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Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, I. Semester. I. Band.

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sparnissen, denn was der Fürst, in Folge des herabgesetzten Etats, weniger für
seine Truppe" ausgiebt, muß er in den kaiserlichen Schatz nach Ieddo zahlen.

Wenn nöthig, nimmt man noch zu andern Mitteln, die Großen des Reichs
arm zu machen, seine Zuflucht. So nöthigt man z. B. die Fürsten während ihres
Anfenthaltes am Hofe einen übermäßigen Aufwand zu machen, und mit dem aus¬
schweifendsten Lurus aufzutreten. Sollten alle diese Mittel bei einem außerge¬
wöhnlich reichen oder umsichtigen Fürsten noch nicht anschlagen, so hat man noch
zwei andere in Reserve, die ihren Zweck gewiß nicht verfehlen. Entweder erweist
der Sjoguu seinem unangemessen reichen Vasallen die Ehre, in seinem Palast in
Jeddo sein Tischgast zu sein, oder er erlangt für ihn vom Mikado eines der hohen
Aemter am Dairi. Die mit der Bewirthung des Sjoguns, oder mit der Ueber¬
nahme eines hoben Dairiamtes verbundenen Ausgaben haben bisher immer selbst
den Schatz des reichsten Japanesen erschöpft.

Von den Herrschaften gilt, nur in kleinerem Maßstabe, ganz dasselbe wie
von den Fürstentümern.

Die als kaiserliche Domainen verwalteten Provinzen und Städte stehen unter
kaiserlichen Statthaltern, welche der Staatsrath ernennt, und deren Treue ma" sich auf
ähnliche Weise wie die der Fürsten versichert. Jede Statthalterschaft hat zwei Statt¬
halter; der eine hält sich in Jeddo ans, der andere in seinem Gouvernement, wahrend
seine Familie alö Geißel am Hofe bleibt, und er selbst alle den Beschränkungen
und Quälereien "uterworsen ist, unter welchen die Lchnsfürsten zu leiden haben;
alle Jahr wechselt er mit seinen College" in der Negierung ab. Die Statthalter
haben i" ihre" Provinzen dieselbe Autorität wie die Lehusfürstcu, oder vielmehr
wie die Secretaire derselben in den Fürstenthümern, außer daß ein Statthalter
ein Tobesuvtheil erst nach erhaltener Bestätigung aus Jeddo vollstrecken darf,
wogegen der Fürst das Neckt über Leben uni) Tod ohne diese Beschränkung besitzt.
Aber sowol Fürsten wie Statthalter scheue" sich Todesurtheile anzusprechen,
damit das Vorkommen lodeöwüröiger Verbrechen nicht ihrer Nachlässigkeit oder
schlechten Regierung zugeschrieben werde.

Den Statthalter unterstützt eine zahlreiche Bureaukratie, deu" es ist japane¬
sische Politik, so viel als möglich Personen ans den mittler" und höhern Stände"
anzustellen. Die Mitglieder derselben, sämmtlich vom Staatsrath ernannt, sind nicht
alle dem Statthalter verantwortlich, sondern zum Theil direct dem Staatsrath,
und alle sind denselben argwöhnischen Einschränkungen unterworfen, wie alle
übrigen Beamten, und von Spionen umringt.

Dieses Spionirsystem ist einer der eigenthümlichsten Züge des japanesischen
Staatslebens, und eine der stärksten Stützen der Regierung. Die Spione ge¬
hören allen Ständen an, und die Negierung mesß selbst Adlige, entweder dnrch
bestimmte Beuchte, bereu Befolgung der Betreffende nur dadurch umgehe" könnte,
daß er sich freiwillig den Bauch aufschneidet, oder dnrch die Hoffnung, die Stelle


sparnissen, denn was der Fürst, in Folge des herabgesetzten Etats, weniger für
seine Truppe» ausgiebt, muß er in den kaiserlichen Schatz nach Ieddo zahlen.

Wenn nöthig, nimmt man noch zu andern Mitteln, die Großen des Reichs
arm zu machen, seine Zuflucht. So nöthigt man z. B. die Fürsten während ihres
Anfenthaltes am Hofe einen übermäßigen Aufwand zu machen, und mit dem aus¬
schweifendsten Lurus aufzutreten. Sollten alle diese Mittel bei einem außerge¬
wöhnlich reichen oder umsichtigen Fürsten noch nicht anschlagen, so hat man noch
zwei andere in Reserve, die ihren Zweck gewiß nicht verfehlen. Entweder erweist
der Sjoguu seinem unangemessen reichen Vasallen die Ehre, in seinem Palast in
Jeddo sein Tischgast zu sein, oder er erlangt für ihn vom Mikado eines der hohen
Aemter am Dairi. Die mit der Bewirthung des Sjoguns, oder mit der Ueber¬
nahme eines hoben Dairiamtes verbundenen Ausgaben haben bisher immer selbst
den Schatz des reichsten Japanesen erschöpft.

Von den Herrschaften gilt, nur in kleinerem Maßstabe, ganz dasselbe wie
von den Fürstentümern.

Die als kaiserliche Domainen verwalteten Provinzen und Städte stehen unter
kaiserlichen Statthaltern, welche der Staatsrath ernennt, und deren Treue ma» sich auf
ähnliche Weise wie die der Fürsten versichert. Jede Statthalterschaft hat zwei Statt¬
halter; der eine hält sich in Jeddo ans, der andere in seinem Gouvernement, wahrend
seine Familie alö Geißel am Hofe bleibt, und er selbst alle den Beschränkungen
und Quälereien »uterworsen ist, unter welchen die Lchnsfürsten zu leiden haben;
alle Jahr wechselt er mit seinen College» in der Negierung ab. Die Statthalter
haben i» ihre» Provinzen dieselbe Autorität wie die Lehusfürstcu, oder vielmehr
wie die Secretaire derselben in den Fürstenthümern, außer daß ein Statthalter
ein Tobesuvtheil erst nach erhaltener Bestätigung aus Jeddo vollstrecken darf,
wogegen der Fürst das Neckt über Leben uni) Tod ohne diese Beschränkung besitzt.
Aber sowol Fürsten wie Statthalter scheue» sich Todesurtheile anzusprechen,
damit das Vorkommen lodeöwüröiger Verbrechen nicht ihrer Nachlässigkeit oder
schlechten Regierung zugeschrieben werde.

Den Statthalter unterstützt eine zahlreiche Bureaukratie, deu» es ist japane¬
sische Politik, so viel als möglich Personen ans den mittler» und höhern Stände»
anzustellen. Die Mitglieder derselben, sämmtlich vom Staatsrath ernannt, sind nicht
alle dem Statthalter verantwortlich, sondern zum Theil direct dem Staatsrath,
und alle sind denselben argwöhnischen Einschränkungen unterworfen, wie alle
übrigen Beamten, und von Spionen umringt.

Dieses Spionirsystem ist einer der eigenthümlichsten Züge des japanesischen
Staatslebens, und eine der stärksten Stützen der Regierung. Die Spione ge¬
hören allen Ständen an, und die Negierung mesß selbst Adlige, entweder dnrch
bestimmte Beuchte, bereu Befolgung der Betreffende nur dadurch umgehe» könnte,
daß er sich freiwillig den Bauch aufschneidet, oder dnrch die Hoffnung, die Stelle


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_185875/460>, abgerufen am 28.12.2024.