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Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, II. Semester. IV. Band.

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zu Stande, die unter dem Namen "Landcsgrnndgesetzlichcr Erbvergleich des
Durchlauchtigen Fürsten und Herrn, Herrn Christian Ludwigs Herzogen zu
Mecklenburg u. s> w." bekannt ist.

Zur Erklärung unserer Verhältnisse aber Folgendes: Unter Ritterschaft ver¬
stehen wir alle und jede Besitzer von Lehngütcrn; und jeder dieser Besitzer wird
alljährlich durch großhcrzogliches Cabinetsschreiben zu den Landtagen nach Malchin
oder Sternberg "gehcischct und geladen". Unter Landschaft: die Vertreter der
Städte d. h. ihre Bürgermeister. Acht Landräthe und drei Landmarschälle;
serner der Landsyndicus und der rittcrschaftliche Syndikus leiten die Landtags-
vcrhandlungen.

Durch die Rittergutsbesitzer und die Bürgermeister werden von den ersteren
ihre Bauern, Tagelöhner und sonstige Insassen, von den Bürgermeistern ihre
Bürger, auf den Landtagen vertreten.

Der schon erwähnte "engere Ausschuß", die Seele unserer landständischen Ver¬
fassung, besteht aus zwei Landräthen, drei ritterschaftlichen Deputirten, den
Bürgermeistern von den drei sogenannten Vorderstädten, Parchim, Güstrow und
Neubrandenburg; dem Bürgermeister der (stark privilegirten) Seestadt Rostock; dem
Landsyndicns und dem ritterschaftlichen Syndicus. Dies Kollegium, dem die Ab¬
wicklung sämmtlicher laudständischer Geschäfte, außerhalb der Landtage, obliegt,
rcstdirt immer in Rostock d. h. bei seinen Zusammenkünften, die aber nicht per¬
manent sind. Auf seinen Schultern ruhet übermäßig Vieles; und sind seine Mit¬
glieder die wahren Vertrauensmänner von Ritter- und Landschaft.

Nach unsrer alten Verfassung konnten die acht Landrathsstellen, wie auch die
der drei ritterschaftlichen Deputirten nnr ausschließlich aus Mitglieder" des ein¬
gesessener und Güter be sitz enden Adels gewählt werden. Nach langen Kämpfen
ist seit zehn Jahren den bürgerlichen Gutsbesitzern die Wahl zu den drei Depu-
tirtenstellen frei gestellt.

Aus allen diesen in Kürze gemachten Andeutungen ersehen Sie, daß die
mecklenburgische Ritterschaft d. i. die adligen und nicht adligen Lehngntsbesitzer
sich schroff, ja feindlich gegenüberstehen, wenigstens in allem, was Bezug auf Wahl¬
privilegien und Alleinbesitz der Klöster betrifft. Die aus deu Landtagen fest be¬
grenzte Zeit geht in Kämpfen, die um diese Gegenstände geführt werden, gründlich
verloren. Es unterbleibt das Meiste, was gemeinnützig und dem Lande brennend
nothwendig wäre. Parallele" sind selten zutreffend, wahr ist es aber, daß, wollte
man die patriotische Rührigkeit der holsteinischen Stände mit der Mecklenburgs ver¬
gleichen, das Gewicht sich unbedingt zu Gunsten Holsteins neigen würde. Für
Sie brauche ich nicht beizufügen, daß ich weder von der Schleswig-holsteinischen
Erhcbungszcit, uoch von der jetzigen Kosacken- Dänenwirthschast rede.

Parteitreiben zeugt Engherzigkeit und politische Blindheit, und beides ist bei
uns der Hemmschuh jeglicher loyaler Entwicklung. -- --

Die Jahre 48 -- 49 stürzten Mecklenburgs alte Verfassung zusammen. Sie
ward wieder recht hübsch hergerichtet.

Der Mecklenburger ist wahrlich kein Bewunderer irgend welcher Revolution,
aber sehr verbreitet ist im Lande die Sehnsucht, aus dem Muß nicht mehr passender
Formen, Vertretungen, und Händel herauszukommen. Ein Anschluß an den Zoll-


zu Stande, die unter dem Namen „Landcsgrnndgesetzlichcr Erbvergleich des
Durchlauchtigen Fürsten und Herrn, Herrn Christian Ludwigs Herzogen zu
Mecklenburg u. s> w." bekannt ist.

Zur Erklärung unserer Verhältnisse aber Folgendes: Unter Ritterschaft ver¬
stehen wir alle und jede Besitzer von Lehngütcrn; und jeder dieser Besitzer wird
alljährlich durch großhcrzogliches Cabinetsschreiben zu den Landtagen nach Malchin
oder Sternberg „gehcischct und geladen". Unter Landschaft: die Vertreter der
Städte d. h. ihre Bürgermeister. Acht Landräthe und drei Landmarschälle;
serner der Landsyndicus und der rittcrschaftliche Syndikus leiten die Landtags-
vcrhandlungen.

Durch die Rittergutsbesitzer und die Bürgermeister werden von den ersteren
ihre Bauern, Tagelöhner und sonstige Insassen, von den Bürgermeistern ihre
Bürger, auf den Landtagen vertreten.

Der schon erwähnte „engere Ausschuß", die Seele unserer landständischen Ver¬
fassung, besteht aus zwei Landräthen, drei ritterschaftlichen Deputirten, den
Bürgermeistern von den drei sogenannten Vorderstädten, Parchim, Güstrow und
Neubrandenburg; dem Bürgermeister der (stark privilegirten) Seestadt Rostock; dem
Landsyndicns und dem ritterschaftlichen Syndicus. Dies Kollegium, dem die Ab¬
wicklung sämmtlicher laudständischer Geschäfte, außerhalb der Landtage, obliegt,
rcstdirt immer in Rostock d. h. bei seinen Zusammenkünften, die aber nicht per¬
manent sind. Auf seinen Schultern ruhet übermäßig Vieles; und sind seine Mit¬
glieder die wahren Vertrauensmänner von Ritter- und Landschaft.

Nach unsrer alten Verfassung konnten die acht Landrathsstellen, wie auch die
der drei ritterschaftlichen Deputirten nnr ausschließlich aus Mitglieder» des ein¬
gesessener und Güter be sitz enden Adels gewählt werden. Nach langen Kämpfen
ist seit zehn Jahren den bürgerlichen Gutsbesitzern die Wahl zu den drei Depu-
tirtenstellen frei gestellt.

Aus allen diesen in Kürze gemachten Andeutungen ersehen Sie, daß die
mecklenburgische Ritterschaft d. i. die adligen und nicht adligen Lehngntsbesitzer
sich schroff, ja feindlich gegenüberstehen, wenigstens in allem, was Bezug auf Wahl¬
privilegien und Alleinbesitz der Klöster betrifft. Die aus deu Landtagen fest be¬
grenzte Zeit geht in Kämpfen, die um diese Gegenstände geführt werden, gründlich
verloren. Es unterbleibt das Meiste, was gemeinnützig und dem Lande brennend
nothwendig wäre. Parallele» sind selten zutreffend, wahr ist es aber, daß, wollte
man die patriotische Rührigkeit der holsteinischen Stände mit der Mecklenburgs ver¬
gleichen, das Gewicht sich unbedingt zu Gunsten Holsteins neigen würde. Für
Sie brauche ich nicht beizufügen, daß ich weder von der Schleswig-holsteinischen
Erhcbungszcit, uoch von der jetzigen Kosacken- Dänenwirthschast rede.

Parteitreiben zeugt Engherzigkeit und politische Blindheit, und beides ist bei
uns der Hemmschuh jeglicher loyaler Entwicklung. — —

Die Jahre 48 — 49 stürzten Mecklenburgs alte Verfassung zusammen. Sie
ward wieder recht hübsch hergerichtet.

Der Mecklenburger ist wahrlich kein Bewunderer irgend welcher Revolution,
aber sehr verbreitet ist im Lande die Sehnsucht, aus dem Muß nicht mehr passender
Formen, Vertretungen, und Händel herauszukommen. Ein Anschluß an den Zoll-


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[0364] zu Stande, die unter dem Namen „Landcsgrnndgesetzlichcr Erbvergleich des Durchlauchtigen Fürsten und Herrn, Herrn Christian Ludwigs Herzogen zu Mecklenburg u. s> w." bekannt ist. Zur Erklärung unserer Verhältnisse aber Folgendes: Unter Ritterschaft ver¬ stehen wir alle und jede Besitzer von Lehngütcrn; und jeder dieser Besitzer wird alljährlich durch großhcrzogliches Cabinetsschreiben zu den Landtagen nach Malchin oder Sternberg „gehcischct und geladen". Unter Landschaft: die Vertreter der Städte d. h. ihre Bürgermeister. Acht Landräthe und drei Landmarschälle; serner der Landsyndicus und der rittcrschaftliche Syndikus leiten die Landtags- vcrhandlungen. Durch die Rittergutsbesitzer und die Bürgermeister werden von den ersteren ihre Bauern, Tagelöhner und sonstige Insassen, von den Bürgermeistern ihre Bürger, auf den Landtagen vertreten. Der schon erwähnte „engere Ausschuß", die Seele unserer landständischen Ver¬ fassung, besteht aus zwei Landräthen, drei ritterschaftlichen Deputirten, den Bürgermeistern von den drei sogenannten Vorderstädten, Parchim, Güstrow und Neubrandenburg; dem Bürgermeister der (stark privilegirten) Seestadt Rostock; dem Landsyndicns und dem ritterschaftlichen Syndicus. Dies Kollegium, dem die Ab¬ wicklung sämmtlicher laudständischer Geschäfte, außerhalb der Landtage, obliegt, rcstdirt immer in Rostock d. h. bei seinen Zusammenkünften, die aber nicht per¬ manent sind. Auf seinen Schultern ruhet übermäßig Vieles; und sind seine Mit¬ glieder die wahren Vertrauensmänner von Ritter- und Landschaft. Nach unsrer alten Verfassung konnten die acht Landrathsstellen, wie auch die der drei ritterschaftlichen Deputirten nnr ausschließlich aus Mitglieder» des ein¬ gesessener und Güter be sitz enden Adels gewählt werden. Nach langen Kämpfen ist seit zehn Jahren den bürgerlichen Gutsbesitzern die Wahl zu den drei Depu- tirtenstellen frei gestellt. Aus allen diesen in Kürze gemachten Andeutungen ersehen Sie, daß die mecklenburgische Ritterschaft d. i. die adligen und nicht adligen Lehngntsbesitzer sich schroff, ja feindlich gegenüberstehen, wenigstens in allem, was Bezug auf Wahl¬ privilegien und Alleinbesitz der Klöster betrifft. Die aus deu Landtagen fest be¬ grenzte Zeit geht in Kämpfen, die um diese Gegenstände geführt werden, gründlich verloren. Es unterbleibt das Meiste, was gemeinnützig und dem Lande brennend nothwendig wäre. Parallele» sind selten zutreffend, wahr ist es aber, daß, wollte man die patriotische Rührigkeit der holsteinischen Stände mit der Mecklenburgs ver¬ gleichen, das Gewicht sich unbedingt zu Gunsten Holsteins neigen würde. Für Sie brauche ich nicht beizufügen, daß ich weder von der Schleswig-holsteinischen Erhcbungszcit, uoch von der jetzigen Kosacken- Dänenwirthschast rede. Parteitreiben zeugt Engherzigkeit und politische Blindheit, und beides ist bei uns der Hemmschuh jeglicher loyaler Entwicklung. — — Die Jahre 48 — 49 stürzten Mecklenburgs alte Verfassung zusammen. Sie ward wieder recht hübsch hergerichtet. Der Mecklenburger ist wahrlich kein Bewunderer irgend welcher Revolution, aber sehr verbreitet ist im Lande die Sehnsucht, aus dem Muß nicht mehr passender Formen, Vertretungen, und Händel herauszukommen. Ein Anschluß an den Zoll-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341584_102594/364>, abgerufen am 23.07.2024.