulirte Rheinschiffahrtsoctroi als norme approximative für die Schiffahrts¬
abgaben auf anderen conventionellen (mit Vertrügen belegten) Flüssen vor¬
geschrieben findet." Jener aber hatte einen unverkennbar finanziellen Zweck,
indem die durch den Neichsdeputationshauptschluß vom Jahre 1803 daraus
fundirten Renten als solche durch die Cougreßacte bestätigt wurden. Ueber¬
haupt kann nach den Verhandlungen der Specialcommission des wiener
Congresses nicht zweifelhaft sein, daß die Absicht gänzlich fern lag, in den
Elbzöllen nnr eine Vergütung für die Kosten der Unterhaltung des Flusses
und Fahrwassers stipuliren zu wollen. Endlich bezeugt die historische Ent¬
wickelung der Zollgerechtssame deutlich, daß von vornherein ein eigentliches
Grenzboten II. I8S9. 15
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