Die Grenzboten. Jg. 16, 1857, I. Semester. I. Band.jährlichen Miethwerth der Gebäude W. i bis 6), theils nach anderweitigen Während die gemischte Commission die Vorlagen der Regierung einer ge¬ jährlichen Miethwerth der Gebäude W. i bis 6), theils nach anderweitigen Während die gemischte Commission die Vorlagen der Regierung einer ge¬ <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0349" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/103482"/> <p xml:id="ID_1252" prev="#ID_1251"> jährlichen Miethwerth der Gebäude W. i bis 6), theils nach anderweitigen<lb/> Einschätzungsmerkmalen (§§. 7 bis 10)", also lauten würde: „Die Veran¬<lb/> lagung der Gebäudesteuer erfolgt im Wege einer Classification ihres, theils<lb/> nach dem mittlern jährlichen Miethswerthe, theils nach anderweitigen Ein¬<lb/> schätzungsmerkmalen festzustellenden Ertrags." Die Weglassung der Hinweisung<lb/> auf die §§. i bis 6 und 7 bis 10 hat ihren Grund darin, daß dieselben den<lb/> Principiellen Unterschied der Besteuerung zwischen Stadt und Land feststellen,<lb/> den der so abgeänderte Z. 3 aufheben soll. Auch einigte man sich in Betreff<lb/> eines einheitlichen, auf Nutzungswerthe (statt auf bloße Miethwerthe) gerichteten<lb/> ClasstficationStarifs noch dahin, daß innerhalb jenes Systems der Rücksicht<lb/> aus die Ertragsfähigkeit den zu den ländlichen Gebäuden gehörigen Grundstücken<lb/> eine Stelle einzuräumen, und daß in dem zu entwerfenden Tarif ein niedrigerer<lb/> Minimalsatz aufzunehmen sein werde, als das Minimum, welches der Gesetz¬<lb/> entwurf vorschlägt. (stattet) Sgr. 6 Sgr). Endlich beschloß man sür den<lb/> schon vorhin kurz citirten Z i folgende veränderte Fassung: „Der Veranlagung<lb/> im Wege einer Classification nach dem Miethwerth unterliegen die Gebäude<lb/> >n solchen Ortschaften, in welchen eine überwiegende Anzahl von Wohngebäuden<lb/> regelmäßig durch Vermiethung benutzt wird", um für seine Anwendung festere<lb/> und brauchbarere Normen zu haben, als der Regierungsentwurf sie gibt.</p><lb/> <p xml:id="ID_1253"> Während die gemischte Commission die Vorlagen der Regierung einer ge¬<lb/> wissenhaften Prüfung unterzieht und den drei Fraktionen, aus deren Mitgliedern<lb/> sie gebildet ist, für die bevorstehenden Debatten deS Hauses die erforderliche<lb/> Verarbeit liefert, zielt der patowsche Antrag auf die Beseitigung der Stcuer-<lb/> projecte überhaupt, als nicht durch die Nothwendigkeit geboten, eventualiter<lb/> auf die Sicherung ihrer Erträge sür die Zwecke, um derentwillen dem Lande<lb/> neue Lasten auferlegt werden sollen. Bekanntlich sind es die Verbesserung des<lb/> Einkommens der Staatsbeamten und die Wiedereinführung der dreijährigen<lb/> Dienstzeit, welche die Regierung durch die neue Steuer decken will. Der<lb/> Gesammtbedarf dafür ist auf 4,080,000 Thlr., wovon 797,623 Thlr. auf die<lb/> Mehrausgabe für daS Heer kommen, berechnet, und ebenso hoch der Ertrag der drei<lb/> Auflagen, der Gebäudesteuer (1,390,000 Thlr.), der Gewerbesteuer (600,000 Thlr.)<lb/> und der Salzpreiserhöhung (2,090.000 Thlr.) veranschlagt. In den Motiven<lb/> des patowschen Antrags ist nun der Nachweis gegeben, daß zunächst die zu<lb/> erwartenden Mehrüberschüsse der bisherigen Einnahmequellen, so wie die bei<lb/> dem Bedarf für die! Hauptverwaltung der Staatsschulden 1858 und 1863 ein.<lb/> tretenden Ersparnisse für jenen Zweck verwendet, daß außerdem manche Bestand¬<lb/> theile deS Staatsvermögens höher als bisher benutzt und durch Vereinfachung<lb/> der Verwaltung und Verminderung der Beamtenzahl erhebliche Ersparnisse<lb/> herbeigeführt, daß endlich einzelne für besondere Zwecke gebildete etatsmäßige<lb/> Fonds zur Befriedigung der angeregten Bedürfnisse benutzt werden können.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0349]
jährlichen Miethwerth der Gebäude W. i bis 6), theils nach anderweitigen
Einschätzungsmerkmalen (§§. 7 bis 10)", also lauten würde: „Die Veran¬
lagung der Gebäudesteuer erfolgt im Wege einer Classification ihres, theils
nach dem mittlern jährlichen Miethswerthe, theils nach anderweitigen Ein¬
schätzungsmerkmalen festzustellenden Ertrags." Die Weglassung der Hinweisung
auf die §§. i bis 6 und 7 bis 10 hat ihren Grund darin, daß dieselben den
Principiellen Unterschied der Besteuerung zwischen Stadt und Land feststellen,
den der so abgeänderte Z. 3 aufheben soll. Auch einigte man sich in Betreff
eines einheitlichen, auf Nutzungswerthe (statt auf bloße Miethwerthe) gerichteten
ClasstficationStarifs noch dahin, daß innerhalb jenes Systems der Rücksicht
aus die Ertragsfähigkeit den zu den ländlichen Gebäuden gehörigen Grundstücken
eine Stelle einzuräumen, und daß in dem zu entwerfenden Tarif ein niedrigerer
Minimalsatz aufzunehmen sein werde, als das Minimum, welches der Gesetz¬
entwurf vorschlägt. (stattet) Sgr. 6 Sgr). Endlich beschloß man sür den
schon vorhin kurz citirten Z i folgende veränderte Fassung: „Der Veranlagung
im Wege einer Classification nach dem Miethwerth unterliegen die Gebäude
>n solchen Ortschaften, in welchen eine überwiegende Anzahl von Wohngebäuden
regelmäßig durch Vermiethung benutzt wird", um für seine Anwendung festere
und brauchbarere Normen zu haben, als der Regierungsentwurf sie gibt.
Während die gemischte Commission die Vorlagen der Regierung einer ge¬
wissenhaften Prüfung unterzieht und den drei Fraktionen, aus deren Mitgliedern
sie gebildet ist, für die bevorstehenden Debatten deS Hauses die erforderliche
Verarbeit liefert, zielt der patowsche Antrag auf die Beseitigung der Stcuer-
projecte überhaupt, als nicht durch die Nothwendigkeit geboten, eventualiter
auf die Sicherung ihrer Erträge sür die Zwecke, um derentwillen dem Lande
neue Lasten auferlegt werden sollen. Bekanntlich sind es die Verbesserung des
Einkommens der Staatsbeamten und die Wiedereinführung der dreijährigen
Dienstzeit, welche die Regierung durch die neue Steuer decken will. Der
Gesammtbedarf dafür ist auf 4,080,000 Thlr., wovon 797,623 Thlr. auf die
Mehrausgabe für daS Heer kommen, berechnet, und ebenso hoch der Ertrag der drei
Auflagen, der Gebäudesteuer (1,390,000 Thlr.), der Gewerbesteuer (600,000 Thlr.)
und der Salzpreiserhöhung (2,090.000 Thlr.) veranschlagt. In den Motiven
des patowschen Antrags ist nun der Nachweis gegeben, daß zunächst die zu
erwartenden Mehrüberschüsse der bisherigen Einnahmequellen, so wie die bei
dem Bedarf für die! Hauptverwaltung der Staatsschulden 1858 und 1863 ein.
tretenden Ersparnisse für jenen Zweck verwendet, daß außerdem manche Bestand¬
theile deS Staatsvermögens höher als bisher benutzt und durch Vereinfachung
der Verwaltung und Verminderung der Beamtenzahl erhebliche Ersparnisse
herbeigeführt, daß endlich einzelne für besondere Zwecke gebildete etatsmäßige
Fonds zur Befriedigung der angeregten Bedürfnisse benutzt werden können.
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