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Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, I. Semester. II. Band.

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Jahr ein über 5000 Schisse sind, welche mehr oder minder diesen lästigen Zoll¬
vorschriften sich zu unterwerfen haben, so wie daß die Ankunft dieser Schiffe
sich durchschnittlich auf einen Zeitraum von etwa neun Monaten des Jahres
erstreckt, so daß auf jeden einzelnen Monat gut 555, auf jeden Tag durch¬
schnittlich 17 bis 18 aufsegelnde Schiffe kommen, endlich aber, daß hinter die¬
sem Durchschnitt oft ganze Reihen von Tagen conträren Windes wegen zurück¬
bleiben und dafür für andere Tage und Wochen die Zahl der aufsegelnden
Schiffe sich auf das Doppelte und mehr häuft, und man begreift, welche/Ver¬
zögerungen in der Zollabfertigung, der Erlangung der Befugnis; zum Löschen
u. f. w. u. s. w. daraus noch überdies als unvermeidlich hervorgehen müssen.

Was nun aber endlich die in bestimmten Zahlen meßbare Benachtheiligung
des Handels durch den Staber Zoll betrifft, so ergibt dieselbe sich zunächst aus
den Einnahmen, welche Hannover aus diesem Zolle zuflössen. Dieselben waren

1845 . .. . 206,138 Thaler
1846 . .. . 179,073 "
1847 . .. . 195,667 "
1848 . .. . 171,413 "
1849 . .. . 168.972 "
1850 . .. . 201,343 "
1861 . .. . 211,861 "
1852 . .. . 219,614 "

und somit in einem Zeitraume von 8 Jahren zusammen über 1^2 Millionen
Thaler. Um eine so große Summe vertheuerte also effectiv der Staber Zoll
die Elbeimporten der angegebenen Zeitdauer, entzog sie der Capitalersparniß
des betreffenden, Consumentenkrcises und verminderte um ihren Betrag die
Productionsmittel desselben.

Es erübrigt schließlich nur noch, in kurzem der Modalitäten solcher Be¬
seitigung zu gedenken. -- Von vornherein wird hier das in der Sundzollfragc
geschaffene Präcedenz nicht unberücksichtigt bleibe" dürfen, und einen nicht
minder deutlichen Hinweis auf den einzuschlagenden Weg bietet vielleicht die
Nothwendigkeit gemeinschaftlichen und einigen Zusammenwirkens aller Belhei-
Uzten. Hierzu muß vor allem ein gemeinsamer Ausgangspunkt gewonnen
werden, und ein solcher läßt sich, da der hannoverschen Zollforderung gegen¬
über die juristische Verbindlichkeit der verschiedenen Staaten eine durchaus
verschiedene ist, auf dem Boden des formellen Rechts nicht gewinnen. Wo
die deutschen Elbuferstaaten durch specielle und ausdrückliche Verträge gebunden
sind, hat der Staber Zoll gegen Frankreich, die Vereinigten Staaten, England,
sobald es seinen Vertrag vom Jahre 1844 kündigt, Holland, Spanien u. s. w!
im besten Falle nur daraus precäre Rechtstitel. Während jene also zu keiner
andern Beseitigung, als durch Auszahlung des-vollen Capitals befugt sein


Jahr ein über 5000 Schisse sind, welche mehr oder minder diesen lästigen Zoll¬
vorschriften sich zu unterwerfen haben, so wie daß die Ankunft dieser Schiffe
sich durchschnittlich auf einen Zeitraum von etwa neun Monaten des Jahres
erstreckt, so daß auf jeden einzelnen Monat gut 555, auf jeden Tag durch¬
schnittlich 17 bis 18 aufsegelnde Schiffe kommen, endlich aber, daß hinter die¬
sem Durchschnitt oft ganze Reihen von Tagen conträren Windes wegen zurück¬
bleiben und dafür für andere Tage und Wochen die Zahl der aufsegelnden
Schiffe sich auf das Doppelte und mehr häuft, und man begreift, welche/Ver¬
zögerungen in der Zollabfertigung, der Erlangung der Befugnis; zum Löschen
u. f. w. u. s. w. daraus noch überdies als unvermeidlich hervorgehen müssen.

Was nun aber endlich die in bestimmten Zahlen meßbare Benachtheiligung
des Handels durch den Staber Zoll betrifft, so ergibt dieselbe sich zunächst aus
den Einnahmen, welche Hannover aus diesem Zolle zuflössen. Dieselben waren

1845 . .. . 206,138 Thaler
1846 . .. . 179,073 „
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1848 . .. . 171,413 „
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1850 . .. . 201,343 „
1861 . .. . 211,861 „
1852 . .. . 219,614 „

und somit in einem Zeitraume von 8 Jahren zusammen über 1^2 Millionen
Thaler. Um eine so große Summe vertheuerte also effectiv der Staber Zoll
die Elbeimporten der angegebenen Zeitdauer, entzog sie der Capitalersparniß
des betreffenden, Consumentenkrcises und verminderte um ihren Betrag die
Productionsmittel desselben.

Es erübrigt schließlich nur noch, in kurzem der Modalitäten solcher Be¬
seitigung zu gedenken. — Von vornherein wird hier das in der Sundzollfragc
geschaffene Präcedenz nicht unberücksichtigt bleibe» dürfen, und einen nicht
minder deutlichen Hinweis auf den einzuschlagenden Weg bietet vielleicht die
Nothwendigkeit gemeinschaftlichen und einigen Zusammenwirkens aller Belhei-
Uzten. Hierzu muß vor allem ein gemeinsamer Ausgangspunkt gewonnen
werden, und ein solcher läßt sich, da der hannoverschen Zollforderung gegen¬
über die juristische Verbindlichkeit der verschiedenen Staaten eine durchaus
verschiedene ist, auf dem Boden des formellen Rechts nicht gewinnen. Wo
die deutschen Elbuferstaaten durch specielle und ausdrückliche Verträge gebunden
sind, hat der Staber Zoll gegen Frankreich, die Vereinigten Staaten, England,
sobald es seinen Vertrag vom Jahre 1844 kündigt, Holland, Spanien u. s. w!
im besten Falle nur daraus precäre Rechtstitel. Während jene also zu keiner
andern Beseitigung, als durch Auszahlung des-vollen Capitals befugt sein


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341586_103666/116>, abgerufen am 01.09.2024.