Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, I. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

Abgaben mit ihren Erträgen in Kürze bezeichnen^ Die ordentliche Landessteuer
ist im Kern eine Grundsteuer, und verschiedenartig umgelegt nach dem Dvmanium,
der Ritterschaft und den Landstädten. Was das Domanium aufbringen soll,
liegt beinahe völlig in dem Ermessen des Landesherrn, in unserm Musterjahr
68,100 Thlr. Mit den Ständen verabredet sind nur 13,074 Thlr. Hufensteuer
auf den fünften Theil des Domauiums. Die Ritterschaft zahlt 32 und 23 Thlr.
für die Hufe, ihre Leute außer den Hufen 6000 Thlr. Nebensteuer und 11,000
Thlr. "Steuer nach der Norm", wie der technische Ausdruck lautet. Die Land¬
städte versteuern Hänser, Aecker, Wiesen, Vieh, Schlachten, Mahlen, Handel, sowie
allerlei sonstigen Erwerb und Nahrung. Seit 1809 ist in ihnen doch wenigstens
die Befreiung gewisser Classen und Individuen beseitigt. Die verschiedenen Er¬
träge sind für die Hanssteuer 10,386 Thlr., die Acker- und Wiesensteuer 3312
Thlr., die Viehsteuer 2922 Thlr., die Erwerbssteuer 21,423 Thlr., die Schlacht-
steuer 10,332 Thlr., die Mahlsteuer 28,634 Thlr., die Handelsstener 42,880 Thlr.,
in .Summa 132,370 Thlr. brutto mit dem zuzüglicheu "fünften Schilling", oder
111,610 Thlr. Reineinnahme von den 68 Landstädten.

Rostock und Wismar, die beiden Seeplätze des Landes, sind durch eigene
Steuersysteme in Ehren erhalten. Rostock ist von der ordentlichen Contribution
völlig befreit, wofür die Landesherrschaft an der Accise ihren Theil hat. Diese
Accise besteht aus den Abgaben für Getreide und Waaren, ans der Mahlsteuer
und Schlachtsteuer, deren Gesamintertrag nebst einigen Accidenzien 34,630 Thlr.
ist. In Wismar erhebt der Großherzog den Seezvll, und empfängt außerdem
3130 Thlr. "Staatsgeld" von der Stadt. Der Seezoll, welcher ans Licent-
und Schiffsgeldern besteht, ersterer noch immer nach der schwedischen Licentordnung
von 1661 zu erheben, bringt 13,260 Thlr. ans. Für sich selbst erhebt die Stadt
Accise und Viehsteuer.

Die ordentliche Landessteuer Mecklenburgs wird dnrch die außerordentliche
Contribution nach der Festsetzung von 1808 zwar nicht organisch, aber doch er¬
folgreich ergänzt. Die übrigen Bestandtheile de5 Steuersystems sind so buntscheckig
als möglich; die Prinzessinsteuer von 20,000 Thaler für Familienereignisse der
regierenden Häuser, die Stempelsteuer von mehr als 30,000 Thlr., die Collateral-
Erbsteuer von 10,000 Thlr., die Probenreitersteuer von 7300 Thlr. Den
Beschluß macht eine Abgabe, die so originell ist, zwei einander widersprechende
Namen zu führen, denjenigen von freiwilligen Abgaben und den von Necessarien,
welche aber im Grnnde nichts als eine dritte Auflage der ordentlichen Landessteuer
bedeutet. Sie soll 71,238 Thlr. eintragen. Der Ertrag aller Steuern und
Zölle ist rein 1,083,446 Thlr., indem die Erhebungskosten der Steuern 10V5,
die der Zölle aber 16 pCt. der Roheingänge hinwegnehmen. Sonstige Einnahmen
des Haushaltplans von 1830/31' sind 31,433 Thlr. Zinsen aus dem Staatsver-


Abgaben mit ihren Erträgen in Kürze bezeichnen^ Die ordentliche Landessteuer
ist im Kern eine Grundsteuer, und verschiedenartig umgelegt nach dem Dvmanium,
der Ritterschaft und den Landstädten. Was das Domanium aufbringen soll,
liegt beinahe völlig in dem Ermessen des Landesherrn, in unserm Musterjahr
68,100 Thlr. Mit den Ständen verabredet sind nur 13,074 Thlr. Hufensteuer
auf den fünften Theil des Domauiums. Die Ritterschaft zahlt 32 und 23 Thlr.
für die Hufe, ihre Leute außer den Hufen 6000 Thlr. Nebensteuer und 11,000
Thlr. „Steuer nach der Norm", wie der technische Ausdruck lautet. Die Land¬
städte versteuern Hänser, Aecker, Wiesen, Vieh, Schlachten, Mahlen, Handel, sowie
allerlei sonstigen Erwerb und Nahrung. Seit 1809 ist in ihnen doch wenigstens
die Befreiung gewisser Classen und Individuen beseitigt. Die verschiedenen Er¬
träge sind für die Hanssteuer 10,386 Thlr., die Acker- und Wiesensteuer 3312
Thlr., die Viehsteuer 2922 Thlr., die Erwerbssteuer 21,423 Thlr., die Schlacht-
steuer 10,332 Thlr., die Mahlsteuer 28,634 Thlr., die Handelsstener 42,880 Thlr.,
in .Summa 132,370 Thlr. brutto mit dem zuzüglicheu „fünften Schilling", oder
111,610 Thlr. Reineinnahme von den 68 Landstädten.

Rostock und Wismar, die beiden Seeplätze des Landes, sind durch eigene
Steuersysteme in Ehren erhalten. Rostock ist von der ordentlichen Contribution
völlig befreit, wofür die Landesherrschaft an der Accise ihren Theil hat. Diese
Accise besteht aus den Abgaben für Getreide und Waaren, ans der Mahlsteuer
und Schlachtsteuer, deren Gesamintertrag nebst einigen Accidenzien 34,630 Thlr.
ist. In Wismar erhebt der Großherzog den Seezvll, und empfängt außerdem
3130 Thlr. „Staatsgeld" von der Stadt. Der Seezoll, welcher ans Licent-
und Schiffsgeldern besteht, ersterer noch immer nach der schwedischen Licentordnung
von 1661 zu erheben, bringt 13,260 Thlr. ans. Für sich selbst erhebt die Stadt
Accise und Viehsteuer.

Die ordentliche Landessteuer Mecklenburgs wird dnrch die außerordentliche
Contribution nach der Festsetzung von 1808 zwar nicht organisch, aber doch er¬
folgreich ergänzt. Die übrigen Bestandtheile de5 Steuersystems sind so buntscheckig
als möglich; die Prinzessinsteuer von 20,000 Thaler für Familienereignisse der
regierenden Häuser, die Stempelsteuer von mehr als 30,000 Thlr., die Collateral-
Erbsteuer von 10,000 Thlr., die Probenreitersteuer von 7300 Thlr. Den
Beschluß macht eine Abgabe, die so originell ist, zwei einander widersprechende
Namen zu führen, denjenigen von freiwilligen Abgaben und den von Necessarien,
welche aber im Grnnde nichts als eine dritte Auflage der ordentlichen Landessteuer
bedeutet. Sie soll 71,238 Thlr. eintragen. Der Ertrag aller Steuern und
Zölle ist rein 1,083,446 Thlr., indem die Erhebungskosten der Steuern 10V5,
die der Zölle aber 16 pCt. der Roheingänge hinwegnehmen. Sonstige Einnahmen
des Haushaltplans von 1830/31' sind 31,433 Thlr. Zinsen aus dem Staatsver-


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0063" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/97309"/>
          <p xml:id="ID_138" prev="#ID_137"> Abgaben mit ihren Erträgen in Kürze bezeichnen^ Die ordentliche Landessteuer<lb/>
ist im Kern eine Grundsteuer, und verschiedenartig umgelegt nach dem Dvmanium,<lb/>
der Ritterschaft und den Landstädten. Was das Domanium aufbringen soll,<lb/>
liegt beinahe völlig in dem Ermessen des Landesherrn, in unserm Musterjahr<lb/>
68,100 Thlr. Mit den Ständen verabredet sind nur 13,074 Thlr. Hufensteuer<lb/>
auf den fünften Theil des Domauiums. Die Ritterschaft zahlt 32 und 23 Thlr.<lb/>
für die Hufe, ihre Leute außer den Hufen 6000 Thlr. Nebensteuer und 11,000<lb/>
Thlr. &#x201E;Steuer nach der Norm", wie der technische Ausdruck lautet. Die Land¬<lb/>
städte versteuern Hänser, Aecker, Wiesen, Vieh, Schlachten, Mahlen, Handel, sowie<lb/>
allerlei sonstigen Erwerb und Nahrung. Seit 1809 ist in ihnen doch wenigstens<lb/>
die Befreiung gewisser Classen und Individuen beseitigt. Die verschiedenen Er¬<lb/>
träge sind für die Hanssteuer 10,386 Thlr., die Acker- und Wiesensteuer 3312<lb/>
Thlr., die Viehsteuer 2922 Thlr., die Erwerbssteuer 21,423 Thlr., die Schlacht-<lb/>
steuer 10,332 Thlr., die Mahlsteuer 28,634 Thlr., die Handelsstener 42,880 Thlr.,<lb/>
in .Summa 132,370 Thlr. brutto mit dem zuzüglicheu &#x201E;fünften Schilling", oder<lb/>
111,610 Thlr. Reineinnahme von den 68 Landstädten.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_139"> Rostock und Wismar, die beiden Seeplätze des Landes, sind durch eigene<lb/>
Steuersysteme in Ehren erhalten. Rostock ist von der ordentlichen Contribution<lb/>
völlig befreit, wofür die Landesherrschaft an der Accise ihren Theil hat. Diese<lb/>
Accise besteht aus den Abgaben für Getreide und Waaren, ans der Mahlsteuer<lb/>
und Schlachtsteuer, deren Gesamintertrag nebst einigen Accidenzien 34,630 Thlr.<lb/>
ist. In Wismar erhebt der Großherzog den Seezvll, und empfängt außerdem<lb/>
3130 Thlr. &#x201E;Staatsgeld" von der Stadt. Der Seezoll, welcher ans Licent-<lb/>
und Schiffsgeldern besteht, ersterer noch immer nach der schwedischen Licentordnung<lb/>
von 1661 zu erheben, bringt 13,260 Thlr. ans. Für sich selbst erhebt die Stadt<lb/>
Accise und Viehsteuer.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_140" next="#ID_141"> Die ordentliche Landessteuer Mecklenburgs wird dnrch die außerordentliche<lb/>
Contribution nach der Festsetzung von 1808 zwar nicht organisch, aber doch er¬<lb/>
folgreich ergänzt. Die übrigen Bestandtheile de5 Steuersystems sind so buntscheckig<lb/>
als möglich; die Prinzessinsteuer von 20,000 Thaler für Familienereignisse der<lb/>
regierenden Häuser, die Stempelsteuer von mehr als 30,000 Thlr., die Collateral-<lb/>
Erbsteuer von 10,000 Thlr., die Probenreitersteuer von 7300 Thlr. Den<lb/>
Beschluß macht eine Abgabe, die so originell ist, zwei einander widersprechende<lb/>
Namen zu führen, denjenigen von freiwilligen Abgaben und den von Necessarien,<lb/>
welche aber im Grnnde nichts als eine dritte Auflage der ordentlichen Landessteuer<lb/>
bedeutet. Sie soll 71,238 Thlr. eintragen. Der Ertrag aller Steuern und<lb/>
Zölle ist rein 1,083,446 Thlr., indem die Erhebungskosten der Steuern 10V5,<lb/>
die der Zölle aber 16 pCt. der Roheingänge hinwegnehmen. Sonstige Einnahmen<lb/>
des Haushaltplans von 1830/31' sind 31,433 Thlr. Zinsen aus dem Staatsver-</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0063] Abgaben mit ihren Erträgen in Kürze bezeichnen^ Die ordentliche Landessteuer ist im Kern eine Grundsteuer, und verschiedenartig umgelegt nach dem Dvmanium, der Ritterschaft und den Landstädten. Was das Domanium aufbringen soll, liegt beinahe völlig in dem Ermessen des Landesherrn, in unserm Musterjahr 68,100 Thlr. Mit den Ständen verabredet sind nur 13,074 Thlr. Hufensteuer auf den fünften Theil des Domauiums. Die Ritterschaft zahlt 32 und 23 Thlr. für die Hufe, ihre Leute außer den Hufen 6000 Thlr. Nebensteuer und 11,000 Thlr. „Steuer nach der Norm", wie der technische Ausdruck lautet. Die Land¬ städte versteuern Hänser, Aecker, Wiesen, Vieh, Schlachten, Mahlen, Handel, sowie allerlei sonstigen Erwerb und Nahrung. Seit 1809 ist in ihnen doch wenigstens die Befreiung gewisser Classen und Individuen beseitigt. Die verschiedenen Er¬ träge sind für die Hanssteuer 10,386 Thlr., die Acker- und Wiesensteuer 3312 Thlr., die Viehsteuer 2922 Thlr., die Erwerbssteuer 21,423 Thlr., die Schlacht- steuer 10,332 Thlr., die Mahlsteuer 28,634 Thlr., die Handelsstener 42,880 Thlr., in .Summa 132,370 Thlr. brutto mit dem zuzüglicheu „fünften Schilling", oder 111,610 Thlr. Reineinnahme von den 68 Landstädten. Rostock und Wismar, die beiden Seeplätze des Landes, sind durch eigene Steuersysteme in Ehren erhalten. Rostock ist von der ordentlichen Contribution völlig befreit, wofür die Landesherrschaft an der Accise ihren Theil hat. Diese Accise besteht aus den Abgaben für Getreide und Waaren, ans der Mahlsteuer und Schlachtsteuer, deren Gesamintertrag nebst einigen Accidenzien 34,630 Thlr. ist. In Wismar erhebt der Großherzog den Seezvll, und empfängt außerdem 3130 Thlr. „Staatsgeld" von der Stadt. Der Seezoll, welcher ans Licent- und Schiffsgeldern besteht, ersterer noch immer nach der schwedischen Licentordnung von 1661 zu erheben, bringt 13,260 Thlr. ans. Für sich selbst erhebt die Stadt Accise und Viehsteuer. Die ordentliche Landessteuer Mecklenburgs wird dnrch die außerordentliche Contribution nach der Festsetzung von 1808 zwar nicht organisch, aber doch er¬ folgreich ergänzt. Die übrigen Bestandtheile de5 Steuersystems sind so buntscheckig als möglich; die Prinzessinsteuer von 20,000 Thaler für Familienereignisse der regierenden Häuser, die Stempelsteuer von mehr als 30,000 Thlr., die Collateral- Erbsteuer von 10,000 Thlr., die Probenreitersteuer von 7300 Thlr. Den Beschluß macht eine Abgabe, die so originell ist, zwei einander widersprechende Namen zu führen, denjenigen von freiwilligen Abgaben und den von Necessarien, welche aber im Grnnde nichts als eine dritte Auflage der ordentlichen Landessteuer bedeutet. Sie soll 71,238 Thlr. eintragen. Der Ertrag aller Steuern und Zölle ist rein 1,083,446 Thlr., indem die Erhebungskosten der Steuern 10V5, die der Zölle aber 16 pCt. der Roheingänge hinwegnehmen. Sonstige Einnahmen des Haushaltplans von 1830/31' sind 31,433 Thlr. Zinsen aus dem Staatsver-

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341578_97245
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341578_97245/63
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 13, 1854, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341578_97245/63>, abgerufen am 26.06.2024.