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Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. I. Band.

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bete sodann auf Grund des Buudesrechts den §. s der Gesammtverfassung,
welcher für den Fall eines Thronwechsels den Regierungsantritt des Thron¬
folgers von vorhergängiger Leistung des Eides auf die Verfassung abhängig
macht, und inzwischen ein ministerielles Interregnum anordnet. Man forderte
endlich die bis jetzt verschobene Regulirung der Grenze zwischen Holstein und
Schleswig.

Ohne Zwang wird Dänemark nur die weniger wichtigen dieser Beschwer¬
den und Forderungen berücksichtigen. Der folgenschwerste Punkt, der den
Gesammtstaat wesentlich umgestalten müßte, ist der, welcher auf das Verlan¬
gen nach gleicher Stimmenzahl für alle im Reichsrath vertretenen Landestheile
hinausläuft. Ginge das Cabinet von Kopenhagen darauf ein, so würde sich
die Unmöglichkeit des Gesammtstaats in constttutioneller Form noch deutlicher
als bisher herausstellen, ja die Deutschen würden, salls Lnuenburg, Holstein
und Schleswig jedes ebenso viele Repräsentanten hätten, im Reichsrath in
noch stärker": Maße die Oberhand haben, als jetzt die Dänen. Wir können
nicht glauben, daß man im dänischen Cabinet daran denkt, dies zuzugestehen.
Zwangsmaßregeln aber wird der Bund aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ver¬
hängen, und so dürfte sich der Nutzen des ganzen Einspruchs darauf redu-
ciren, daß die öffentliche Meinung, in Deutschland wieder einmal lebhafter
an unsern wunden Fleck im Norden erinnert, und zugleich über das eigent¬
liche Wesen des Bundestags, sein Wollen und Vermögen aufgeklärt wird.
Die Nachricht der "Jndcpendance Belge", die dänische Regierung habe sich
entschlossen, eine Revision der Specialversassung Holsteins durch die Stände
dieses Herzogtums anzuordnen, und die Gesaumitverfassung der Monarchie
nach den Forderungen des Bundes und den Wünschen der holsteinischen Stände
abzuändern, verlange dafür aber gänzliche Trennung Holstein-Laucnburgs von
Schleswig, indem für die beiden ersten Herzogthümer eine bloße Personal¬
union, für Schleswig dagegen eine Realunion in Vorschlag gebracht werde,
ist sicher verfrüht, wo nicht völlig unbegründet. Damit wäre der Gesammt-
stnat aufgegeben, das Programm der Eiderdänen adoptirt, und so weit sind
die Dinge noch lange nicht gediehen in Kopenhagen. Andererseits aber muß
man dort wissen, daß der Gegner in Frankfurt mit dieser Wendung der Sache
nicht einverstanden sein würde, nicht weil man sich dort durch das Recht Hol¬
steins auf enge Verbindung mit Schleswig zum Widerspruch aufgefordert findet,
sondern weil Oestreich, wie gezeigt, den Gesammtstaat erhalten zu sehen wünscht.

Von der Meinung derjenigen, welche die nach dem Jahre Z852 übrig
gebliebenen Rechte Holsteins in Schleswig betonen, ist in Nummer 9 dieser
Blätter die Rede gewesen, und wir kommen demnächst ausführlich aus diese
Rechte zurück. Hier nur so viel, daß dieselben unsrer Meinung nach sehr
wohl auch von Buudcswegen zu Forderungen zu formuliren wären, daß aber


bete sodann auf Grund des Buudesrechts den §. s der Gesammtverfassung,
welcher für den Fall eines Thronwechsels den Regierungsantritt des Thron¬
folgers von vorhergängiger Leistung des Eides auf die Verfassung abhängig
macht, und inzwischen ein ministerielles Interregnum anordnet. Man forderte
endlich die bis jetzt verschobene Regulirung der Grenze zwischen Holstein und
Schleswig.

Ohne Zwang wird Dänemark nur die weniger wichtigen dieser Beschwer¬
den und Forderungen berücksichtigen. Der folgenschwerste Punkt, der den
Gesammtstaat wesentlich umgestalten müßte, ist der, welcher auf das Verlan¬
gen nach gleicher Stimmenzahl für alle im Reichsrath vertretenen Landestheile
hinausläuft. Ginge das Cabinet von Kopenhagen darauf ein, so würde sich
die Unmöglichkeit des Gesammtstaats in constttutioneller Form noch deutlicher
als bisher herausstellen, ja die Deutschen würden, salls Lnuenburg, Holstein
und Schleswig jedes ebenso viele Repräsentanten hätten, im Reichsrath in
noch stärker»: Maße die Oberhand haben, als jetzt die Dänen. Wir können
nicht glauben, daß man im dänischen Cabinet daran denkt, dies zuzugestehen.
Zwangsmaßregeln aber wird der Bund aller Wahrscheinlichkeit nach nicht ver¬
hängen, und so dürfte sich der Nutzen des ganzen Einspruchs darauf redu-
ciren, daß die öffentliche Meinung, in Deutschland wieder einmal lebhafter
an unsern wunden Fleck im Norden erinnert, und zugleich über das eigent¬
liche Wesen des Bundestags, sein Wollen und Vermögen aufgeklärt wird.
Die Nachricht der „Jndcpendance Belge", die dänische Regierung habe sich
entschlossen, eine Revision der Specialversassung Holsteins durch die Stände
dieses Herzogtums anzuordnen, und die Gesaumitverfassung der Monarchie
nach den Forderungen des Bundes und den Wünschen der holsteinischen Stände
abzuändern, verlange dafür aber gänzliche Trennung Holstein-Laucnburgs von
Schleswig, indem für die beiden ersten Herzogthümer eine bloße Personal¬
union, für Schleswig dagegen eine Realunion in Vorschlag gebracht werde,
ist sicher verfrüht, wo nicht völlig unbegründet. Damit wäre der Gesammt-
stnat aufgegeben, das Programm der Eiderdänen adoptirt, und so weit sind
die Dinge noch lange nicht gediehen in Kopenhagen. Andererseits aber muß
man dort wissen, daß der Gegner in Frankfurt mit dieser Wendung der Sache
nicht einverstanden sein würde, nicht weil man sich dort durch das Recht Hol¬
steins auf enge Verbindung mit Schleswig zum Widerspruch aufgefordert findet,
sondern weil Oestreich, wie gezeigt, den Gesammtstaat erhalten zu sehen wünscht.

Von der Meinung derjenigen, welche die nach dem Jahre Z852 übrig
gebliebenen Rechte Holsteins in Schleswig betonen, ist in Nummer 9 dieser
Blätter die Rede gewesen, und wir kommen demnächst ausführlich aus diese
Rechte zurück. Hier nur so viel, daß dieselben unsrer Meinung nach sehr
wohl auch von Buudcswegen zu Forderungen zu formuliren wären, daß aber


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 17, 1858, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341588_105276/503>, abgerufen am 22.12.2024.