Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. I. Band.noch etwas mehr als bloßer Wcrthmesser ist. Selbst aber wenn es dies allein Der Recensent scheint anzunehmen, daß der Verfasser der erwähnten Schrift In der That empfiehlt aber dieser 1. Privatbanken nach dem Vorbilde der schottischen Banken, deren Mehrzahl keine Privilegien besitzt. (S. 5, 41, 66 und 71.) 2. Eine der engl. Bank (welche bekanntlich Privat- und nicht Staatsbank ist) möglichst ähnliche Gestaltung der bestehenden Staatsbanken in den deutschen Staaten, unter Berücksichtigung des engl. Bankgesetzes vom 19. Juli 1844. (S. 5, 35 und 59.) und 3. Eine gesetzliche oder vcrtragsweisc Begrenzung der Summe der aufzu gebenden Banknoten, um der Gefahr der Zuvielausgabc derselben, welche zu Bank- und Handelskrisen sichren würde, zeitig vorzubauen. (S. 3 und 56.) Der Verfasser gesteht allerdings dem Staate die Gesetzgebungsgewalt über das "Die größte Gefahr des Bankwesens ist stets die Zuvielausgabc der Noten Wird hierfür nicht Sorge getragen, so sind große Verluste früher oder später "Da wir nun aber einmal an allen Grenzen von notcnausgcbcnden Banken noch etwas mehr als bloßer Wcrthmesser ist. Selbst aber wenn es dies allein Der Recensent scheint anzunehmen, daß der Verfasser der erwähnten Schrift In der That empfiehlt aber dieser 1. Privatbanken nach dem Vorbilde der schottischen Banken, deren Mehrzahl keine Privilegien besitzt. (S. 5, 41, 66 und 71.) 2. Eine der engl. Bank (welche bekanntlich Privat- und nicht Staatsbank ist) möglichst ähnliche Gestaltung der bestehenden Staatsbanken in den deutschen Staaten, unter Berücksichtigung des engl. Bankgesetzes vom 19. Juli 1844. (S. 5, 35 und 59.) und 3. Eine gesetzliche oder vcrtragsweisc Begrenzung der Summe der aufzu gebenden Banknoten, um der Gefahr der Zuvielausgabc derselben, welche zu Bank- und Handelskrisen sichren würde, zeitig vorzubauen. (S. 3 und 56.) Der Verfasser gesteht allerdings dem Staate die Gesetzgebungsgewalt über das „Die größte Gefahr des Bankwesens ist stets die Zuvielausgabc der Noten Wird hierfür nicht Sorge getragen, so sind große Verluste früher oder später „Da wir nun aber einmal an allen Grenzen von notcnausgcbcnden Banken <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0086" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/105363"/> <p xml:id="ID_185" prev="#ID_184"> noch etwas mehr als bloßer Wcrthmesser ist. Selbst aber wenn es dies allein<lb/> wäre, so wird es unmöglich verboten sein können, daß Leute im Verkehre sich eines<lb/> anderen, als des öffentlichen Maßes und Gewichtes bedienen. Wenn sie darin einen<lb/> Vortheil finden, warum sollten sie denn nicht auch ein beliebiges Crcditpapier ver¬<lb/> wenden, wenn es ihnen nützlich erscheint? Wir wagen zu behaupten, daß nur in<lb/> der allmälig anzubahnenden Rückkehr zu diesem einfachsten Zustande eine Menge<lb/> Geldkrisen vermieden werden können. Mindestens zeigt grade der jetzige Augenblick<lb/> wieder, daß die Privilegien des Staates und der Banken das nicht vermögen."</p><lb/> <p xml:id="ID_186"> Der Recensent scheint anzunehmen, daß der Verfasser der erwähnten Schrift<lb/> den Staatsbanken und'nicht den Privatbanken das Wort rede.</p><lb/> <p xml:id="ID_187"> In der That empfiehlt aber dieser</p><lb/> <list> <item> 1. Privatbanken nach dem Vorbilde der schottischen Banken, deren Mehrzahl<lb/> keine Privilegien besitzt. (S. 5, 41, 66 und 71.)</item> <item> 2. Eine der engl. Bank (welche bekanntlich Privat- und nicht Staatsbank<lb/> ist) möglichst ähnliche Gestaltung der bestehenden Staatsbanken in den<lb/> deutschen Staaten, unter Berücksichtigung des engl. Bankgesetzes vom<lb/> 19. Juli 1844. (S. 5, 35 und 59.) und</item> <item> 3. Eine gesetzliche oder vcrtragsweisc Begrenzung der Summe der aufzu<lb/> gebenden Banknoten, um der Gefahr der Zuvielausgabc derselben, welche<lb/> zu Bank- und Handelskrisen sichren würde, zeitig vorzubauen. 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Nur die sämmtlichen Zollvcrcinsstaaten können gemeinsam die<lb/> finanzielle Uebersicht ihrer Notenansgabc und ihrer Kräfte haben, um das Maß<lb/> richtig zu bezeichnen.</p><lb/> <p xml:id="ID_190"> Wird hierfür nicht Sorge getragen, so sind große Verluste früher oder später<lb/> unvermeidlich." — Ferner- <S. 5.)</p><lb/> <p xml:id="ID_191" next="#ID_192"> „Da wir nun aber einmal an allen Grenzen von notcnausgcbcnden Banken<lb/> umgeben sind, gegen deren Circulation wir uns durch baares Geld und eigne bessere<lb/> Noten zu schützen haben, so empfehle ich die Errichtung von Privatbanken nach<lb/> dem seit mehr als hundert Jahren, als vortrefflich bewährten Muster der schottischen<lb/> Banken und außerdem die Beachtung der neuen von Sir Robert Peel durchgesetzten<lb/> englischen Gesetzgebung hinsichtlich des Bankwesens. Nach dem schottischen Bank¬<lb/> wesen hasten die Actionäre und Theilnehmer der Banken für deren Notenausgabe<lb/> nicht nur mit ihren Actien und dem Bankcapitalc, sondern subsidiarisch auch mit<lb/> ihrem eignen Vermögen. Die Statuten anderer Banken, welche diese Verpflichtung</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0086]
noch etwas mehr als bloßer Wcrthmesser ist. Selbst aber wenn es dies allein
wäre, so wird es unmöglich verboten sein können, daß Leute im Verkehre sich eines
anderen, als des öffentlichen Maßes und Gewichtes bedienen. Wenn sie darin einen
Vortheil finden, warum sollten sie denn nicht auch ein beliebiges Crcditpapier ver¬
wenden, wenn es ihnen nützlich erscheint? Wir wagen zu behaupten, daß nur in
der allmälig anzubahnenden Rückkehr zu diesem einfachsten Zustande eine Menge
Geldkrisen vermieden werden können. Mindestens zeigt grade der jetzige Augenblick
wieder, daß die Privilegien des Staates und der Banken das nicht vermögen."
Der Recensent scheint anzunehmen, daß der Verfasser der erwähnten Schrift
den Staatsbanken und'nicht den Privatbanken das Wort rede.
In der That empfiehlt aber dieser
1. Privatbanken nach dem Vorbilde der schottischen Banken, deren Mehrzahl
keine Privilegien besitzt. (S. 5, 41, 66 und 71.)
2. Eine der engl. Bank (welche bekanntlich Privat- und nicht Staatsbank
ist) möglichst ähnliche Gestaltung der bestehenden Staatsbanken in den
deutschen Staaten, unter Berücksichtigung des engl. Bankgesetzes vom
19. Juli 1844. (S. 5, 35 und 59.) und
3. Eine gesetzliche oder vcrtragsweisc Begrenzung der Summe der aufzu
gebenden Banknoten, um der Gefahr der Zuvielausgabc derselben, welche
zu Bank- und Handelskrisen sichren würde, zeitig vorzubauen. (S. 3 und 56.)
Der Verfasser gesteht allerdings dem Staate die Gesetzgebungsgewalt über das
Bankwesen und das Recht der Ausgabe von Banknoten, als Stellvertretern des
baaren Geldes, ebensowol zu, als das Recht Gold und Silber zu prägen, — Rechte,
welche überall anerkannt sind, — er empfiehlt aber, mittelst dieser Gesetzgebungs-
gewalt die Normativbcdingungen für ein Privatbankwcscn nach schottischen Vor¬
bilde aufzustellen und die Summe der auszugebenden Noten gesetzlich festzustellen.
In diesem Sinne heißt es u. a. (S. 3.)
„Die größte Gefahr des Bankwesens ist stets die Zuvielausgabc der Noten
und dahin drängt die Spekulation fortwährend; diese Zuvielausgabc führt zu ver¬
derblichen Krisen, und der einzelne Staat vermag nicht, denselben zuvorzukommen,
da er allein die Zuvielausgabc der Banknoten für ganz Deutschland nicht ver¬
hindern kann. Nur die sämmtlichen Zollvcrcinsstaaten können gemeinsam die
finanzielle Uebersicht ihrer Notenansgabc und ihrer Kräfte haben, um das Maß
richtig zu bezeichnen.
Wird hierfür nicht Sorge getragen, so sind große Verluste früher oder später
unvermeidlich." — Ferner- <S. 5.)
„Da wir nun aber einmal an allen Grenzen von notcnausgcbcnden Banken
umgeben sind, gegen deren Circulation wir uns durch baares Geld und eigne bessere
Noten zu schützen haben, so empfehle ich die Errichtung von Privatbanken nach
dem seit mehr als hundert Jahren, als vortrefflich bewährten Muster der schottischen
Banken und außerdem die Beachtung der neuen von Sir Robert Peel durchgesetzten
englischen Gesetzgebung hinsichtlich des Bankwesens. Nach dem schottischen Bank¬
wesen hasten die Actionäre und Theilnehmer der Banken für deren Notenausgabe
nicht nur mit ihren Actien und dem Bankcapitalc, sondern subsidiarisch auch mit
ihrem eignen Vermögen. Die Statuten anderer Banken, welche diese Verpflichtung
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