Die Grenzboten. Jg. 8, 1849, I. Semester. I. Band.durch eine Partei ist fast nie eine vollständige Uebersicht über die Streitsache, daher durch eine Partei ist fast nie eine vollständige Uebersicht über die Streitsache, daher <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0122" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/278110"/> <p xml:id="ID_386" prev="#ID_385" next="#ID_387"> durch eine Partei ist fast nie eine vollständige Uebersicht über die Streitsache, daher<lb/> auch kein sicheres Urtheil über das Verfahren des Richters zu gewinnen, indeß wollen<lb/> wir Ihnen bereitwillig zugeben, daß das Gesetz, welches auf Sie angewendet wurde,<lb/> drückend, und das Verfahren des Richters und seiner Beamten ungeschickt war. Aber<lb/> die harten Vorwürfe, welche der Druck deshalb auf die preußische Rechtspflege im Allge¬<lb/> meinen leiten will, sind ungerecht und zeigen Mangel an Urtheil. Die Klage über die<lb/> Ungerechtigkeit des Rechts ist so alt, wie die staatliche Gesetzgebung; sie ist der Sinn<lb/> des Spruches: siimimn» ^us üumniil in^ni». Und solche Verletzungen des individuellen<lb/> Rcchtsgcsühls, wie die erzählten Fälle hervorheben, sind durch die besten Gesetze, durch<lb/> die vollkommenste Rechtspflege nicht zu vermeiden. Das Gesetz ist eine Formel, ihre<lb/> Anwendung auf das Leben, auf den einzelnen Fall wird oft hart, ja ungerecht er¬<lb/> scheinen, so lange der Richter nach dem Wortlaut seiner Formeln, nicht nach seiner<lb/> Privatansicht Urtheil sprechen muß. Ihm aber das Recht einzuräumen, die Gesetze<lb/> nach eigenem Ermessen zu biegen und nach seiner persönlichen Empfindung zu entscheiden,<lb/> daS werden wohl auch Sie für sehr gefährlich halten. Ob Geschwornengerichte im<lb/> Civilprozeß vortheilhaft sind, darüber ist viel gestritten worden, wir bezweifeln es sehr.<lb/> Aber es gibt ein anderes, vortreffliches Mittel gegen den Zwang, welchen der todte<lb/> Buchstabe der Gesctzformcl ausübt, Schiedsgerichte, welche ans dem Volk heraus¬<lb/> wachsen, in denen es seine Händel selbst aburtheilt. Verstehen wir uns recht, diese<lb/> Schiedsgerichte sollen keinen feindlichen Gegensatz gegen die Staatsgerichtc bilden, son¬<lb/> dern dieselben ergänzen und ihre Last erleichtern; auch werden sie nicht über Alles und<lb/> Jedes urtheilen dürfen. Die Unzulänglichkeit und Härte aller gesetzlichen Bestimmungen<lb/> wird grade da am meisten fühlbar, wo das Leben und die Thätigkeit des Einzelnen in<lb/> schnelle, wechselnde Beziehungen zu Anderen tritt, im Handel, im Gewerbverkehr, bei<lb/> den Interessen und Lebensformen einzelner Stände und Klassen. Der geschäftliche Ver¬<lb/> kehr hat überall eine Menge von Bräuchen, Rücksichten, Couvenienzen hervorgerufen,<lb/> welche durch kein Staatsgesetz sanctionirt sind; er bedarf überall des Vertrauens zu<lb/> der Redlichkeit des Andern, während das Gesetz ein beständig wachsames Mißtrauen<lb/> verlangen muß. Der Einzelne aber, die Masse des Volkes bildet ihr Gerechtigkeits¬<lb/> gefühl »ach diesen lebendigen und sehr verschiedenartigen Bräuchen und Gewohnheiten<lb/> des bunten Lebens, nicht nach den abgezogenen Sätzen ihres Gesetzbuchs. Im Verkehr<lb/> macht ein Handschlag unter vier Augen den Kauf giltig, der Richter fordert den Beweis<lb/> eines geschriebenen Contrakts oder zuverlässiger Zeugen. Durch diesen Gegensatz wird<lb/> für manche Beziehungen der Menschen zu einander das Gesetz ganz unpraktisch und<lb/> eine außergerichtliche Autorität zur Entscheidung von Streitigkeiten unentbehrlich. Um<lb/> hier nicht von den Ehrengerichten einzelner Stände und Korporationen zu sprechen,<lb/> führe ich Ihnen den Kaufinannstcmd an, für dessen Streitigkeiten in den größeren<lb/> Städten kaufmännische Schiedsgerichte bestehen oder sich bilden. Ganz ähnlich steht eS<lb/> mit dem Verkehr zwischen dem Landmann und seinen Käufern und Verkäufern, mit dem<lb/> der Wochen- und Jahrmärkte, mit den collidirenden Interessen der Haus- und GutS-<lb/> nachbarn, alle diese und ähnliche Beziehungen machen die Errichtung von Schiedsge¬<lb/> richten dringend wünschenswerth. Sie werden wissen, daß die Staatsregierung von<lb/> Preußen in ihren jüngsten Verfügungen über Reform der Gerichtsverfassung und Ein¬<lb/> führung von Geschwornengerichten den Wunsch ausspricht, daß dergleichen Schiedsge¬<lb/> richte entstehen möchten. Freilich muß man nicht, wie in Schlesien geschehen, den An¬<lb/> fang damit machen, die heiligsten und politisch gefährlichsten Streitigkeiten, die der<lb/> bäuerlichen Ablösungen, grade jetzt vor solche Gerichte zu bringen, wo keine von beiden</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0122]
durch eine Partei ist fast nie eine vollständige Uebersicht über die Streitsache, daher
auch kein sicheres Urtheil über das Verfahren des Richters zu gewinnen, indeß wollen
wir Ihnen bereitwillig zugeben, daß das Gesetz, welches auf Sie angewendet wurde,
drückend, und das Verfahren des Richters und seiner Beamten ungeschickt war. Aber
die harten Vorwürfe, welche der Druck deshalb auf die preußische Rechtspflege im Allge¬
meinen leiten will, sind ungerecht und zeigen Mangel an Urtheil. Die Klage über die
Ungerechtigkeit des Rechts ist so alt, wie die staatliche Gesetzgebung; sie ist der Sinn
des Spruches: siimimn» ^us üumniil in^ni». Und solche Verletzungen des individuellen
Rcchtsgcsühls, wie die erzählten Fälle hervorheben, sind durch die besten Gesetze, durch
die vollkommenste Rechtspflege nicht zu vermeiden. Das Gesetz ist eine Formel, ihre
Anwendung auf das Leben, auf den einzelnen Fall wird oft hart, ja ungerecht er¬
scheinen, so lange der Richter nach dem Wortlaut seiner Formeln, nicht nach seiner
Privatansicht Urtheil sprechen muß. Ihm aber das Recht einzuräumen, die Gesetze
nach eigenem Ermessen zu biegen und nach seiner persönlichen Empfindung zu entscheiden,
daS werden wohl auch Sie für sehr gefährlich halten. Ob Geschwornengerichte im
Civilprozeß vortheilhaft sind, darüber ist viel gestritten worden, wir bezweifeln es sehr.
Aber es gibt ein anderes, vortreffliches Mittel gegen den Zwang, welchen der todte
Buchstabe der Gesctzformcl ausübt, Schiedsgerichte, welche ans dem Volk heraus¬
wachsen, in denen es seine Händel selbst aburtheilt. Verstehen wir uns recht, diese
Schiedsgerichte sollen keinen feindlichen Gegensatz gegen die Staatsgerichtc bilden, son¬
dern dieselben ergänzen und ihre Last erleichtern; auch werden sie nicht über Alles und
Jedes urtheilen dürfen. Die Unzulänglichkeit und Härte aller gesetzlichen Bestimmungen
wird grade da am meisten fühlbar, wo das Leben und die Thätigkeit des Einzelnen in
schnelle, wechselnde Beziehungen zu Anderen tritt, im Handel, im Gewerbverkehr, bei
den Interessen und Lebensformen einzelner Stände und Klassen. Der geschäftliche Ver¬
kehr hat überall eine Menge von Bräuchen, Rücksichten, Couvenienzen hervorgerufen,
welche durch kein Staatsgesetz sanctionirt sind; er bedarf überall des Vertrauens zu
der Redlichkeit des Andern, während das Gesetz ein beständig wachsames Mißtrauen
verlangen muß. Der Einzelne aber, die Masse des Volkes bildet ihr Gerechtigkeits¬
gefühl »ach diesen lebendigen und sehr verschiedenartigen Bräuchen und Gewohnheiten
des bunten Lebens, nicht nach den abgezogenen Sätzen ihres Gesetzbuchs. Im Verkehr
macht ein Handschlag unter vier Augen den Kauf giltig, der Richter fordert den Beweis
eines geschriebenen Contrakts oder zuverlässiger Zeugen. Durch diesen Gegensatz wird
für manche Beziehungen der Menschen zu einander das Gesetz ganz unpraktisch und
eine außergerichtliche Autorität zur Entscheidung von Streitigkeiten unentbehrlich. Um
hier nicht von den Ehrengerichten einzelner Stände und Korporationen zu sprechen,
führe ich Ihnen den Kaufinannstcmd an, für dessen Streitigkeiten in den größeren
Städten kaufmännische Schiedsgerichte bestehen oder sich bilden. Ganz ähnlich steht eS
mit dem Verkehr zwischen dem Landmann und seinen Käufern und Verkäufern, mit dem
der Wochen- und Jahrmärkte, mit den collidirenden Interessen der Haus- und GutS-
nachbarn, alle diese und ähnliche Beziehungen machen die Errichtung von Schiedsge¬
richten dringend wünschenswerth. Sie werden wissen, daß die Staatsregierung von
Preußen in ihren jüngsten Verfügungen über Reform der Gerichtsverfassung und Ein¬
führung von Geschwornengerichten den Wunsch ausspricht, daß dergleichen Schiedsge¬
richte entstehen möchten. Freilich muß man nicht, wie in Schlesien geschehen, den An¬
fang damit machen, die heiligsten und politisch gefährlichsten Streitigkeiten, die der
bäuerlichen Ablösungen, grade jetzt vor solche Gerichte zu bringen, wo keine von beiden
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