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Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, II. Semester. I. Band.

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Streits an sich tragen. Damit erledigt sich auch der angebliche Gegensatz, den
Stahl zwischen constitutioneller Verfassung und parlamentarischer Regierung auf¬
stellt. Wo in dem Königthum noch der alte Staat, im Parlament die nen auf¬
strebenden Keime enthalten sind, wird eine parlamentarische Negierung im strengen
Sinne uicht füglich eintreten können; so war in Frankreich die Regierung nicht
ein Ausdruck der parlamentarischen Majorität, sondern umgekehrt, die Majorität
eine Kombination zur Stütze der Regierung. Wenn sich aber die beiden Factoren
des Staats so in einander eingelebt haben, daß die Fremdartigkeit aufhört -- was
durch das Streben der Regierung einerseits, die Majorität zu ihrer Disposition
zu haben, und durch das Streben der Majorität andererseits, ihre Grundsätze in
die Verwaltung einzuführen, im Laufe der Zeit nothwendig geschehen wird -- so
wird jene Bedeutung der Krone, daß sie außerhalb des Parlaments steht, gerade
so aufhören wie in England, ohne daß die Krone deshalb aufhört, der Schwer¬
punkt des Staatslebens zu sein.

Bei uns in Preußen hat sich das Verlangen nach einer constitutionellen
Verfassung nicht auf die Idee der Volkssouveränetät gegründet, sondern aus den
Rechtsboden. Eigentlich war aber auch dieser Rechtsboden Nebensache; es kam
daraus an, dem aus eine künstliche Weise von oben her gegründeten Staate die
natürliche Basis, und zugleich den Anhaltspunkt seiner zeitgemäßen Erweiterung
zu finden.

Es ist hier der Ort, ans die eigentümliche Natur des preußischen Staats


gebornes Recht, und was erst eine zweite Rücksicht ist, das darf nicht nach sich selbst bemessen
werde", sondern erhält sein Maß von jener ersten und höher" Rücksicht. ES ist ähnlich auf
dem sittlichen Gebiete. Der Fortgang der Geschichte ist eS, daß die Menschen zuerst das
göttliche Gebot (das Gesetz der Sitte) unmittelbar und man möchte sagen insttnktartig, wie
sie es als Tradition erhalte", später aber bei Entwickelung der sittlichen Freiheit je mehr und
mehr in eigener Erkenntniß und innerer Dnrchdrnngcnheit vo" seiner Herrlichkeit befolgen.
Allein die Befolgung des Gebotes ist immer das Erste, ist allein das Unbedingte, jene Frei¬
heit und Innerlichkeit Lei der Befolgung ist eine Steigerung und Vervollkommnung, die
anch (besonders als allgemeiner Zustand) nie absolut, sondern nur annäher"d eintritt, und
wie eS immerhin besser ist, traditionell und instinktartig das sittliche Gebot zu, erfüllen, als
bei voller Entwickelung der sittlichen Freiheit sich über dasselbe frevelhaft hinwegzusetzen, eben
so ist auch der politische Zustand, in welchen" gar keine Betheiligung des Volks an der
Staatölenkung stattfindet, "och Vesser, als dcrje"igc, in welchem dieselbe, in'S Unbeschränkte
getrieben, die Erhaltung der vernünftigen Ordnung selbst unmöglich macht. Ein Zustand,
wie der englische, in welchem eine weite Betheiligung des Volks an der Staatsgewalt be¬
steht, aber eben dennoch in so mannigfachen Einschränkungen und Abstufungen, daß der Wohl¬
bestand des Staates verbürgt ist, also nichts weniger als allgemeines Stimmrecht und all¬
gemeine Wählbarkeit, ist deshalb seinem Grundcharakter nach (abgesehen von der vesondern
Art der Durchführung) daS Muster eines gesunden und vollkommenen politischen Zustand".
ES ist das gleichsam eine Kristallisation des Gemeinwesens, daß sich die öffentliche Ordnung
und Lenkung zugleich im Volke als sein eigenes Bewußtsein und Wollen spiegelt und zu¬
rückstrahlt." -- Dabei ist nur zu bemerke", daß auch der Grundsatz: saws i>->i>ni> suprein!" lex,
nicht uneingeschränkt zu fassen ist. Denn die Angst des Menschen ist nur zu geneigt, weil
man im Gehen straucheln kann, das Gehen zu verbieten.
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Streits an sich tragen. Damit erledigt sich auch der angebliche Gegensatz, den
Stahl zwischen constitutioneller Verfassung und parlamentarischer Regierung auf¬
stellt. Wo in dem Königthum noch der alte Staat, im Parlament die nen auf¬
strebenden Keime enthalten sind, wird eine parlamentarische Negierung im strengen
Sinne uicht füglich eintreten können; so war in Frankreich die Regierung nicht
ein Ausdruck der parlamentarischen Majorität, sondern umgekehrt, die Majorität
eine Kombination zur Stütze der Regierung. Wenn sich aber die beiden Factoren
des Staats so in einander eingelebt haben, daß die Fremdartigkeit aufhört — was
durch das Streben der Regierung einerseits, die Majorität zu ihrer Disposition
zu haben, und durch das Streben der Majorität andererseits, ihre Grundsätze in
die Verwaltung einzuführen, im Laufe der Zeit nothwendig geschehen wird — so
wird jene Bedeutung der Krone, daß sie außerhalb des Parlaments steht, gerade
so aufhören wie in England, ohne daß die Krone deshalb aufhört, der Schwer¬
punkt des Staatslebens zu sein.

Bei uns in Preußen hat sich das Verlangen nach einer constitutionellen
Verfassung nicht auf die Idee der Volkssouveränetät gegründet, sondern aus den
Rechtsboden. Eigentlich war aber auch dieser Rechtsboden Nebensache; es kam
daraus an, dem aus eine künstliche Weise von oben her gegründeten Staate die
natürliche Basis, und zugleich den Anhaltspunkt seiner zeitgemäßen Erweiterung
zu finden.

Es ist hier der Ort, ans die eigentümliche Natur des preußischen Staats


gebornes Recht, und was erst eine zweite Rücksicht ist, das darf nicht nach sich selbst bemessen
werde», sondern erhält sein Maß von jener ersten und höher» Rücksicht. ES ist ähnlich auf
dem sittlichen Gebiete. Der Fortgang der Geschichte ist eS, daß die Menschen zuerst das
göttliche Gebot (das Gesetz der Sitte) unmittelbar und man möchte sagen insttnktartig, wie
sie es als Tradition erhalte», später aber bei Entwickelung der sittlichen Freiheit je mehr und
mehr in eigener Erkenntniß und innerer Dnrchdrnngcnheit vo» seiner Herrlichkeit befolgen.
Allein die Befolgung des Gebotes ist immer das Erste, ist allein das Unbedingte, jene Frei¬
heit und Innerlichkeit Lei der Befolgung ist eine Steigerung und Vervollkommnung, die
anch (besonders als allgemeiner Zustand) nie absolut, sondern nur annäher»d eintritt, und
wie eS immerhin besser ist, traditionell und instinktartig das sittliche Gebot zu, erfüllen, als
bei voller Entwickelung der sittlichen Freiheit sich über dasselbe frevelhaft hinwegzusetzen, eben
so ist auch der politische Zustand, in welchen« gar keine Betheiligung des Volks an der
Staatölenkung stattfindet, »och Vesser, als dcrje»igc, in welchem dieselbe, in'S Unbeschränkte
getrieben, die Erhaltung der vernünftigen Ordnung selbst unmöglich macht. Ein Zustand,
wie der englische, in welchem eine weite Betheiligung des Volks an der Staatsgewalt be¬
steht, aber eben dennoch in so mannigfachen Einschränkungen und Abstufungen, daß der Wohl¬
bestand des Staates verbürgt ist, also nichts weniger als allgemeines Stimmrecht und all¬
gemeine Wählbarkeit, ist deshalb seinem Grundcharakter nach (abgesehen von der vesondern
Art der Durchführung) daS Muster eines gesunden und vollkommenen politischen Zustand«.
ES ist das gleichsam eine Kristallisation des Gemeinwesens, daß sich die öffentliche Ordnung
und Lenkung zugleich im Volke als sein eigenes Bewußtsein und Wollen spiegelt und zu¬
rückstrahlt." — Dabei ist nur zu bemerke«, daß auch der Grundsatz: saws i>->i>ni> suprein!» lex,
nicht uneingeschränkt zu fassen ist. Denn die Angst des Menschen ist nur zu geneigt, weil
man im Gehen straucheln kann, das Gehen zu verbieten.
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[0339] Streits an sich tragen. Damit erledigt sich auch der angebliche Gegensatz, den Stahl zwischen constitutioneller Verfassung und parlamentarischer Regierung auf¬ stellt. Wo in dem Königthum noch der alte Staat, im Parlament die nen auf¬ strebenden Keime enthalten sind, wird eine parlamentarische Negierung im strengen Sinne uicht füglich eintreten können; so war in Frankreich die Regierung nicht ein Ausdruck der parlamentarischen Majorität, sondern umgekehrt, die Majorität eine Kombination zur Stütze der Regierung. Wenn sich aber die beiden Factoren des Staats so in einander eingelebt haben, daß die Fremdartigkeit aufhört — was durch das Streben der Regierung einerseits, die Majorität zu ihrer Disposition zu haben, und durch das Streben der Majorität andererseits, ihre Grundsätze in die Verwaltung einzuführen, im Laufe der Zeit nothwendig geschehen wird — so wird jene Bedeutung der Krone, daß sie außerhalb des Parlaments steht, gerade so aufhören wie in England, ohne daß die Krone deshalb aufhört, der Schwer¬ punkt des Staatslebens zu sein. Bei uns in Preußen hat sich das Verlangen nach einer constitutionellen Verfassung nicht auf die Idee der Volkssouveränetät gegründet, sondern aus den Rechtsboden. Eigentlich war aber auch dieser Rechtsboden Nebensache; es kam daraus an, dem aus eine künstliche Weise von oben her gegründeten Staate die natürliche Basis, und zugleich den Anhaltspunkt seiner zeitgemäßen Erweiterung zu finden. Es ist hier der Ort, ans die eigentümliche Natur des preußischen Staats gebornes Recht, und was erst eine zweite Rücksicht ist, das darf nicht nach sich selbst bemessen werde», sondern erhält sein Maß von jener ersten und höher» Rücksicht. ES ist ähnlich auf dem sittlichen Gebiete. Der Fortgang der Geschichte ist eS, daß die Menschen zuerst das göttliche Gebot (das Gesetz der Sitte) unmittelbar und man möchte sagen insttnktartig, wie sie es als Tradition erhalte», später aber bei Entwickelung der sittlichen Freiheit je mehr und mehr in eigener Erkenntniß und innerer Dnrchdrnngcnheit vo» seiner Herrlichkeit befolgen. Allein die Befolgung des Gebotes ist immer das Erste, ist allein das Unbedingte, jene Frei¬ heit und Innerlichkeit Lei der Befolgung ist eine Steigerung und Vervollkommnung, die anch (besonders als allgemeiner Zustand) nie absolut, sondern nur annäher»d eintritt, und wie eS immerhin besser ist, traditionell und instinktartig das sittliche Gebot zu, erfüllen, als bei voller Entwickelung der sittlichen Freiheit sich über dasselbe frevelhaft hinwegzusetzen, eben so ist auch der politische Zustand, in welchen« gar keine Betheiligung des Volks an der Staatölenkung stattfindet, »och Vesser, als dcrje»igc, in welchem dieselbe, in'S Unbeschränkte getrieben, die Erhaltung der vernünftigen Ordnung selbst unmöglich macht. Ein Zustand, wie der englische, in welchem eine weite Betheiligung des Volks an der Staatsgewalt be¬ steht, aber eben dennoch in so mannigfachen Einschränkungen und Abstufungen, daß der Wohl¬ bestand des Staates verbürgt ist, also nichts weniger als allgemeines Stimmrecht und all¬ gemeine Wählbarkeit, ist deshalb seinem Grundcharakter nach (abgesehen von der vesondern Art der Durchführung) daS Muster eines gesunden und vollkommenen politischen Zustand«. ES ist das gleichsam eine Kristallisation des Gemeinwesens, daß sich die öffentliche Ordnung und Lenkung zugleich im Volke als sein eigenes Bewußtsein und Wollen spiegelt und zu¬ rückstrahlt." — Dabei ist nur zu bemerke«, daß auch der Grundsatz: saws i>->i>ni> suprein!» lex, nicht uneingeschränkt zu fassen ist. Denn die Angst des Menschen ist nur zu geneigt, weil man im Gehen straucheln kann, das Gehen zu verbieten. 42*

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, II. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341568_85583/339>, abgerufen am 27.07.2024.