Die Grenzboten. Jg. 9, 1850, II. Semester. I. Band.nischen Schriftsteller bezeichnet worden ist, ein "uuwahrhaftigcS Buch". Die nischen Schriftsteller bezeichnet worden ist, ein „uuwahrhaftigcS Buch". Die <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0212" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/85795"/> <p xml:id="ID_697" prev="#ID_696" next="#ID_698"> nischen Schriftsteller bezeichnet worden ist, ein „uuwahrhaftigcS Buch". Die<lb/> bloße Aufzählung der nachstehenden Momente, welche die Znbchvrigkeit Rends¬<lb/> burgs zu Holstein beweisen und deren Vorhandensein zwar von Wegener geleugnet,<lb/> von Warnstedt aber aktenmäßig erhärtet wird, genügt, um zu zeigen, wie voll¬<lb/> ständig und gewissenhaft der Letztere seine Aufgabe gelöst hat: 1) Daß Rends¬<lb/> burg nicht auf dänischen Krongut, sondern ans holsteinischem Grund und Boden<lb/> angelegt sei, ist schon im 13. Jahrhundert von d"er holsteinischen Grafen geltend<lb/> gemacht, von dänischer Seite nicht bestritten worden. 2) Rendsburg ward im<lb/> I. 1200 vom Grafen Adolf von Holstein an den König Canut von Dänemark ab¬<lb/> getreten, was Wegener fälschlich so auslegt, als ob nur dessen „Bleiben<lb/> bei Dänemark" vereinbart worden sei. 3) Dagegen wird in einer Urkunde von<lb/> 1225 von jener „Zurückgabe" Rendsburgs an den Grafen von H. gesprochen,<lb/> was Wegener abermals dahin umdeutet, als sei damit eine „feindliche Eroberung"<lb/> der Stadt durch den Grasen (also als eines ihm früher uicht znbehorigen Ge-<lb/> bietstheils) gemeint. -4) 1252 ward R. durch schiedsrichterlichen Spruch, nach<lb/> dem Zeugnis; des Chronisten Huitfeld, Holstein zugesprochen — Wegener be¬<lb/> hauptet, das sei ein Schreibfehler, es müsse: „Schleswig" heißen, weil am<lb/> Rande erklärend hinzugefügt sei: „dem Fürstenthum", was nur von sah., nicht<lb/> von H. gelten könne. Nun beweist aber Warnstedt ans zahlreichen Documenten,<lb/> daß der Ausdruck „Fürstenthum" ebensowohl von H. als von sah. in den Urkunden<lb/> jener Zeit gebraucht worden ist. 5) Später ward N. verpfändet, und nach einiger<lb/> Zeit wieder eingelöst, Beides, nach Hnitfelds Angabe, von den Grafen von Hol-'<lb/> stein. Wegener meint: sie hätten dies nicht im eignen Namen, sondern als Vor¬<lb/> münder ihrer Schwcsterkinder, der Herzöge von Schleswig, gethan; den Beweis<lb/> jedoch bleibt er auch dafür schuldig. Dagegen sührt Warnstedt Zeugnisse an,<lb/> wonach die holsteinischen Grafen die Bürger R's. „ewe8 nostros" („unser Bürger")<lb/> nannten. So weit das Geschichtliche! Was das staatsrechtliche betrifft,<lb/> so beweist Warnstedt ausführlichst Folgendes: 6) N. hat in der Zollverwaltung<lb/> stets zu Holstein gehört. 7) Bei Zahlung der Reichs-, Kreis- und Landcsstcnern,<lb/> so wie später der Bundesmatrikel ist R. stets als Theil von Holstein betrachtet<lb/> worden. 8) Von der Postordnung von 1094 an bis zum Circular der dänischen<lb/> Generalpostdirection vom 23. Sept. 1845 ward N. stets den holsteinischen<lb/> Poststationen beigezählt, wogegen die von Wegener mit großem Triumph angeführte<lb/> Bekanntmachung des Herrn v. Tillisch, vom 5. Oct. vor. I., welche das Gegen-<lb/> theil annimmt, nicht in Betracht kommen kann, selbst wenn dieselbe vom Herrn<lb/> Grafen v. Eulenburg unvollzogen ist. Es ist das nicht das einzige Mal, daß der<lb/> Herr Graf v. Eulenburg sich auf einen ganz eigentümlichen staatsrechtlichen<lb/> Boden gestellt hat. 9) R. gehörte im Kirchenwesen von Alters her unter die<lb/> Diöcese Hamburg-Bremen, nicht unter den Bischof von Schleswig. 10) Daß<lb/> rücksichtlich der Justizverwaltung N. den Einrichtungen des deutscheu Reichs</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0212]
nischen Schriftsteller bezeichnet worden ist, ein „uuwahrhaftigcS Buch". Die
bloße Aufzählung der nachstehenden Momente, welche die Znbchvrigkeit Rends¬
burgs zu Holstein beweisen und deren Vorhandensein zwar von Wegener geleugnet,
von Warnstedt aber aktenmäßig erhärtet wird, genügt, um zu zeigen, wie voll¬
ständig und gewissenhaft der Letztere seine Aufgabe gelöst hat: 1) Daß Rends¬
burg nicht auf dänischen Krongut, sondern ans holsteinischem Grund und Boden
angelegt sei, ist schon im 13. Jahrhundert von d"er holsteinischen Grafen geltend
gemacht, von dänischer Seite nicht bestritten worden. 2) Rendsburg ward im
I. 1200 vom Grafen Adolf von Holstein an den König Canut von Dänemark ab¬
getreten, was Wegener fälschlich so auslegt, als ob nur dessen „Bleiben
bei Dänemark" vereinbart worden sei. 3) Dagegen wird in einer Urkunde von
1225 von jener „Zurückgabe" Rendsburgs an den Grafen von H. gesprochen,
was Wegener abermals dahin umdeutet, als sei damit eine „feindliche Eroberung"
der Stadt durch den Grasen (also als eines ihm früher uicht znbehorigen Ge-
bietstheils) gemeint. -4) 1252 ward R. durch schiedsrichterlichen Spruch, nach
dem Zeugnis; des Chronisten Huitfeld, Holstein zugesprochen — Wegener be¬
hauptet, das sei ein Schreibfehler, es müsse: „Schleswig" heißen, weil am
Rande erklärend hinzugefügt sei: „dem Fürstenthum", was nur von sah., nicht
von H. gelten könne. Nun beweist aber Warnstedt ans zahlreichen Documenten,
daß der Ausdruck „Fürstenthum" ebensowohl von H. als von sah. in den Urkunden
jener Zeit gebraucht worden ist. 5) Später ward N. verpfändet, und nach einiger
Zeit wieder eingelöst, Beides, nach Hnitfelds Angabe, von den Grafen von Hol-'
stein. Wegener meint: sie hätten dies nicht im eignen Namen, sondern als Vor¬
münder ihrer Schwcsterkinder, der Herzöge von Schleswig, gethan; den Beweis
jedoch bleibt er auch dafür schuldig. Dagegen sührt Warnstedt Zeugnisse an,
wonach die holsteinischen Grafen die Bürger R's. „ewe8 nostros" („unser Bürger")
nannten. So weit das Geschichtliche! Was das staatsrechtliche betrifft,
so beweist Warnstedt ausführlichst Folgendes: 6) N. hat in der Zollverwaltung
stets zu Holstein gehört. 7) Bei Zahlung der Reichs-, Kreis- und Landcsstcnern,
so wie später der Bundesmatrikel ist R. stets als Theil von Holstein betrachtet
worden. 8) Von der Postordnung von 1094 an bis zum Circular der dänischen
Generalpostdirection vom 23. Sept. 1845 ward N. stets den holsteinischen
Poststationen beigezählt, wogegen die von Wegener mit großem Triumph angeführte
Bekanntmachung des Herrn v. Tillisch, vom 5. Oct. vor. I., welche das Gegen-
theil annimmt, nicht in Betracht kommen kann, selbst wenn dieselbe vom Herrn
Grafen v. Eulenburg unvollzogen ist. Es ist das nicht das einzige Mal, daß der
Herr Graf v. Eulenburg sich auf einen ganz eigentümlichen staatsrechtlichen
Boden gestellt hat. 9) R. gehörte im Kirchenwesen von Alters her unter die
Diöcese Hamburg-Bremen, nicht unter den Bischof von Schleswig. 10) Daß
rücksichtlich der Justizverwaltung N. den Einrichtungen des deutscheu Reichs
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