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Die Grenzboten. Jg. 10, 1851, I. Semester. I. Band.

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wo der Zollverein sich zu einer großen merkantilischen Verbindung der deutschen Staa¬
ten mit Oestreich erweitern werde, aber wir halten ihn doch für den größten politischen
Fortschritt Deutschlands in den letzten zwanzig Jahren.

Der Zollverein ist durch Verträge der einzelnen Staaten mit einander entstanden,
den Grundvertrag bildet der Vereinigungstractat des bairisch-würtembergischen mit dem
preußisch-hessischen Zollverein vom 22. März 1833. Noch in demselben Jahre schloß
das Königreich Sachsen und der thüringische Zoll- und Handelsvcrein sich an, im
Jahre 1835 Baden und Nassau, 1836 Frankfurt, 1841 Braunschweig, 1842 Luxem¬
burg. Am 8. Mai 1841 wurden unter sämmtlichen Zollvereiusregierungen Verträge
über die Fortsetzung deö Zollvereins auf weitere zwölf Jahre geschlossen. Der Zollver¬
ein besteht also vorläufig bis Ende des Jahres 1853, muß aber bis Ende des Jahres
1851 gekündigt werden, sonst bleibt er weitere zwölf Jahre in Kraft. Er besteht aus
zehn (elf) staatlichen Einheiten, welche die zehn (elf) Stimmen repräsentiren, deren Ein¬
stimmigkeit bei Veränderungen der Zollvereinsverfassung nöthig ist, aus den Zollstaaten
Preußen, Baiern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurfürstenthum Hessen, Großherzog-
thum Hessen, Thüringen, Braunschweig und Nassau. Luxemburg ist an Preußen annectirt,
mit Frankfurt am M. ist ein eigner Scparatvertrag abgeschlossen, welcher auch sein
Stimmrecht beschränkt; zehn Regierungen in Thüringen haben zusammen eine Stimme.
Die Einnahmen des Zollvereins sind gemeinschaftlich, sie umfassen den im ganzen Zoll¬
verein erfolgten Ertrag an Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszollcinuahmen, mit
Ausnahme der Wasserzölle u. s. w. Die Einnahme wird nach Abzug der Verwaltungs¬
kosten und einzelner Steuervcrgütigungen und Ermäßigungen nach Mafigabe der Be¬
völkerung eines jeden Vereinsstaatcs vertheilt und zu diesem Zweck alle drei Jahre im
December eine Volkszählung in sämmtlichen Vereinsstaatcn vorgenommen. Die Ein¬
gangszölle werden nach den Procenten der Bevölkerung unter sämmtliche Vercinsstaaten
getheilt, die Aus- und Durchgangszölle im östlichen Theil des Zollvereins unter Preu¬
ßen, Sachsen, Thüringen und Braunschweig, nachdem Preußen 300,000 Thaler vor¬
weg bekommen hat; im westlichen Theil unter Preußen, Braunschweig und die westlichen
Staaten uach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung in den dazu gehörigen Landes-
theilen der Staaten. Die Brutto - Einnahme des Zollvereins war im Jahre 1849
23,640,081 Thlr., die Netto-Einnahme 20,808,530 Thlr. Die Zollgrenze des Ver¬
eins beträgt 1100 Meilen. Die Kosten der Grenzzollbewachnng betragen in einer
Aversionalsumme 2,263,202 Thaler, die Kosten einer Meile Vereinsgrenze sind also
2046Vz Thaler. Das Centralbureau des Zollvereins ist in Berlin, jede der zehn
Einheiten des Verbandes hat eine Oberzolldirection, zu welcher die andern Staaten
Beamte als Delegirte abordnen können. Eine Generalconscrenz wird in der Regel all¬
jährlich durch Specialbevollmächtigte sämmtlicher Vereinsstaatcn abwechselnd in den
Hauptstädten der Vercinsstaaten gebildet; sie hat die oberste Leitung der Angelegenheiten
des Zollvereins. Preußen hat das Vorrecht, Handelsverträge mit Polen und Rußland
auf eigene Hand abschließen zu dürfen. Das Procentverhältniß der Antheile sämmtli¬
cher Vereinsstaaten an den Zollrevenuen war nach der im December 1849 vorgenom¬
menen Volkszählung das auf folgender Tabelle dargestellte, wobei zu bemerken, daß die
Enelaventheile der einzelnen Staaten den andern Vereinsstaatcn zugezählt werden, in deren
Terrain sie liegen, und ferner, daß nach den Procentsätzcn der Tabelle, wie oben er¬
wähnt worden, nur die Eingangszölle vertheilt werden:


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wo der Zollverein sich zu einer großen merkantilischen Verbindung der deutschen Staa¬
ten mit Oestreich erweitern werde, aber wir halten ihn doch für den größten politischen
Fortschritt Deutschlands in den letzten zwanzig Jahren.

Der Zollverein ist durch Verträge der einzelnen Staaten mit einander entstanden,
den Grundvertrag bildet der Vereinigungstractat des bairisch-würtembergischen mit dem
preußisch-hessischen Zollverein vom 22. März 1833. Noch in demselben Jahre schloß
das Königreich Sachsen und der thüringische Zoll- und Handelsvcrein sich an, im
Jahre 1835 Baden und Nassau, 1836 Frankfurt, 1841 Braunschweig, 1842 Luxem¬
burg. Am 8. Mai 1841 wurden unter sämmtlichen Zollvereiusregierungen Verträge
über die Fortsetzung deö Zollvereins auf weitere zwölf Jahre geschlossen. Der Zollver¬
ein besteht also vorläufig bis Ende des Jahres 1853, muß aber bis Ende des Jahres
1851 gekündigt werden, sonst bleibt er weitere zwölf Jahre in Kraft. Er besteht aus
zehn (elf) staatlichen Einheiten, welche die zehn (elf) Stimmen repräsentiren, deren Ein¬
stimmigkeit bei Veränderungen der Zollvereinsverfassung nöthig ist, aus den Zollstaaten
Preußen, Baiern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurfürstenthum Hessen, Großherzog-
thum Hessen, Thüringen, Braunschweig und Nassau. Luxemburg ist an Preußen annectirt,
mit Frankfurt am M. ist ein eigner Scparatvertrag abgeschlossen, welcher auch sein
Stimmrecht beschränkt; zehn Regierungen in Thüringen haben zusammen eine Stimme.
Die Einnahmen des Zollvereins sind gemeinschaftlich, sie umfassen den im ganzen Zoll¬
verein erfolgten Ertrag an Eingangs-, Ausgangs- und Durchgangszollcinuahmen, mit
Ausnahme der Wasserzölle u. s. w. Die Einnahme wird nach Abzug der Verwaltungs¬
kosten und einzelner Steuervcrgütigungen und Ermäßigungen nach Mafigabe der Be¬
völkerung eines jeden Vereinsstaatcs vertheilt und zu diesem Zweck alle drei Jahre im
December eine Volkszählung in sämmtlichen Vereinsstaatcn vorgenommen. Die Ein¬
gangszölle werden nach den Procenten der Bevölkerung unter sämmtliche Vercinsstaaten
getheilt, die Aus- und Durchgangszölle im östlichen Theil des Zollvereins unter Preu¬
ßen, Sachsen, Thüringen und Braunschweig, nachdem Preußen 300,000 Thaler vor¬
weg bekommen hat; im westlichen Theil unter Preußen, Braunschweig und die westlichen
Staaten uach dem Verhältniß ihrer Bevölkerung in den dazu gehörigen Landes-
theilen der Staaten. Die Brutto - Einnahme des Zollvereins war im Jahre 1849
23,640,081 Thlr., die Netto-Einnahme 20,808,530 Thlr. Die Zollgrenze des Ver¬
eins beträgt 1100 Meilen. Die Kosten der Grenzzollbewachnng betragen in einer
Aversionalsumme 2,263,202 Thaler, die Kosten einer Meile Vereinsgrenze sind also
2046Vz Thaler. Das Centralbureau des Zollvereins ist in Berlin, jede der zehn
Einheiten des Verbandes hat eine Oberzolldirection, zu welcher die andern Staaten
Beamte als Delegirte abordnen können. Eine Generalconscrenz wird in der Regel all¬
jährlich durch Specialbevollmächtigte sämmtlicher Vereinsstaatcn abwechselnd in den
Hauptstädten der Vercinsstaaten gebildet; sie hat die oberste Leitung der Angelegenheiten
des Zollvereins. Preußen hat das Vorrecht, Handelsverträge mit Polen und Rußland
auf eigene Hand abschließen zu dürfen. Das Procentverhältniß der Antheile sämmtli¬
cher Vereinsstaaten an den Zollrevenuen war nach der im December 1849 vorgenom¬
menen Volkszählung das auf folgender Tabelle dargestellte, wobei zu bemerken, daß die
Enelaventheile der einzelnen Staaten den andern Vereinsstaatcn zugezählt werden, in deren
Terrain sie liegen, und ferner, daß nach den Procentsätzcn der Tabelle, wie oben er¬
wähnt worden, nur die Eingangszölle vertheilt werden:


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 10, 1851, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341570_345606/487>, abgerufen am 28.06.2024.