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Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. IV. Band.

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welchen Ernennungen, Handlungen u. s. w. die Mitwirkung der Generalstände er¬
fordert werden muß.

Das Bundesdirectorium ernennt die Minister. Das Reichsministerium be¬
steht t) aus dem Minister für die inneren Angelegenheiten des Reichs, 2) für
die sämmtliche Kriegs - und Wehrverfassung Deutschlands, 3) für die Marine,
4) für die auswärtigen Angelegenheiten und l>) für die Finanzen, Gewerbe und
Handel. Ein Reichsministerium erscheint mir als ungeeignet; Deutschlands höch¬
stem Gerichtshofe kömmt ausschließlich die obere Aussicht und Controle über sämmt¬
liche Gerichte des Reichs zu.

Zu den öffentlichen Rechten in der deutschen Staatsverfassung wäre ferner
zu bestimmen: 1) Daß den Kronen Oestreich, Preußen und Baiern als Gro߬
mächte Deutschlands das unbeschränkteste Repräsentativnsrecht bei allen fremden
nichtdeutschen Mächten und Staaten zustehe. 2) Daß so lauge bei allen fremden
Mächten, an deren Höfe und Metropole das deutsche Bundesreich nicht selbst einen
Repräsentanten abschickt, in der Regel sämmtliche drei Repräsentanten von Oestreich,
Preußen und Baiern als Collectivgesandte sür den deutschen Reichsbnnd
von dem Reichsdirectorium durch den Reichsminister der auswärtigen Angelegen¬
heiten accreditirt werden und von dem Reichsminister ihre Jnstructionen in allen
das Reich betreffenden Angelegenheiten erhalten, sowie in ihren diplomatischen
Verhandlungen mit den Regierungen, bei welchen sie von Reichswegen accreditirt
sind, nur collegialisch auftreten , und aller Schrifteiuvechsel von ihnen zusammen
collegialisch geführt und unterzeichnet werden müsse, sowie wiederum alle ihre Be¬
richte, die Reichsangelegenheiten betreffend, unmittelbar an den Neichsminister
der auswärtigen Angelegenheiten gerichtet sein müssen. Indem das Königreich
Preußen mit Ausnahme von Posen jetzt eine" ungetheilten Theil von Deutschland
bildet, während Oestreich wegen seiner nichtdeutschen Besitzungen auch seine beson¬
deren Privatinteressen zu berücksichtigen hat, so ist es billig, daß bei allen noite-
(Mischen Besprechungen und Verhandlungen der drei deutschen Gesandten an frem¬
den Höfen, sobald sie ausschließlich den deutscheu Reichsbund repräsentiren, der
Repräsentant Preußens den Vorsitz habe, und er auch in diesem Charakter bei
den Verhandlungen mit fremden Kabinetten erscheine. 4) Hält das Reichsdirecto-,"
rinn sür angemessen, einen besonderen Botschafter oder Gesandten bei fremden
Mächten zu accreditiren, dann hören die Functionen der drei Particulargesandten
nach eingereichter Notification der Rücknahme ihrer frühern Beglaubigung auf, und
muß einem solchen Gesandten das Reichsgesandtschaftsarchiv gleich nach seiner An¬
kunft zugestellt werden.

Der Staatsrath besteht aus Mitgliedern von sämmtlichen deutschen Staaten,
in einem gesetzlich normirten Zahlverhältniß, nach dem Sitze der Bundesregierung
abgeordnet. Die/Mitglieder beziehen ihren Gehalt von den einzelnen Staaten.
Der Staatsrath ist ein berathender, kein legislativer oder executiver Staatskörper


welchen Ernennungen, Handlungen u. s. w. die Mitwirkung der Generalstände er¬
fordert werden muß.

Das Bundesdirectorium ernennt die Minister. Das Reichsministerium be¬
steht t) aus dem Minister für die inneren Angelegenheiten des Reichs, 2) für
die sämmtliche Kriegs - und Wehrverfassung Deutschlands, 3) für die Marine,
4) für die auswärtigen Angelegenheiten und l>) für die Finanzen, Gewerbe und
Handel. Ein Reichsministerium erscheint mir als ungeeignet; Deutschlands höch¬
stem Gerichtshofe kömmt ausschließlich die obere Aussicht und Controle über sämmt¬
liche Gerichte des Reichs zu.

Zu den öffentlichen Rechten in der deutschen Staatsverfassung wäre ferner
zu bestimmen: 1) Daß den Kronen Oestreich, Preußen und Baiern als Gro߬
mächte Deutschlands das unbeschränkteste Repräsentativnsrecht bei allen fremden
nichtdeutschen Mächten und Staaten zustehe. 2) Daß so lauge bei allen fremden
Mächten, an deren Höfe und Metropole das deutsche Bundesreich nicht selbst einen
Repräsentanten abschickt, in der Regel sämmtliche drei Repräsentanten von Oestreich,
Preußen und Baiern als Collectivgesandte sür den deutschen Reichsbnnd
von dem Reichsdirectorium durch den Reichsminister der auswärtigen Angelegen¬
heiten accreditirt werden und von dem Reichsminister ihre Jnstructionen in allen
das Reich betreffenden Angelegenheiten erhalten, sowie in ihren diplomatischen
Verhandlungen mit den Regierungen, bei welchen sie von Reichswegen accreditirt
sind, nur collegialisch auftreten , und aller Schrifteiuvechsel von ihnen zusammen
collegialisch geführt und unterzeichnet werden müsse, sowie wiederum alle ihre Be¬
richte, die Reichsangelegenheiten betreffend, unmittelbar an den Neichsminister
der auswärtigen Angelegenheiten gerichtet sein müssen. Indem das Königreich
Preußen mit Ausnahme von Posen jetzt eine» ungetheilten Theil von Deutschland
bildet, während Oestreich wegen seiner nichtdeutschen Besitzungen auch seine beson¬
deren Privatinteressen zu berücksichtigen hat, so ist es billig, daß bei allen noite-
(Mischen Besprechungen und Verhandlungen der drei deutschen Gesandten an frem¬
den Höfen, sobald sie ausschließlich den deutscheu Reichsbund repräsentiren, der
Repräsentant Preußens den Vorsitz habe, und er auch in diesem Charakter bei
den Verhandlungen mit fremden Kabinetten erscheine. 4) Hält das Reichsdirecto-,»
rinn sür angemessen, einen besonderen Botschafter oder Gesandten bei fremden
Mächten zu accreditiren, dann hören die Functionen der drei Particulargesandten
nach eingereichter Notification der Rücknahme ihrer frühern Beglaubigung auf, und
muß einem solchen Gesandten das Reichsgesandtschaftsarchiv gleich nach seiner An¬
kunft zugestellt werden.

Der Staatsrath besteht aus Mitgliedern von sämmtlichen deutschen Staaten,
in einem gesetzlich normirten Zahlverhältniß, nach dem Sitze der Bundesregierung
abgeordnet. Die/Mitglieder beziehen ihren Gehalt von den einzelnen Staaten.
Der Staatsrath ist ein berathender, kein legislativer oder executiver Staatskörper


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[0112] welchen Ernennungen, Handlungen u. s. w. die Mitwirkung der Generalstände er¬ fordert werden muß. Das Bundesdirectorium ernennt die Minister. Das Reichsministerium be¬ steht t) aus dem Minister für die inneren Angelegenheiten des Reichs, 2) für die sämmtliche Kriegs - und Wehrverfassung Deutschlands, 3) für die Marine, 4) für die auswärtigen Angelegenheiten und l>) für die Finanzen, Gewerbe und Handel. Ein Reichsministerium erscheint mir als ungeeignet; Deutschlands höch¬ stem Gerichtshofe kömmt ausschließlich die obere Aussicht und Controle über sämmt¬ liche Gerichte des Reichs zu. Zu den öffentlichen Rechten in der deutschen Staatsverfassung wäre ferner zu bestimmen: 1) Daß den Kronen Oestreich, Preußen und Baiern als Gro߬ mächte Deutschlands das unbeschränkteste Repräsentativnsrecht bei allen fremden nichtdeutschen Mächten und Staaten zustehe. 2) Daß so lauge bei allen fremden Mächten, an deren Höfe und Metropole das deutsche Bundesreich nicht selbst einen Repräsentanten abschickt, in der Regel sämmtliche drei Repräsentanten von Oestreich, Preußen und Baiern als Collectivgesandte sür den deutschen Reichsbnnd von dem Reichsdirectorium durch den Reichsminister der auswärtigen Angelegen¬ heiten accreditirt werden und von dem Reichsminister ihre Jnstructionen in allen das Reich betreffenden Angelegenheiten erhalten, sowie in ihren diplomatischen Verhandlungen mit den Regierungen, bei welchen sie von Reichswegen accreditirt sind, nur collegialisch auftreten , und aller Schrifteiuvechsel von ihnen zusammen collegialisch geführt und unterzeichnet werden müsse, sowie wiederum alle ihre Be¬ richte, die Reichsangelegenheiten betreffend, unmittelbar an den Neichsminister der auswärtigen Angelegenheiten gerichtet sein müssen. Indem das Königreich Preußen mit Ausnahme von Posen jetzt eine» ungetheilten Theil von Deutschland bildet, während Oestreich wegen seiner nichtdeutschen Besitzungen auch seine beson¬ deren Privatinteressen zu berücksichtigen hat, so ist es billig, daß bei allen noite- (Mischen Besprechungen und Verhandlungen der drei deutschen Gesandten an frem¬ den Höfen, sobald sie ausschließlich den deutscheu Reichsbund repräsentiren, der Repräsentant Preußens den Vorsitz habe, und er auch in diesem Charakter bei den Verhandlungen mit fremden Kabinetten erscheine. 4) Hält das Reichsdirecto-,» rinn sür angemessen, einen besonderen Botschafter oder Gesandten bei fremden Mächten zu accreditiren, dann hören die Functionen der drei Particulargesandten nach eingereichter Notification der Rücknahme ihrer frühern Beglaubigung auf, und muß einem solchen Gesandten das Reichsgesandtschaftsarchiv gleich nach seiner An¬ kunft zugestellt werden. Der Staatsrath besteht aus Mitgliedern von sämmtlichen deutschen Staaten, in einem gesetzlich normirten Zahlverhältniß, nach dem Sitze der Bundesregierung abgeordnet. Die/Mitglieder beziehen ihren Gehalt von den einzelnen Staaten. Der Staatsrath ist ein berathender, kein legislativer oder executiver Staatskörper

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 7, 1848, II. Semester. IV. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341561_276755/112>, abgerufen am 22.07.2024.