Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, I. Semester. I. Band.

Bild:
<< vorherige Seite

terre Welt hineinragten, in starkem Zunehmen begriffen war, ließ man die neue Or¬
ganisation auf de" Antrag des Ministers v. Rochow definitiv fallen. Wie in den alten
Jahrhunderten sollten auch künftig in Stralsund die "Altcrlcnte des Gewandhauses",
denen die Leitung der Geschäfte des bürgerlichen Collegii obliegt, aus einem Wand-
schneidcr und fünf Brauern und Mälzern bestehn, und sich, wie in alten Zeiten die
römischen Pontifex Kollegien, durch Kooptation ergänzen; in Greifswald sollten nach wie
vor die würdigen Acltcrlcute der vier löblichen Gewerke der Schuster, Schneider, Bäcker und
Schmiede neben ZL auf eine sehr wunderliche Art gewählten Repräsentanten ipso jurv
Sitz und Stimme im bürgcrschastlichen Collegium haben, u. s. w.

Gegen die Städteordnungen war das Iunkerthnm eigentlich nur in so fern ein¬
genommen, als sie auch eine Organisation des ländlichen Gcmeindewcsens befürchten
ließen; diese mußte die Stellung der Rittergüter um so mehr alteriren, je ernster sie
darauf bedacht war, in durchgreifender Weise lebenskräftige Organismen zu schaffen.
Deshalb war der Widerstand gegen die Emanation von Landgemeindeordnungen viel
stärker und zäher; die betreffenden Arbeiten, die abweichend von dem Grundsatz, welchen
das erwähnte Edict von 4 84 2 ausstellte, prvvinzcnweisc vorgenommen wurden,
schritten, trotz des Drängens auf.einigen Proviuziallandtagcn ungemein langsam vor¬
wärts; endlich 186l wurde eine Ordnung für die Landgemeinden und kleinen Städte
in Westphalen, -18i!.> eine Ordnung für die Städte und das platte Land der Rhein-
provinz publicirt, -- Gesetze, die zwar im Vergleich mit der Städteordnung von 1808
Vieles zu wünschen übrig ließen, aber dennoch als ein wesentlicher Fortschritt sich als
heilsam bewährt und gute Früchte getragen haben.

Auf dem platten Lande der östlichen Provinzen blieb es dagegen beim Alten.
Und doch war gerade hier, mehr als in den Städten der ganzen Monarchie, mehr als
in den Landgemeinden der westlichen Provinzen, eine durchgreifende Organisation von
Nöthen. Hier war durch die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält¬
nisse und durch die EigcnthumSvcrlcihung ein freier Baucrstaud erst wieder geschaffen
worden; er trat in den durch den Krieg ausgesogenen Provinzen, in einer Zeit, in der
die Landwirthschaft an tödtlichen Wunden blutete, also unter den ungünstigsten Verhält¬
nissen in den Genuß der neuen Freiheit und des eigenen Besitzes. Sollte diese gro߬
artige Maßregel ihren Zweck, die Bildung eines kräftigen Bauernstandes, rasch und
vollkommen erreichen; sollte sie namentlich die segensreichen moralischen Einwirkungen
ausüben, die der Besitz eines Eigenthums und die Freude an dem Wachsthum desselben
auf den Menschen, auf die Familie gewöhnlich zu äußern pflegen, so mußte der neue
Stand besonders unter so ungünstigen Verhältnissen durch schleunige Durchführung der
nothwendigen Konsequenzen und Korrelate jenes Acts einen sichern Halt und eine kräf¬
tige Unterstützung finden. Aber das Zögern aus dem eingeschlagenen Wege raubte dem
berühmten Edict vom l-i> Sept. 18-1-I die größere Hälfte seiner segensreichen Folgen.
Während der Rittergutsbesitzer in den großen landschaftlichen Creditinstitutcn eine Unter¬
stützung fand, vermöge deren er die Folgen der Kriegsjahre, wenn auch schwer, so
doch allmählich überwand, siel der Bauer dem Wucher in die Hände; bedrängt, wie er
war, konnte er nur schwer der Verlockung widerstehen, das Eigenthumsrecht durch Ver¬
kauf des Hofes in Anwendung zu bringen, in der Hoffnung, sich auf solche Weise den
wirthschaftlichen Kalamitäten entziehen zu können; so fiel> ein großer Theil der bäuer¬
lichen Ländereien wieder in die Hände der Rittergutsbesitzer. Wo eine tüchtige Kraft


terre Welt hineinragten, in starkem Zunehmen begriffen war, ließ man die neue Or¬
ganisation auf de» Antrag des Ministers v. Rochow definitiv fallen. Wie in den alten
Jahrhunderten sollten auch künftig in Stralsund die „Altcrlcnte des Gewandhauses",
denen die Leitung der Geschäfte des bürgerlichen Collegii obliegt, aus einem Wand-
schneidcr und fünf Brauern und Mälzern bestehn, und sich, wie in alten Zeiten die
römischen Pontifex Kollegien, durch Kooptation ergänzen; in Greifswald sollten nach wie
vor die würdigen Acltcrlcute der vier löblichen Gewerke der Schuster, Schneider, Bäcker und
Schmiede neben ZL auf eine sehr wunderliche Art gewählten Repräsentanten ipso jurv
Sitz und Stimme im bürgcrschastlichen Collegium haben, u. s. w.

Gegen die Städteordnungen war das Iunkerthnm eigentlich nur in so fern ein¬
genommen, als sie auch eine Organisation des ländlichen Gcmeindewcsens befürchten
ließen; diese mußte die Stellung der Rittergüter um so mehr alteriren, je ernster sie
darauf bedacht war, in durchgreifender Weise lebenskräftige Organismen zu schaffen.
Deshalb war der Widerstand gegen die Emanation von Landgemeindeordnungen viel
stärker und zäher; die betreffenden Arbeiten, die abweichend von dem Grundsatz, welchen
das erwähnte Edict von 4 84 2 ausstellte, prvvinzcnweisc vorgenommen wurden,
schritten, trotz des Drängens auf.einigen Proviuziallandtagcn ungemein langsam vor¬
wärts; endlich 186l wurde eine Ordnung für die Landgemeinden und kleinen Städte
in Westphalen, -18i!.> eine Ordnung für die Städte und das platte Land der Rhein-
provinz publicirt, — Gesetze, die zwar im Vergleich mit der Städteordnung von 1808
Vieles zu wünschen übrig ließen, aber dennoch als ein wesentlicher Fortschritt sich als
heilsam bewährt und gute Früchte getragen haben.

Auf dem platten Lande der östlichen Provinzen blieb es dagegen beim Alten.
Und doch war gerade hier, mehr als in den Städten der ganzen Monarchie, mehr als
in den Landgemeinden der westlichen Provinzen, eine durchgreifende Organisation von
Nöthen. Hier war durch die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält¬
nisse und durch die EigcnthumSvcrlcihung ein freier Baucrstaud erst wieder geschaffen
worden; er trat in den durch den Krieg ausgesogenen Provinzen, in einer Zeit, in der
die Landwirthschaft an tödtlichen Wunden blutete, also unter den ungünstigsten Verhält¬
nissen in den Genuß der neuen Freiheit und des eigenen Besitzes. Sollte diese gro߬
artige Maßregel ihren Zweck, die Bildung eines kräftigen Bauernstandes, rasch und
vollkommen erreichen; sollte sie namentlich die segensreichen moralischen Einwirkungen
ausüben, die der Besitz eines Eigenthums und die Freude an dem Wachsthum desselben
auf den Menschen, auf die Familie gewöhnlich zu äußern pflegen, so mußte der neue
Stand besonders unter so ungünstigen Verhältnissen durch schleunige Durchführung der
nothwendigen Konsequenzen und Korrelate jenes Acts einen sichern Halt und eine kräf¬
tige Unterstützung finden. Aber das Zögern aus dem eingeschlagenen Wege raubte dem
berühmten Edict vom l-i> Sept. 18-1-I die größere Hälfte seiner segensreichen Folgen.
Während der Rittergutsbesitzer in den großen landschaftlichen Creditinstitutcn eine Unter¬
stützung fand, vermöge deren er die Folgen der Kriegsjahre, wenn auch schwer, so
doch allmählich überwand, siel der Bauer dem Wucher in die Hände; bedrängt, wie er
war, konnte er nur schwer der Verlockung widerstehen, das Eigenthumsrecht durch Ver¬
kauf des Hofes in Anwendung zu bringen, in der Hoffnung, sich auf solche Weise den
wirthschaftlichen Kalamitäten entziehen zu können; so fiel> ein großer Theil der bäuer¬
lichen Ländereien wieder in die Hände der Rittergutsbesitzer. Wo eine tüchtige Kraft


<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <div n="1">
          <pb facs="#f0036" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/185912"/>
          <p xml:id="ID_90" prev="#ID_89"> terre Welt hineinragten, in starkem Zunehmen begriffen war, ließ man die neue Or¬<lb/>
ganisation auf de» Antrag des Ministers v. Rochow definitiv fallen. Wie in den alten<lb/>
Jahrhunderten sollten auch künftig in Stralsund die &#x201E;Altcrlcnte des Gewandhauses",<lb/>
denen die Leitung der Geschäfte des bürgerlichen Collegii obliegt, aus einem Wand-<lb/>
schneidcr und fünf Brauern und Mälzern bestehn, und sich, wie in alten Zeiten die<lb/>
römischen Pontifex Kollegien, durch Kooptation ergänzen; in Greifswald sollten nach wie<lb/>
vor die würdigen Acltcrlcute der vier löblichen Gewerke der Schuster, Schneider, Bäcker und<lb/>
Schmiede neben ZL auf eine sehr wunderliche Art gewählten Repräsentanten ipso jurv<lb/>
Sitz und Stimme im bürgcrschastlichen Collegium haben, u. s. w.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_91"> Gegen die Städteordnungen war das Iunkerthnm eigentlich nur in so fern ein¬<lb/>
genommen, als sie auch eine Organisation des ländlichen Gcmeindewcsens befürchten<lb/>
ließen; diese mußte die Stellung der Rittergüter um so mehr alteriren, je ernster sie<lb/>
darauf bedacht war, in durchgreifender Weise lebenskräftige Organismen zu schaffen.<lb/>
Deshalb war der Widerstand gegen die Emanation von Landgemeindeordnungen viel<lb/>
stärker und zäher; die betreffenden Arbeiten, die abweichend von dem Grundsatz, welchen<lb/>
das erwähnte Edict von 4 84 2 ausstellte, prvvinzcnweisc vorgenommen wurden,<lb/>
schritten, trotz des Drängens auf.einigen Proviuziallandtagcn ungemein langsam vor¬<lb/>
wärts; endlich 186l wurde eine Ordnung für die Landgemeinden und kleinen Städte<lb/>
in Westphalen, -18i!.&gt; eine Ordnung für die Städte und das platte Land der Rhein-<lb/>
provinz publicirt, &#x2014; Gesetze, die zwar im Vergleich mit der Städteordnung von 1808<lb/>
Vieles zu wünschen übrig ließen, aber dennoch als ein wesentlicher Fortschritt sich als<lb/>
heilsam bewährt und gute Früchte getragen haben.</p><lb/>
          <p xml:id="ID_92" next="#ID_93"> Auf dem platten Lande der östlichen Provinzen blieb es dagegen beim Alten.<lb/>
Und doch war gerade hier, mehr als in den Städten der ganzen Monarchie, mehr als<lb/>
in den Landgemeinden der westlichen Provinzen, eine durchgreifende Organisation von<lb/>
Nöthen. Hier war durch die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält¬<lb/>
nisse und durch die EigcnthumSvcrlcihung ein freier Baucrstaud erst wieder geschaffen<lb/>
worden; er trat in den durch den Krieg ausgesogenen Provinzen, in einer Zeit, in der<lb/>
die Landwirthschaft an tödtlichen Wunden blutete, also unter den ungünstigsten Verhält¬<lb/>
nissen in den Genuß der neuen Freiheit und des eigenen Besitzes. Sollte diese gro߬<lb/>
artige Maßregel ihren Zweck, die Bildung eines kräftigen Bauernstandes, rasch und<lb/>
vollkommen erreichen; sollte sie namentlich die segensreichen moralischen Einwirkungen<lb/>
ausüben, die der Besitz eines Eigenthums und die Freude an dem Wachsthum desselben<lb/>
auf den Menschen, auf die Familie gewöhnlich zu äußern pflegen, so mußte der neue<lb/>
Stand besonders unter so ungünstigen Verhältnissen durch schleunige Durchführung der<lb/>
nothwendigen Konsequenzen und Korrelate jenes Acts einen sichern Halt und eine kräf¬<lb/>
tige Unterstützung finden. Aber das Zögern aus dem eingeschlagenen Wege raubte dem<lb/>
berühmten Edict vom l-i&gt; Sept. 18-1-I die größere Hälfte seiner segensreichen Folgen.<lb/>
Während der Rittergutsbesitzer in den großen landschaftlichen Creditinstitutcn eine Unter¬<lb/>
stützung fand, vermöge deren er die Folgen der Kriegsjahre, wenn auch schwer, so<lb/>
doch allmählich überwand, siel der Bauer dem Wucher in die Hände; bedrängt, wie er<lb/>
war, konnte er nur schwer der Verlockung widerstehen, das Eigenthumsrecht durch Ver¬<lb/>
kauf des Hofes in Anwendung zu bringen, in der Hoffnung, sich auf solche Weise den<lb/>
wirthschaftlichen Kalamitäten entziehen zu können; so fiel&gt; ein großer Theil der bäuer¬<lb/>
lichen Ländereien wieder in die Hände der Rittergutsbesitzer.  Wo eine tüchtige Kraft</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0036] terre Welt hineinragten, in starkem Zunehmen begriffen war, ließ man die neue Or¬ ganisation auf de» Antrag des Ministers v. Rochow definitiv fallen. Wie in den alten Jahrhunderten sollten auch künftig in Stralsund die „Altcrlcnte des Gewandhauses", denen die Leitung der Geschäfte des bürgerlichen Collegii obliegt, aus einem Wand- schneidcr und fünf Brauern und Mälzern bestehn, und sich, wie in alten Zeiten die römischen Pontifex Kollegien, durch Kooptation ergänzen; in Greifswald sollten nach wie vor die würdigen Acltcrlcute der vier löblichen Gewerke der Schuster, Schneider, Bäcker und Schmiede neben ZL auf eine sehr wunderliche Art gewählten Repräsentanten ipso jurv Sitz und Stimme im bürgcrschastlichen Collegium haben, u. s. w. Gegen die Städteordnungen war das Iunkerthnm eigentlich nur in so fern ein¬ genommen, als sie auch eine Organisation des ländlichen Gcmeindewcsens befürchten ließen; diese mußte die Stellung der Rittergüter um so mehr alteriren, je ernster sie darauf bedacht war, in durchgreifender Weise lebenskräftige Organismen zu schaffen. Deshalb war der Widerstand gegen die Emanation von Landgemeindeordnungen viel stärker und zäher; die betreffenden Arbeiten, die abweichend von dem Grundsatz, welchen das erwähnte Edict von 4 84 2 ausstellte, prvvinzcnweisc vorgenommen wurden, schritten, trotz des Drängens auf.einigen Proviuziallandtagcn ungemein langsam vor¬ wärts; endlich 186l wurde eine Ordnung für die Landgemeinden und kleinen Städte in Westphalen, -18i!.> eine Ordnung für die Städte und das platte Land der Rhein- provinz publicirt, — Gesetze, die zwar im Vergleich mit der Städteordnung von 1808 Vieles zu wünschen übrig ließen, aber dennoch als ein wesentlicher Fortschritt sich als heilsam bewährt und gute Früchte getragen haben. Auf dem platten Lande der östlichen Provinzen blieb es dagegen beim Alten. Und doch war gerade hier, mehr als in den Städten der ganzen Monarchie, mehr als in den Landgemeinden der westlichen Provinzen, eine durchgreifende Organisation von Nöthen. Hier war durch die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhält¬ nisse und durch die EigcnthumSvcrlcihung ein freier Baucrstaud erst wieder geschaffen worden; er trat in den durch den Krieg ausgesogenen Provinzen, in einer Zeit, in der die Landwirthschaft an tödtlichen Wunden blutete, also unter den ungünstigsten Verhält¬ nissen in den Genuß der neuen Freiheit und des eigenen Besitzes. Sollte diese gro߬ artige Maßregel ihren Zweck, die Bildung eines kräftigen Bauernstandes, rasch und vollkommen erreichen; sollte sie namentlich die segensreichen moralischen Einwirkungen ausüben, die der Besitz eines Eigenthums und die Freude an dem Wachsthum desselben auf den Menschen, auf die Familie gewöhnlich zu äußern pflegen, so mußte der neue Stand besonders unter so ungünstigen Verhältnissen durch schleunige Durchführung der nothwendigen Konsequenzen und Korrelate jenes Acts einen sichern Halt und eine kräf¬ tige Unterstützung finden. Aber das Zögern aus dem eingeschlagenen Wege raubte dem berühmten Edict vom l-i> Sept. 18-1-I die größere Hälfte seiner segensreichen Folgen. Während der Rittergutsbesitzer in den großen landschaftlichen Creditinstitutcn eine Unter¬ stützung fand, vermöge deren er die Folgen der Kriegsjahre, wenn auch schwer, so doch allmählich überwand, siel der Bauer dem Wucher in die Hände; bedrängt, wie er war, konnte er nur schwer der Verlockung widerstehen, das Eigenthumsrecht durch Ver¬ kauf des Hofes in Anwendung zu bringen, in der Hoffnung, sich auf solche Weise den wirthschaftlichen Kalamitäten entziehen zu können; so fiel> ein großer Theil der bäuer¬ lichen Ländereien wieder in die Hände der Rittergutsbesitzer. Wo eine tüchtige Kraft

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Staats- und Universitätsbibliothek (SuUB) Bremen: Bereitstellung der Texttranskription.
Kay-Michael Würzner: Bearbeitung der digitalen Edition.

Weitere Informationen:

Verfahren der Texterfassung: OCR mit Nachkorrektur.

Bogensignaturen: gekennzeichnet;Druckfehler: ignoriert;fremdsprachliches Material: nicht gekennzeichnet;Geminations-/Abkürzungsstriche: wie Vorlage;Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;i/j in Fraktur: wie Vorlage;I/J in Fraktur: wie Vorlage;Kolumnentitel: gekennzeichnet;Kustoden: gekennzeichnet;langes s (ſ): als s transkribiert;Normalisierungen: stillschweigend;rundes r (&#xa75b;): als r/et transkribiert;Seitenumbrüche markiert: ja;Silbentrennung: wie Vorlage;u/v bzw. U/V: wie Vorlage;Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;Vollständigkeit: vollständig erfasst;Zeichensetzung: wie Vorlage;Zeilenumbrüche markiert: ja;

Nachkorrektur erfolgte automatisch.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_185875
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_185875/36
Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 12, 1853, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341576_185875/36>, abgerufen am 24.07.2024.