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Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, I. Semester. II. Band.

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Staatsanwalt appellirte, das Kammergericht, das in zweiter Instanz zu entscheiden
hatte, beobachtete dasselbe Verfahren, wie das Stadtgericht, und auch hier erfolgte
die Freisprechung. In vielen andern Fällen ist aber nichts dergleichen geschehen;
namentlich in Minden wurden sehr viele von unsern Nummern confiscire, einige
davon von der Staatsanwaltschaft freigegeben, andere, wie wir hören, freigesprochen,
in einem Fall (wegen eines elbinger Artikels) erfolgte die Verurtheilung. Von
allen diesen Processen ist uns nichts mitgetheilt worden, wir sind erst lange Zeit
darnach durch anderweitige Mittheilungen darauf aufmerksam gemacht worden. Jener
Artikel war von der Art, daß wir in zweiter Instanz mit fester Zuversicht auf eine
Freisprechung rechnen durften; es war uns aber unmöglich, dieses Rechtsmittel an¬
zuwenden, weil wir von dem ganzen Proceß nichts wußten. Neuerdings ist etwas
Aehnliches erfolgt, wie wir aus einer gerichtlichen Verordnung erfahren haben, die
uns von befreundeter Hand mitgetheilt ist, und die wir hier Mittheilen, weil sich
mehre ernsthafte Betrachtungen daran knüpfen.


An die Buchhandlung Löwenstein K Comp. Nachdem das Königl.
Kreisgcricht zu Pr. Stargard durch Erkenntniß vom 10. d. Mes. aus Grund
des §. -100 des Ser. G. Bades und des ez. 30 vom 12. Mai 1851 auf Ver¬
nichtung des Artikels "die letzte Session der preußischen Kammern", abgedruckt
in der zu Leipzig bei S. Hirzel heraufkommenden Zeitschrift "der Grenzbote
Jahrgang 14 Semester II. Ur. 39 Seite i89 u. f. f." sammt den Platten und
Formen auf welchen sich derselbe befindet, erkannt hat, sind die bei Ihnen unterm
19. Scptbr. d. I. in Beschlag genommenen Sechs Exemplare der im Verlage
von S.'Hirzel zu. Leipzig erschienenen und "die letzte Session der preußischen
Kammern" betittelten Druckschrift vernichtet worden.

Der Ober-Procurator
(der Name unleserlich.)

Erstens erfahren wir also aus dieser Verordnung, welche uns dnrch einen Zu-
fall zu Gesicht gekommen ist, daß das Gericht von Pr. Stargard einen Artikel der
Grenzboten verurtheilt hat. Der Artikel war nach unsrer Ueberzeugung so ruhig
gehalten, daß in einer zweiten Instanz unsre Freisprechung außer Zweifel stand.
^ war darin von der Regierung in keiner Weise die Rede, sondern nur von einer
Partei in der zweiten Kammer, ja selbst von dieser war in den gemäßigtsten Aus¬
drücken gesprochen; da wir aber von dem gegen uns eingeleiteten Verfahren nicht
benachrichtigt worden sind, so war uns dieses Rechtsmittel versagt.

Viel merkwürdiger ist aber ein zweiter Umstand. Weil das Kreisgericht in
Pr. Stargard einen Artikel der Grenzboten mit der Ueberschrift: "Die letzte Session
der preußischen Kammern" verurtheilt hat, deshalb erkennt der Obcrprocurator
von Elberfeld zu Recht, daß eine Broschüre, welche denselben Titel führt, und welche
um Verlage von S. Hirzel zu Leipzig erschiene" ist, vernichtet werden soll. Wo
ist hier nun der Rechtszusammenhang? Etwa in dem gleichen Titel? oder weil
beide in dem gleichen Verlag erschienen sein sollen? Zwar ist das ein Irrthum,
denn die Grenzboten erscheinen nicht, wie der Oberprocuratvr meint, bei S. Hir¬
zel, sondern bei 'F. L. Herbig, wie es mit gesperrten Lettern der Verordnung ge¬
mäß am Schluß des Heftes bemerkt ist; aber wenn auch das der Fall sein sollte,


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Staatsanwalt appellirte, das Kammergericht, das in zweiter Instanz zu entscheiden
hatte, beobachtete dasselbe Verfahren, wie das Stadtgericht, und auch hier erfolgte
die Freisprechung. In vielen andern Fällen ist aber nichts dergleichen geschehen;
namentlich in Minden wurden sehr viele von unsern Nummern confiscire, einige
davon von der Staatsanwaltschaft freigegeben, andere, wie wir hören, freigesprochen,
in einem Fall (wegen eines elbinger Artikels) erfolgte die Verurtheilung. Von
allen diesen Processen ist uns nichts mitgetheilt worden, wir sind erst lange Zeit
darnach durch anderweitige Mittheilungen darauf aufmerksam gemacht worden. Jener
Artikel war von der Art, daß wir in zweiter Instanz mit fester Zuversicht auf eine
Freisprechung rechnen durften; es war uns aber unmöglich, dieses Rechtsmittel an¬
zuwenden, weil wir von dem ganzen Proceß nichts wußten. Neuerdings ist etwas
Aehnliches erfolgt, wie wir aus einer gerichtlichen Verordnung erfahren haben, die
uns von befreundeter Hand mitgetheilt ist, und die wir hier Mittheilen, weil sich
mehre ernsthafte Betrachtungen daran knüpfen.


An die Buchhandlung Löwenstein K Comp. Nachdem das Königl.
Kreisgcricht zu Pr. Stargard durch Erkenntniß vom 10. d. Mes. aus Grund
des §. -100 des Ser. G. Bades und des ez. 30 vom 12. Mai 1851 auf Ver¬
nichtung des Artikels „die letzte Session der preußischen Kammern", abgedruckt
in der zu Leipzig bei S. Hirzel heraufkommenden Zeitschrift „der Grenzbote
Jahrgang 14 Semester II. Ur. 39 Seite i89 u. f. f." sammt den Platten und
Formen auf welchen sich derselbe befindet, erkannt hat, sind die bei Ihnen unterm
19. Scptbr. d. I. in Beschlag genommenen Sechs Exemplare der im Verlage
von S.'Hirzel zu. Leipzig erschienenen und „die letzte Session der preußischen
Kammern" betittelten Druckschrift vernichtet worden.

Der Ober-Procurator
(der Name unleserlich.)

Erstens erfahren wir also aus dieser Verordnung, welche uns dnrch einen Zu-
fall zu Gesicht gekommen ist, daß das Gericht von Pr. Stargard einen Artikel der
Grenzboten verurtheilt hat. Der Artikel war nach unsrer Ueberzeugung so ruhig
gehalten, daß in einer zweiten Instanz unsre Freisprechung außer Zweifel stand.
^ war darin von der Regierung in keiner Weise die Rede, sondern nur von einer
Partei in der zweiten Kammer, ja selbst von dieser war in den gemäßigtsten Aus¬
drücken gesprochen; da wir aber von dem gegen uns eingeleiteten Verfahren nicht
benachrichtigt worden sind, so war uns dieses Rechtsmittel versagt.

Viel merkwürdiger ist aber ein zweiter Umstand. Weil das Kreisgericht in
Pr. Stargard einen Artikel der Grenzboten mit der Ueberschrift: „Die letzte Session
der preußischen Kammern" verurtheilt hat, deshalb erkennt der Obcrprocurator
von Elberfeld zu Recht, daß eine Broschüre, welche denselben Titel führt, und welche
um Verlage von S. Hirzel zu Leipzig erschiene» ist, vernichtet werden soll. Wo
ist hier nun der Rechtszusammenhang? Etwa in dem gleichen Titel? oder weil
beide in dem gleichen Verlag erschienen sein sollen? Zwar ist das ein Irrthum,
denn die Grenzboten erscheinen nicht, wie der Oberprocuratvr meint, bei S. Hir¬
zel, sondern bei 'F. L. Herbig, wie es mit gesperrten Lettern der Verordnung ge¬
mäß am Schluß des Heftes bemerkt ist; aber wenn auch das der Fall sein sollte,


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 15, 1856, I. Semester. II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341584_101526/115>, abgerufen am 21.06.2024.