Die Grenzboten. Jg. 8, 1849, II. Semester. III. Band.mit welcher es das Princip dieser Steuer in seinem Entwürfe heraustreibt. Der An die Stelle der frühem Klassensteuer, so wie der Mahl- und Schlacht¬ Der Gesetzentwurf zeichnet sich durch Klarheit und Genauigkeit aus, die Be- Zunächst ein Bedenken, welches bereits in einem guten Aufsatz der deutschen mit welcher es das Princip dieser Steuer in seinem Entwürfe heraustreibt. Der An die Stelle der frühem Klassensteuer, so wie der Mahl- und Schlacht¬ Der Gesetzentwurf zeichnet sich durch Klarheit und Genauigkeit aus, die Be- Zunächst ein Bedenken, welches bereits in einem guten Aufsatz der deutschen <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0227" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/279253"/> <p xml:id="ID_726" prev="#ID_725"> mit welcher es das Princip dieser Steuer in seinem Entwürfe heraustreibt. Der<lb/> Entwurf ist in der Hauptsache folgender.</p><lb/> <p xml:id="ID_727"> An die Stelle der frühem Klassensteuer, so wie der Mahl- und Schlacht¬<lb/> steuer, tritt eine Einkommensteuer für diejenigen Einwohner, deren gesäumtes<lb/> jährliches Einkommen 400 Thlr. und mehr beträgt, für das geringere jährliche<lb/> Einkommen aber eine Klassenstcncr, welche der bisherigen Einrichtung im Ganzen<lb/> entspricht, aber einige verständige Modifikationen enthält und deutlich das Bestre¬<lb/> ben zeigt, die Steuerlast der untern Klassen zu erleichtern und eine möglichst ge¬<lb/> naue und gerechte Schätzung zu fordern. — Die Einkommensteuer beträgt bei<lb/> einem Einkommen von 400 bis 1000 Thlr. 3 pCt., von 1000 Thlr. aufwärts<lb/> aber steigern sich die Prozente in der Art, daß sür das zweite Tausend 3^ pCt.,<lb/> für das dritte und vierte Tausend 4 pCt., für das fünfte und sechste 4^ pCt.,<lb/> und sür jedes Tausend über 0000 5 pCt. zu zahlen sind. Die Steuer wird er¬<lb/> hoben von fundirtem oder nicht fuudirtem Einkommen ohne Unterschied, der Steuer¬<lb/> pflichtige schätzt sich selbst nach bestem Wissen und Gewisse», wenn er will in ver¬<lb/> siegelter Deklaration. Die Gemeindebehvrde sammelt alle einzelnen Deklara¬<lb/> tionen; und Einschätzungscommissionen, durch die Vertreter der Kreise und Bezirke<lb/> gebildet, leiten die Schätzung. Die Steuer wird von den Einzelnen durch die<lb/> Gemeinde erhoben, von den Gemeinden in die Staatskassen abgeliefert.</p><lb/> <p xml:id="ID_728"> Der Gesetzentwurf zeichnet sich durch Klarheit und Genauigkeit aus, die Be-<lb/> stimmungen derselben über die Selbstschätzung, die Controle und die Erhebung<lb/> der Steuer sind vortrefflich, mau versteht in Preußen gut zu verwalten; kühn<lb/> aber und als Zeichen eines nicht gemeinen Sinnes erscheinen die Prozentsätze und<lb/> die Scala ihrer Steigerung. Nur wenig gibt es, was unser Blatt zu der männ¬<lb/> lichen Auffassung der Staatsbürgerpflichten zu bemerken hat, welche aus den Pro¬<lb/> zentsätzen und ihrer Steigerung zu erkennen ist.</p><lb/> <p xml:id="ID_729" next="#ID_730"> Zunächst ein Bedenken, welches bereits in einem guten Aufsatz der deutschen<lb/> Reform Ur. 410 bis 415 ausgesprochen ist. Als Beginn sür die Prozentsätze<lb/> der Einkommensteuer sind 400 Thlr. nicht passend, es ist praktischer, dieselbe erst<lb/> von dem Einkommen über 500 Thlr. beginnen zu lassen. — Wer 400 Thlr.<lb/> jährliche Einnahme hat, müßte 12 Thlr. Einkommensteuer bezahlen, das ist offen¬<lb/> bar zu viel. Ist doch ohnedies die Steuer sür den Beamten drückender, als für<lb/> jeden Andern, und gerade zwischen 4 bis einschließlich 500 Thlr. schweben die<lb/> Revenuen einer Menge der preußischen Subalternbeamten. Jeder Landwirth, jeder<lb/> Handwerker wird im Stande sein die Selbstschätzung so einzurichten, daß er,<lb/> ohne gegen die Bestimmung des Gesetzes direct zu verstoßen, sich uicht zu nahe<lb/> tritt, beim Beamten des Staates ist es unmöglich, daß er seine fixirte Einnahme<lb/> nach den Grundsätzen eines gewissen Wohlwollens sür sich selbst beurtheile. Ferner<lb/> aber liegt bei dem gegenwärtigen Geldwerth in Preußen nicht bei 400, sondern<lb/> bei 500 Thlr. jährlicher Einnahme die Grenze, von welcher ab das Leben einer</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0227]
mit welcher es das Princip dieser Steuer in seinem Entwürfe heraustreibt. Der
Entwurf ist in der Hauptsache folgender.
An die Stelle der frühem Klassensteuer, so wie der Mahl- und Schlacht¬
steuer, tritt eine Einkommensteuer für diejenigen Einwohner, deren gesäumtes
jährliches Einkommen 400 Thlr. und mehr beträgt, für das geringere jährliche
Einkommen aber eine Klassenstcncr, welche der bisherigen Einrichtung im Ganzen
entspricht, aber einige verständige Modifikationen enthält und deutlich das Bestre¬
ben zeigt, die Steuerlast der untern Klassen zu erleichtern und eine möglichst ge¬
naue und gerechte Schätzung zu fordern. — Die Einkommensteuer beträgt bei
einem Einkommen von 400 bis 1000 Thlr. 3 pCt., von 1000 Thlr. aufwärts
aber steigern sich die Prozente in der Art, daß sür das zweite Tausend 3^ pCt.,
für das dritte und vierte Tausend 4 pCt., für das fünfte und sechste 4^ pCt.,
und sür jedes Tausend über 0000 5 pCt. zu zahlen sind. Die Steuer wird er¬
hoben von fundirtem oder nicht fuudirtem Einkommen ohne Unterschied, der Steuer¬
pflichtige schätzt sich selbst nach bestem Wissen und Gewisse», wenn er will in ver¬
siegelter Deklaration. Die Gemeindebehvrde sammelt alle einzelnen Deklara¬
tionen; und Einschätzungscommissionen, durch die Vertreter der Kreise und Bezirke
gebildet, leiten die Schätzung. Die Steuer wird von den Einzelnen durch die
Gemeinde erhoben, von den Gemeinden in die Staatskassen abgeliefert.
Der Gesetzentwurf zeichnet sich durch Klarheit und Genauigkeit aus, die Be-
stimmungen derselben über die Selbstschätzung, die Controle und die Erhebung
der Steuer sind vortrefflich, mau versteht in Preußen gut zu verwalten; kühn
aber und als Zeichen eines nicht gemeinen Sinnes erscheinen die Prozentsätze und
die Scala ihrer Steigerung. Nur wenig gibt es, was unser Blatt zu der männ¬
lichen Auffassung der Staatsbürgerpflichten zu bemerken hat, welche aus den Pro¬
zentsätzen und ihrer Steigerung zu erkennen ist.
Zunächst ein Bedenken, welches bereits in einem guten Aufsatz der deutschen
Reform Ur. 410 bis 415 ausgesprochen ist. Als Beginn sür die Prozentsätze
der Einkommensteuer sind 400 Thlr. nicht passend, es ist praktischer, dieselbe erst
von dem Einkommen über 500 Thlr. beginnen zu lassen. — Wer 400 Thlr.
jährliche Einnahme hat, müßte 12 Thlr. Einkommensteuer bezahlen, das ist offen¬
bar zu viel. Ist doch ohnedies die Steuer sür den Beamten drückender, als für
jeden Andern, und gerade zwischen 4 bis einschließlich 500 Thlr. schweben die
Revenuen einer Menge der preußischen Subalternbeamten. Jeder Landwirth, jeder
Handwerker wird im Stande sein die Selbstschätzung so einzurichten, daß er,
ohne gegen die Bestimmung des Gesetzes direct zu verstoßen, sich uicht zu nahe
tritt, beim Beamten des Staates ist es unmöglich, daß er seine fixirte Einnahme
nach den Grundsätzen eines gewissen Wohlwollens sür sich selbst beurtheile. Ferner
aber liegt bei dem gegenwärtigen Geldwerth in Preußen nicht bei 400, sondern
bei 500 Thlr. jährlicher Einnahme die Grenze, von welcher ab das Leben einer
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