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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band.

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Verfahren der Gesandtschaften und der Konsuln in der Türkei in Civilsachen um so
mehr zu vermeiden sein dürfte, als solche nicht nur nach obigen Aufklärungen weder
nothwendig noch räthlich ist, sondern das mühsam ausgeführte Gebäude in seiner Grundlage
erschüttern und ein unnöthiges, besonders jetzt bedenkliches Aufsehen erregen dürste.

3) Daß die Anordnung eines ordentlichen Nppcllations-Weges an inländische
Gerichte besonders in Beziehung auf die Walachei und Moldau äußerst schwer in der
Ausführung und dem Handelskreditc sehr nachtheilig sein würde. Das eine, wegen der
bereits erwähnten Verschiedenheit der Bestandtheile mancher Nation, wegen der Unbe-
kanntheit mit dem Landes- und Handelsbräuche der Gegenden, wo die betreffenden
Rechtssachen ihren Ursprung genommen haben, -- das andere, weil nnr die Gewißheit,
einen saumseligen Schuldner schnell und ohne Umtriebe zur Erfüllung seiner eingegan¬
genen Verpflichtungen anhalten zu können, den türkischen Unterthanen Beruhigung ein¬
flößen und sie permögen kann, den Fremden ihre Erzeugnisse auf Credit anzuver¬
trauen; denn sollte, namentlich von den Konsulaten in der Moldau und Walachei, ein
ordentlicher AppcllationSzng an die inländischen Behörden eingeführt werden, so würden
einerseits nachlässige oder hinterlistige Zahler, zumal die dort in Menge befindlichen
Juden, dadurch Gelegenheit erhalten, die Abtragung ihrer Schulden in die Länge zu
ziehen, andererseits aber ihre Gläubiger, wenn sie türkische Unterthanen sind, nicht
selten gezwungen werden, zur Betreibung ihres Rechtes mit vielem Zeit- und Geldver¬
luste Reisen außer Landes zu machen und sich Gesetzen, die sie nicht kennen und die
von den ihrigen so sehr verschieden sind, zu unterwerfen, was dann die ernstlichste
Beschwerde von Seite" der Pforte veranlassen müßte. Die schlimmste Folge davon,
zumal in diesen Ländern, wo man an eine sehr schnelle Gerechtigkeit und an wenig
Förmlichkeit gewöhnt ist, würde aber sein, daß nicht so leicht Jemand einem fremden
Unterthan anders als gegen gleich baare Bezahlung sein Eigenthum überlassen würde,
wodurch natürlich der Handel in's Stocken gerathen müßte.

Aus allem oben Gesagten scheint daher nothwendig, daß: I) rücksichtlich der
Civil - Rechtssachen, welche meistens HandlungSgegcnstände im ausgedehntesten
Sinne des Wortes betreffen, auf strenge Execution gehalten werde; 2) daß sür die
Prozedur bei schweren Polizei-Vergehen zwar einige den Lokalitäten angemessene
allgemeine Grundregeln aufgestellt werden können, zugleich aber den Consulaten fortan
die nöthige Befugniß bcibclasscn werden möchte, die Strafen nach den Ortsgcsetzcn zu
bemessen, um der Landesregierung sowohl als den anderen fremden nationalen hin¬
längliche Genugthuung leisten zu können; 3) daß für Kriminal-Fälle den Consuln
bestimmte Vorschriften zu ertheilen wären, nach welchen sie sich bei der Untersuchung,
Abhörung der Zeugen, Ablieferung des Delinquenten, Verrechnung der diesfälligen
Kosten u. dergl. zu benehmen hätten.

Uebrigens ist nicht zu verkennen, daß die Ansprüche fremder Consuln im Orient
oft so weit gegangen sind, daß sie die Landes-Eingebornen im hohen Grade erbittern
mußten. Oft nahmen sie einen Schuldner gegen seinen Gläubiger in Schutz, weil ersterer
ihre Protection hatte. Sie suchten selbst gerechte Entscheidungen der Landes-Gerichte,
UM deren Vollstreckung sie angegangen wurden, zu hintertreiben, mitunter ans dem
ausgesprochenen Grunde: "Da meine Landsleute nicht stets zu ihren Forderungen gegen
Landes-Eingeborene kommen, so sehe ich nicht ein, daß ich für die Letzteren etwas thun
soll." Ein solches Verfahren hat natürlich die Folge, daß bald ein dem Fremden sehr
nachtheiliges Wicdervergeltungsrecht ausgeübt wird, welches gewöhnlich unfruchtbare
Beschwerde gegen die Landes-Gerichte herbeiführt. Diese Beschwerden sind allerdings


Verfahren der Gesandtschaften und der Konsuln in der Türkei in Civilsachen um so
mehr zu vermeiden sein dürfte, als solche nicht nur nach obigen Aufklärungen weder
nothwendig noch räthlich ist, sondern das mühsam ausgeführte Gebäude in seiner Grundlage
erschüttern und ein unnöthiges, besonders jetzt bedenkliches Aufsehen erregen dürste.

3) Daß die Anordnung eines ordentlichen Nppcllations-Weges an inländische
Gerichte besonders in Beziehung auf die Walachei und Moldau äußerst schwer in der
Ausführung und dem Handelskreditc sehr nachtheilig sein würde. Das eine, wegen der
bereits erwähnten Verschiedenheit der Bestandtheile mancher Nation, wegen der Unbe-
kanntheit mit dem Landes- und Handelsbräuche der Gegenden, wo die betreffenden
Rechtssachen ihren Ursprung genommen haben, — das andere, weil nnr die Gewißheit,
einen saumseligen Schuldner schnell und ohne Umtriebe zur Erfüllung seiner eingegan¬
genen Verpflichtungen anhalten zu können, den türkischen Unterthanen Beruhigung ein¬
flößen und sie permögen kann, den Fremden ihre Erzeugnisse auf Credit anzuver¬
trauen; denn sollte, namentlich von den Konsulaten in der Moldau und Walachei, ein
ordentlicher AppcllationSzng an die inländischen Behörden eingeführt werden, so würden
einerseits nachlässige oder hinterlistige Zahler, zumal die dort in Menge befindlichen
Juden, dadurch Gelegenheit erhalten, die Abtragung ihrer Schulden in die Länge zu
ziehen, andererseits aber ihre Gläubiger, wenn sie türkische Unterthanen sind, nicht
selten gezwungen werden, zur Betreibung ihres Rechtes mit vielem Zeit- und Geldver¬
luste Reisen außer Landes zu machen und sich Gesetzen, die sie nicht kennen und die
von den ihrigen so sehr verschieden sind, zu unterwerfen, was dann die ernstlichste
Beschwerde von Seite» der Pforte veranlassen müßte. Die schlimmste Folge davon,
zumal in diesen Ländern, wo man an eine sehr schnelle Gerechtigkeit und an wenig
Förmlichkeit gewöhnt ist, würde aber sein, daß nicht so leicht Jemand einem fremden
Unterthan anders als gegen gleich baare Bezahlung sein Eigenthum überlassen würde,
wodurch natürlich der Handel in's Stocken gerathen müßte.

Aus allem oben Gesagten scheint daher nothwendig, daß: I) rücksichtlich der
Civil - Rechtssachen, welche meistens HandlungSgegcnstände im ausgedehntesten
Sinne des Wortes betreffen, auf strenge Execution gehalten werde; 2) daß sür die
Prozedur bei schweren Polizei-Vergehen zwar einige den Lokalitäten angemessene
allgemeine Grundregeln aufgestellt werden können, zugleich aber den Consulaten fortan
die nöthige Befugniß bcibclasscn werden möchte, die Strafen nach den Ortsgcsetzcn zu
bemessen, um der Landesregierung sowohl als den anderen fremden nationalen hin¬
längliche Genugthuung leisten zu können; 3) daß für Kriminal-Fälle den Consuln
bestimmte Vorschriften zu ertheilen wären, nach welchen sie sich bei der Untersuchung,
Abhörung der Zeugen, Ablieferung des Delinquenten, Verrechnung der diesfälligen
Kosten u. dergl. zu benehmen hätten.

Uebrigens ist nicht zu verkennen, daß die Ansprüche fremder Consuln im Orient
oft so weit gegangen sind, daß sie die Landes-Eingebornen im hohen Grade erbittern
mußten. Oft nahmen sie einen Schuldner gegen seinen Gläubiger in Schutz, weil ersterer
ihre Protection hatte. Sie suchten selbst gerechte Entscheidungen der Landes-Gerichte,
UM deren Vollstreckung sie angegangen wurden, zu hintertreiben, mitunter ans dem
ausgesprochenen Grunde: „Da meine Landsleute nicht stets zu ihren Forderungen gegen
Landes-Eingeborene kommen, so sehe ich nicht ein, daß ich für die Letzteren etwas thun
soll." Ein solches Verfahren hat natürlich die Folge, daß bald ein dem Fremden sehr
nachtheiliges Wicdervergeltungsrecht ausgeübt wird, welches gewöhnlich unfruchtbare
Beschwerde gegen die Landes-Gerichte herbeiführt. Diese Beschwerden sind allerdings


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_277429/306>, abgerufen am 03.07.2024.