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Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, II. Semester. I. Band.

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Januar 1833 "über die Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungs¬
behörden" entgegenstehen, worin sich folgende hier einschlagende Bestimmungen
finden:

§. 2. "Den Verwaltungsbehörden bleibt das Recht, -- wegen öffentlicher
Abgaben und Leistungen gesetzliche Zwangsmittel anzuwenden." --- "Sic haben
jedoch (H. 3), wenn in den Fällen unter 2 die Hülfsvollstreckung in beweglichen
oder unbeweglichen Sachen n. s. w. geschehen soll, die Justizbehörden anzugehen."

§. 5. "Die Justizbehörden haben den §. 3 erwähnten Anträgen unwei¬
gerlich stattzugeben. Wird gegen die Execution appellirt, so ist von ihnen an
ihre höhere Behörde Bericht zu erstatten. Letztere entscheidet jedoch nur über
das Verfahren bei der Execution, nicht aber auch über die vorherge¬
gangene Resolution der Verwaltungsbehörden. Ist die Appellation
zugleich gegen diese gerichtet, so hat sich die höhere Justizbehörde deshalb mit
der competenten höhern Verwaltungsbehörde zu vernehmen und derselben die
Entschließung zu überlassen."

Der Rechtsweg, den die Verf.-Art. dem in seinen Rechten Verletzten eröff¬
net -- oder sagen wir besser, zu eröffnen scheint, findet sich in dem erwähnten
Gesetze freilich auch wieder, aber es ist ein Weg, wie jeuer, über dessen Eingang
Dante schrieb: "Lasset alle Hoffnung zurück, Ihr, die Ihr hier eintretet!"
Man höre nur §. 7 des Gesetzes:

"Der Rechtsweg findet statt -- 3., wenn Jemand uuter der Behauptung,
eine Verwaltungsbehörde habe ihre Amtsgewalt überschritten oder gemißbraucht
(also der Fall vou §. 104 der Vers.-Art., wonach die Einnehmer zu Erhebung
nicht ordnungsmäßig bewilligter Abgaben nicht berechtigt sind!) und es sei daraus
Schaden entstanden, Entschädigung, nach Befinden Herstellung des vorigen Stan¬
des der Sache verlangt. Es dürfen jedoch Justizbehörden, wenn
dabei Vcrwaltungsmaßregeln zur Sprache kommen, über die
Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit derselben, in Bezug ans das
allgemeine Beste, so weit eine rechtliche Entscheidung darüber in den Ge¬
setzen nicht ausdrücklich nachgelassen ist (dies bezieht sich auf Expropriationen,
Ablösungen u, tgi.) nicht entscheiden, noch die Verordnungen der Ver¬
waltungsbehörden für ungültig erklären.

Zum Ueberfluß endlich bestimmt anch noch §. 8 desselben Gesetzes:

"Ueber Irrungen in andern Verhältnisse" des öffentlichen Rechts entscheiden
Verwaltungsbehörden, z. B. in Streitigkeiten -- 2., über die Verbindlich¬
keit zu Staatsabgabcn und anderen Staatsleistungen." -- K. 11
aber, welcher die Ausnahmen hiervon ausführt, statuirt den Rechtsweg gegen
solche Entscheidungen nur dann, "wenn Jemand sich dabei nicht blos auf
Gesetze, -- sondern auf besondere Rechtstitel (Privilegien, rechtskräftige
Entscheidungen, Verträge, Verjährung oder Herkommen) beruft." Zu den be-


Januar 1833 „über die Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungs¬
behörden" entgegenstehen, worin sich folgende hier einschlagende Bestimmungen
finden:

§. 2. „Den Verwaltungsbehörden bleibt das Recht, — wegen öffentlicher
Abgaben und Leistungen gesetzliche Zwangsmittel anzuwenden." -— „Sic haben
jedoch (H. 3), wenn in den Fällen unter 2 die Hülfsvollstreckung in beweglichen
oder unbeweglichen Sachen n. s. w. geschehen soll, die Justizbehörden anzugehen."

§. 5. „Die Justizbehörden haben den §. 3 erwähnten Anträgen unwei¬
gerlich stattzugeben. Wird gegen die Execution appellirt, so ist von ihnen an
ihre höhere Behörde Bericht zu erstatten. Letztere entscheidet jedoch nur über
das Verfahren bei der Execution, nicht aber auch über die vorherge¬
gangene Resolution der Verwaltungsbehörden. Ist die Appellation
zugleich gegen diese gerichtet, so hat sich die höhere Justizbehörde deshalb mit
der competenten höhern Verwaltungsbehörde zu vernehmen und derselben die
Entschließung zu überlassen."

Der Rechtsweg, den die Verf.-Art. dem in seinen Rechten Verletzten eröff¬
net — oder sagen wir besser, zu eröffnen scheint, findet sich in dem erwähnten
Gesetze freilich auch wieder, aber es ist ein Weg, wie jeuer, über dessen Eingang
Dante schrieb: „Lasset alle Hoffnung zurück, Ihr, die Ihr hier eintretet!"
Man höre nur §. 7 des Gesetzes:

„Der Rechtsweg findet statt — 3., wenn Jemand uuter der Behauptung,
eine Verwaltungsbehörde habe ihre Amtsgewalt überschritten oder gemißbraucht
(also der Fall vou §. 104 der Vers.-Art., wonach die Einnehmer zu Erhebung
nicht ordnungsmäßig bewilligter Abgaben nicht berechtigt sind!) und es sei daraus
Schaden entstanden, Entschädigung, nach Befinden Herstellung des vorigen Stan¬
des der Sache verlangt. Es dürfen jedoch Justizbehörden, wenn
dabei Vcrwaltungsmaßregeln zur Sprache kommen, über die
Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit derselben, in Bezug ans das
allgemeine Beste, so weit eine rechtliche Entscheidung darüber in den Ge¬
setzen nicht ausdrücklich nachgelassen ist (dies bezieht sich auf Expropriationen,
Ablösungen u, tgi.) nicht entscheiden, noch die Verordnungen der Ver¬
waltungsbehörden für ungültig erklären.

Zum Ueberfluß endlich bestimmt anch noch §. 8 desselben Gesetzes:

„Ueber Irrungen in andern Verhältnisse» des öffentlichen Rechts entscheiden
Verwaltungsbehörden, z. B. in Streitigkeiten — 2., über die Verbindlich¬
keit zu Staatsabgabcn und anderen Staatsleistungen." — K. 11
aber, welcher die Ausnahmen hiervon ausführt, statuirt den Rechtsweg gegen
solche Entscheidungen nur dann, „wenn Jemand sich dabei nicht blos auf
Gesetze, — sondern auf besondere Rechtstitel (Privilegien, rechtskräftige
Entscheidungen, Verträge, Verjährung oder Herkommen) beruft." Zu den be-


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[0496] Januar 1833 „über die Competenzverhältnisse zwischen Justiz- und Verwaltungs¬ behörden" entgegenstehen, worin sich folgende hier einschlagende Bestimmungen finden: §. 2. „Den Verwaltungsbehörden bleibt das Recht, — wegen öffentlicher Abgaben und Leistungen gesetzliche Zwangsmittel anzuwenden." -— „Sic haben jedoch (H. 3), wenn in den Fällen unter 2 die Hülfsvollstreckung in beweglichen oder unbeweglichen Sachen n. s. w. geschehen soll, die Justizbehörden anzugehen." §. 5. „Die Justizbehörden haben den §. 3 erwähnten Anträgen unwei¬ gerlich stattzugeben. Wird gegen die Execution appellirt, so ist von ihnen an ihre höhere Behörde Bericht zu erstatten. Letztere entscheidet jedoch nur über das Verfahren bei der Execution, nicht aber auch über die vorherge¬ gangene Resolution der Verwaltungsbehörden. Ist die Appellation zugleich gegen diese gerichtet, so hat sich die höhere Justizbehörde deshalb mit der competenten höhern Verwaltungsbehörde zu vernehmen und derselben die Entschließung zu überlassen." Der Rechtsweg, den die Verf.-Art. dem in seinen Rechten Verletzten eröff¬ net — oder sagen wir besser, zu eröffnen scheint, findet sich in dem erwähnten Gesetze freilich auch wieder, aber es ist ein Weg, wie jeuer, über dessen Eingang Dante schrieb: „Lasset alle Hoffnung zurück, Ihr, die Ihr hier eintretet!" Man höre nur §. 7 des Gesetzes: „Der Rechtsweg findet statt — 3., wenn Jemand uuter der Behauptung, eine Verwaltungsbehörde habe ihre Amtsgewalt überschritten oder gemißbraucht (also der Fall vou §. 104 der Vers.-Art., wonach die Einnehmer zu Erhebung nicht ordnungsmäßig bewilligter Abgaben nicht berechtigt sind!) und es sei daraus Schaden entstanden, Entschädigung, nach Befinden Herstellung des vorigen Stan¬ des der Sache verlangt. Es dürfen jedoch Justizbehörden, wenn dabei Vcrwaltungsmaßregeln zur Sprache kommen, über die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit derselben, in Bezug ans das allgemeine Beste, so weit eine rechtliche Entscheidung darüber in den Ge¬ setzen nicht ausdrücklich nachgelassen ist (dies bezieht sich auf Expropriationen, Ablösungen u, tgi.) nicht entscheiden, noch die Verordnungen der Ver¬ waltungsbehörden für ungültig erklären. Zum Ueberfluß endlich bestimmt anch noch §. 8 desselben Gesetzes: „Ueber Irrungen in andern Verhältnisse» des öffentlichen Rechts entscheiden Verwaltungsbehörden, z. B. in Streitigkeiten — 2., über die Verbindlich¬ keit zu Staatsabgabcn und anderen Staatsleistungen." — K. 11 aber, welcher die Ausnahmen hiervon ausführt, statuirt den Rechtsweg gegen solche Entscheidungen nur dann, „wenn Jemand sich dabei nicht blos auf Gesetze, — sondern auf besondere Rechtstitel (Privilegien, rechtskräftige Entscheidungen, Verträge, Verjährung oder Herkommen) beruft." Zu den be-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341568_85583/496>, abgerufen am 27.07.2024.