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Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, II. Semester. IV. Band.

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und Geistlichen den Unterschied zwischen deutscher und slawischer Arbeit. Große
Landstrecken brachten wenig ein, der Wald gab nur Holz für den eignen Bedarf,
die Haide ihren Honig, sonst keinen Ertrag, die unfreien Kneten bauten iven.g
Früchte, der Decem trug wenig ein, und Geld war von den steuernden schwer
zu erhalten. So trieb die Grundbesitzer des Landes die verständige Rücksicht
auf den eignen Nutzen zu neuen Versuchen. Mit Verachtung sah man auf
den alten Radio, den Haken, mit welchem die Einheimischen pflügten, und
rief nach dem großen Pfluge der Deutschen, und nach stärkern mit freien
Händen, ihn zu führen*). Hier in Schlesien kam zuerst die große Wahrheit
in die Erkenntniß der Menschen, die Wahrheit, ans der das ganze moderne
Leben beruht, daß die Arbeit der Freien allein im Stande ist, em Volk
kräftig, blühend und dauerhaft zu machen. Die Grundherren verzichteten
auf den größten Theil der Ansprüche, die sie nach politischem Recht an die
Bewohner des Bodens hatten, und die so übergroß waren, daß sie wenig
eintrugen. Die Fürsten verliehen ihnen als Gunst das Recht. Städte und
Dörfer nach deutschem Recht zu gründen, d. l). freie Communen zu schaffen
und als eine fürstliche Gnade wurde dies Privilegium eifrig begehrt, viel¬
leicht am eifrigsten von der Geistlichkeit, von "Zisterziensern, Augustinerchor¬
herren u. a.

Die Anlage aber eines deutschen Ortes geschah regelmäßig nach derselben
Methode. Fürsten oder Grundherren machten Contracte mit einem Unter¬
nehmer (wcawr). Er hatte die deutsche Stadt oder Bauernschaft einzurichten,
dafür wurde er selbst Vogt der Stadt oder Schulz des Dorfes. Wo ein Wald
gerötet, eine Haide in Hufenland umgeworfen, oder ein verkommenes Slawcn-
dorf besetzt werden sollte, da wurde die Hufenzahl der Dorfflur festgestellt, zu¬
weilen in feierlichem Zuge umschritten, und dem Locator die Schultisti deS Ortes
mit ihren zinsfreien Hufen zu erblichem und veräußerlichem Eigenthum übergeben.
Er war OrtSobrigkeit, hatte die Steuern zu erheben und abzuliefern und in
Rechten und Pflichten seine Gemeinde zu vertreten. Die Gemeindegenossen
saßen als freie Männer in erblichem Besitz, zur Veräußerung mußte der
Grundherr seine Genehmigung geben. Die neuen Ansiedler waren frei von
Lasten auf mehre Jahre.

Wo Gelegenheit zu einem Markte war, oder wo sich hinter dem polnischen
Stadtgraben größere Thätigkeit regte und die Fremden zahlreicher wurden, da
gaben die Landesherrn dem adeligen.Locator die Befugniß zur Anlage einer
Stadt nach deutschem Recht. Er erhielt die Vogtei der Stadt als erbliches
freies Eigenthum, dazu Ackerland, oft ein Freihaus, Revenüen von ven Fleisch-,



*) Der geringe Ertrag der slawischen Wirthschafte" und die Untüchtigst der einheimischen
Arbeiter wird sogar in schlesischen Urkunden nicht selten als Grund der Kolonisation erwähnt.

und Geistlichen den Unterschied zwischen deutscher und slawischer Arbeit. Große
Landstrecken brachten wenig ein, der Wald gab nur Holz für den eignen Bedarf,
die Haide ihren Honig, sonst keinen Ertrag, die unfreien Kneten bauten iven.g
Früchte, der Decem trug wenig ein, und Geld war von den steuernden schwer
zu erhalten. So trieb die Grundbesitzer des Landes die verständige Rücksicht
auf den eignen Nutzen zu neuen Versuchen. Mit Verachtung sah man auf
den alten Radio, den Haken, mit welchem die Einheimischen pflügten, und
rief nach dem großen Pfluge der Deutschen, und nach stärkern mit freien
Händen, ihn zu führen*). Hier in Schlesien kam zuerst die große Wahrheit
in die Erkenntniß der Menschen, die Wahrheit, ans der das ganze moderne
Leben beruht, daß die Arbeit der Freien allein im Stande ist, em Volk
kräftig, blühend und dauerhaft zu machen. Die Grundherren verzichteten
auf den größten Theil der Ansprüche, die sie nach politischem Recht an die
Bewohner des Bodens hatten, und die so übergroß waren, daß sie wenig
eintrugen. Die Fürsten verliehen ihnen als Gunst das Recht. Städte und
Dörfer nach deutschem Recht zu gründen, d. l). freie Communen zu schaffen
und als eine fürstliche Gnade wurde dies Privilegium eifrig begehrt, viel¬
leicht am eifrigsten von der Geistlichkeit, von «Zisterziensern, Augustinerchor¬
herren u. a.

Die Anlage aber eines deutschen Ortes geschah regelmäßig nach derselben
Methode. Fürsten oder Grundherren machten Contracte mit einem Unter¬
nehmer (wcawr). Er hatte die deutsche Stadt oder Bauernschaft einzurichten,
dafür wurde er selbst Vogt der Stadt oder Schulz des Dorfes. Wo ein Wald
gerötet, eine Haide in Hufenland umgeworfen, oder ein verkommenes Slawcn-
dorf besetzt werden sollte, da wurde die Hufenzahl der Dorfflur festgestellt, zu¬
weilen in feierlichem Zuge umschritten, und dem Locator die Schultisti deS Ortes
mit ihren zinsfreien Hufen zu erblichem und veräußerlichem Eigenthum übergeben.
Er war OrtSobrigkeit, hatte die Steuern zu erheben und abzuliefern und in
Rechten und Pflichten seine Gemeinde zu vertreten. Die Gemeindegenossen
saßen als freie Männer in erblichem Besitz, zur Veräußerung mußte der
Grundherr seine Genehmigung geben. Die neuen Ansiedler waren frei von
Lasten auf mehre Jahre.

Wo Gelegenheit zu einem Markte war, oder wo sich hinter dem polnischen
Stadtgraben größere Thätigkeit regte und die Fremden zahlreicher wurden, da
gaben die Landesherrn dem adeligen.Locator die Befugniß zur Anlage einer
Stadt nach deutschem Recht. Er erhielt die Vogtei der Stadt als erbliches
freies Eigenthum, dazu Ackerland, oft ein Freihaus, Revenüen von ven Fleisch-,



*) Der geringe Ertrag der slawischen Wirthschafte» und die Untüchtigst der einheimischen
Arbeiter wird sogar in schlesischen Urkunden nicht selten als Grund der Kolonisation erwähnt.
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[0053] und Geistlichen den Unterschied zwischen deutscher und slawischer Arbeit. Große Landstrecken brachten wenig ein, der Wald gab nur Holz für den eignen Bedarf, die Haide ihren Honig, sonst keinen Ertrag, die unfreien Kneten bauten iven.g Früchte, der Decem trug wenig ein, und Geld war von den steuernden schwer zu erhalten. So trieb die Grundbesitzer des Landes die verständige Rücksicht auf den eignen Nutzen zu neuen Versuchen. Mit Verachtung sah man auf den alten Radio, den Haken, mit welchem die Einheimischen pflügten, und rief nach dem großen Pfluge der Deutschen, und nach stärkern mit freien Händen, ihn zu führen*). Hier in Schlesien kam zuerst die große Wahrheit in die Erkenntniß der Menschen, die Wahrheit, ans der das ganze moderne Leben beruht, daß die Arbeit der Freien allein im Stande ist, em Volk kräftig, blühend und dauerhaft zu machen. Die Grundherren verzichteten auf den größten Theil der Ansprüche, die sie nach politischem Recht an die Bewohner des Bodens hatten, und die so übergroß waren, daß sie wenig eintrugen. Die Fürsten verliehen ihnen als Gunst das Recht. Städte und Dörfer nach deutschem Recht zu gründen, d. l). freie Communen zu schaffen und als eine fürstliche Gnade wurde dies Privilegium eifrig begehrt, viel¬ leicht am eifrigsten von der Geistlichkeit, von «Zisterziensern, Augustinerchor¬ herren u. a. Die Anlage aber eines deutschen Ortes geschah regelmäßig nach derselben Methode. Fürsten oder Grundherren machten Contracte mit einem Unter¬ nehmer (wcawr). Er hatte die deutsche Stadt oder Bauernschaft einzurichten, dafür wurde er selbst Vogt der Stadt oder Schulz des Dorfes. Wo ein Wald gerötet, eine Haide in Hufenland umgeworfen, oder ein verkommenes Slawcn- dorf besetzt werden sollte, da wurde die Hufenzahl der Dorfflur festgestellt, zu¬ weilen in feierlichem Zuge umschritten, und dem Locator die Schultisti deS Ortes mit ihren zinsfreien Hufen zu erblichem und veräußerlichem Eigenthum übergeben. Er war OrtSobrigkeit, hatte die Steuern zu erheben und abzuliefern und in Rechten und Pflichten seine Gemeinde zu vertreten. Die Gemeindegenossen saßen als freie Männer in erblichem Besitz, zur Veräußerung mußte der Grundherr seine Genehmigung geben. Die neuen Ansiedler waren frei von Lasten auf mehre Jahre. Wo Gelegenheit zu einem Markte war, oder wo sich hinter dem polnischen Stadtgraben größere Thätigkeit regte und die Fremden zahlreicher wurden, da gaben die Landesherrn dem adeligen.Locator die Befugniß zur Anlage einer Stadt nach deutschem Recht. Er erhielt die Vogtei der Stadt als erbliches freies Eigenthum, dazu Ackerland, oft ein Freihaus, Revenüen von ven Fleisch-, *) Der geringe Ertrag der slawischen Wirthschafte» und die Untüchtigst der einheimischen Arbeiter wird sogar in schlesischen Urkunden nicht selten als Grund der Kolonisation erwähnt.

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341584_102594/53>, abgerufen am 23.07.2024.