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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band.

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Land bis in die neueste Zeit unbeanstandeter Gerichtsstand des Fiskus in Waldrechtssa¬
chen gewesen war, und nicht selten zu Gunsten der Gemeinden und Privaten entschie¬
den hatte.

Mit einer solchen ersten Instanz war aber dem neuen Kammcrsystem schlecht ge¬
dient, und weil alle Vorstellungen des kammcralistischen Repräsentanten bei den landrecht¬
lichen Sitzungen nichts verfangen wollten, so trug die Gefallen-Administration in
Innsbruck dem Fiskus auf, mit Berufung auf das Patent vom I. November 1781 die
Jncompetcnz des Stadt- und Landrechtes in Waldstreitigkeiten einzuwenden, und beim
Berggerichtc in Hall zu klagen. Ein Promemoria des Referenten und Kammcralrcprä-
sentanten, dem Appellations-Präsioenten und dem Bortragenden des turolischen Oberge¬
richts überreicht, und die für den verhandelte" Fall gut informirte Darstellung des
Kammeralvertrcters bewirkte wider alles Erwarten, daß die Kompetenz des Haller Berg¬
gerichts in allen Forsteigenthums- und Waldrechtsstrei tigkciten anerkannt
wurde, während dieses Gericht vom Jahre 1781 bis 1840 nach der klaren Bestimmung
des §. Z obigen Patentes blos in Streitigkeiten kompetent war, welche auf die Ein¬
sicht, die Regulirung der Holz- und Kohlgehaue, die Kohlungen, die Bestimmung des
Holz- und Kohlpreises und das Erz-, Kohl-, Holz- und Förderungswesen in den
zum Bergbau vorb ehalten en Waldungen Einfluß hatten. Die ungehönge
Stellung und Bestimmung des Fiskalamteö, das auch der Kammeral-Gefällenvcrwaltung
untergeben ist, hinderte dasselbe gemäß seiner Instruktion über diese folgenreiche Abände¬
rung eines wichtigen Theiles der Justizvcrfassung des Landes höchsten Oftes die um¬
ständliche Anzeige zu machen. Die Revision des Compctenzstrcitcs beim obersten Ge¬
richtshofe .ließ Jahre lang auf sich warten und in dieser Zeit eines trostlosen Justiz-
stillstandes zeigte die Kammeralbchörde den glänzendsten Muth in Älagcführungcn
wider Jeden, der über Wald und Alpe Brief und Siegel entbehrte.

Wir fragen nun den Wiener 1). 8.: War diese bcrggerichtliche Eompetenz, die
früher in der ihr plötzlich gewordenen Ausdehnung ganz unbekannt gewesen, nicht eine
"ausnahmsweise"! Und verdient ein Gericht diesen Namen nicht, welches während
seiner faktischen Eompetenz bis zur a. h. Entschließung vom 6. Febr. d. I. keine gesetz¬
lich gültige und crfolggebcnde Wirksamkeit äußerte ?

Was der Wiener Correspondent zur Erhärtung seiner fiskalisch-kammcralistischen
Ansicht über die Unzulässigkeit aller Verjährung in Waldsachen überhaupt und zur
Erweisung des l. s. Reservates der Hoch- und Schwarzwälder sagt, kann für Südtyrol,
wo der Code Napoleon gesetzliche Kraft erlangte, bis zum Jahre I8IV, und in Nord-
turol bis zum Anfange der Gültigkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zuge¬
standen werden, da eine Polemik über die Frage, wie es früher war, ohne reellen
praktischen Nutzen wäre. Warum schweigen aber die Herren der Kammer stets vom
§. 1457 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches? Sie meinen ihn wohl durch den
S. Absatz des Kundmachungspatcnts zu diesem Gesetzbuche zu eliminiren? Wo aber
hebt ein Gesetzgeber gleich bei der Kundmachung einen Theil des kundgemachten Ge¬
setzes wieder auf? Der Sinn also, worin man von kammeralistischcr Seite den obigen
Absatz nehmen will, und dem gemäß der H. 1457 keine Bedeutung hätte, muß ein ir¬
riger und täuschender sein. Gehört aber das Recht jedes Staatsoberhauptes auf
Waldungen überhaupt nach der mit dem H.1457 unter "die dem Staatsoberhaupte
nicht ausschließend vorbehaltenen" Rechte, so hat der Landesfürst von dem Zeitpunkte
der Einführung des allgemeinen b. Gesetzbuches in Tyrol kein allgemeines und unbe¬
dingtes Hoheitürecht auf alle Wälder ferner gewollt, sondern dasselbe nur 'mehr auf die
zum Bergbau ausdrücklich gewidmeten Waldbczirke durch den S. Absatz des Kundin"-


Land bis in die neueste Zeit unbeanstandeter Gerichtsstand des Fiskus in Waldrechtssa¬
chen gewesen war, und nicht selten zu Gunsten der Gemeinden und Privaten entschie¬
den hatte.

Mit einer solchen ersten Instanz war aber dem neuen Kammcrsystem schlecht ge¬
dient, und weil alle Vorstellungen des kammcralistischen Repräsentanten bei den landrecht¬
lichen Sitzungen nichts verfangen wollten, so trug die Gefallen-Administration in
Innsbruck dem Fiskus auf, mit Berufung auf das Patent vom I. November 1781 die
Jncompetcnz des Stadt- und Landrechtes in Waldstreitigkeiten einzuwenden, und beim
Berggerichtc in Hall zu klagen. Ein Promemoria des Referenten und Kammcralrcprä-
sentanten, dem Appellations-Präsioenten und dem Bortragenden des turolischen Oberge¬
richts überreicht, und die für den verhandelte» Fall gut informirte Darstellung des
Kammeralvertrcters bewirkte wider alles Erwarten, daß die Kompetenz des Haller Berg¬
gerichts in allen Forsteigenthums- und Waldrechtsstrei tigkciten anerkannt
wurde, während dieses Gericht vom Jahre 1781 bis 1840 nach der klaren Bestimmung
des §. Z obigen Patentes blos in Streitigkeiten kompetent war, welche auf die Ein¬
sicht, die Regulirung der Holz- und Kohlgehaue, die Kohlungen, die Bestimmung des
Holz- und Kohlpreises und das Erz-, Kohl-, Holz- und Förderungswesen in den
zum Bergbau vorb ehalten en Waldungen Einfluß hatten. Die ungehönge
Stellung und Bestimmung des Fiskalamteö, das auch der Kammeral-Gefällenvcrwaltung
untergeben ist, hinderte dasselbe gemäß seiner Instruktion über diese folgenreiche Abände¬
rung eines wichtigen Theiles der Justizvcrfassung des Landes höchsten Oftes die um¬
ständliche Anzeige zu machen. Die Revision des Compctenzstrcitcs beim obersten Ge¬
richtshofe .ließ Jahre lang auf sich warten und in dieser Zeit eines trostlosen Justiz-
stillstandes zeigte die Kammeralbchörde den glänzendsten Muth in Älagcführungcn
wider Jeden, der über Wald und Alpe Brief und Siegel entbehrte.

Wir fragen nun den Wiener 1). 8.: War diese bcrggerichtliche Eompetenz, die
früher in der ihr plötzlich gewordenen Ausdehnung ganz unbekannt gewesen, nicht eine
„ausnahmsweise"! Und verdient ein Gericht diesen Namen nicht, welches während
seiner faktischen Eompetenz bis zur a. h. Entschließung vom 6. Febr. d. I. keine gesetz¬
lich gültige und crfolggebcnde Wirksamkeit äußerte ?

Was der Wiener Correspondent zur Erhärtung seiner fiskalisch-kammcralistischen
Ansicht über die Unzulässigkeit aller Verjährung in Waldsachen überhaupt und zur
Erweisung des l. s. Reservates der Hoch- und Schwarzwälder sagt, kann für Südtyrol,
wo der Code Napoleon gesetzliche Kraft erlangte, bis zum Jahre I8IV, und in Nord-
turol bis zum Anfange der Gültigkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zuge¬
standen werden, da eine Polemik über die Frage, wie es früher war, ohne reellen
praktischen Nutzen wäre. Warum schweigen aber die Herren der Kammer stets vom
§. 1457 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches? Sie meinen ihn wohl durch den
S. Absatz des Kundmachungspatcnts zu diesem Gesetzbuche zu eliminiren? Wo aber
hebt ein Gesetzgeber gleich bei der Kundmachung einen Theil des kundgemachten Ge¬
setzes wieder auf? Der Sinn also, worin man von kammeralistischcr Seite den obigen
Absatz nehmen will, und dem gemäß der H. 1457 keine Bedeutung hätte, muß ein ir¬
riger und täuschender sein. Gehört aber das Recht jedes Staatsoberhauptes auf
Waldungen überhaupt nach der mit dem H.1457 unter „die dem Staatsoberhaupte
nicht ausschließend vorbehaltenen" Rechte, so hat der Landesfürst von dem Zeitpunkte
der Einführung des allgemeinen b. Gesetzbuches in Tyrol kein allgemeines und unbe¬
dingtes Hoheitürecht auf alle Wälder ferner gewollt, sondern dasselbe nur 'mehr auf die
zum Bergbau ausdrücklich gewidmeten Waldbczirke durch den S. Absatz des Kundin«-


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[0249] Land bis in die neueste Zeit unbeanstandeter Gerichtsstand des Fiskus in Waldrechtssa¬ chen gewesen war, und nicht selten zu Gunsten der Gemeinden und Privaten entschie¬ den hatte. Mit einer solchen ersten Instanz war aber dem neuen Kammcrsystem schlecht ge¬ dient, und weil alle Vorstellungen des kammcralistischen Repräsentanten bei den landrecht¬ lichen Sitzungen nichts verfangen wollten, so trug die Gefallen-Administration in Innsbruck dem Fiskus auf, mit Berufung auf das Patent vom I. November 1781 die Jncompetcnz des Stadt- und Landrechtes in Waldstreitigkeiten einzuwenden, und beim Berggerichtc in Hall zu klagen. Ein Promemoria des Referenten und Kammcralrcprä- sentanten, dem Appellations-Präsioenten und dem Bortragenden des turolischen Oberge¬ richts überreicht, und die für den verhandelte» Fall gut informirte Darstellung des Kammeralvertrcters bewirkte wider alles Erwarten, daß die Kompetenz des Haller Berg¬ gerichts in allen Forsteigenthums- und Waldrechtsstrei tigkciten anerkannt wurde, während dieses Gericht vom Jahre 1781 bis 1840 nach der klaren Bestimmung des §. Z obigen Patentes blos in Streitigkeiten kompetent war, welche auf die Ein¬ sicht, die Regulirung der Holz- und Kohlgehaue, die Kohlungen, die Bestimmung des Holz- und Kohlpreises und das Erz-, Kohl-, Holz- und Förderungswesen in den zum Bergbau vorb ehalten en Waldungen Einfluß hatten. Die ungehönge Stellung und Bestimmung des Fiskalamteö, das auch der Kammeral-Gefällenvcrwaltung untergeben ist, hinderte dasselbe gemäß seiner Instruktion über diese folgenreiche Abände¬ rung eines wichtigen Theiles der Justizvcrfassung des Landes höchsten Oftes die um¬ ständliche Anzeige zu machen. Die Revision des Compctenzstrcitcs beim obersten Ge¬ richtshofe .ließ Jahre lang auf sich warten und in dieser Zeit eines trostlosen Justiz- stillstandes zeigte die Kammeralbchörde den glänzendsten Muth in Älagcführungcn wider Jeden, der über Wald und Alpe Brief und Siegel entbehrte. Wir fragen nun den Wiener 1). 8.: War diese bcrggerichtliche Eompetenz, die früher in der ihr plötzlich gewordenen Ausdehnung ganz unbekannt gewesen, nicht eine „ausnahmsweise"! Und verdient ein Gericht diesen Namen nicht, welches während seiner faktischen Eompetenz bis zur a. h. Entschließung vom 6. Febr. d. I. keine gesetz¬ lich gültige und crfolggebcnde Wirksamkeit äußerte ? Was der Wiener Correspondent zur Erhärtung seiner fiskalisch-kammcralistischen Ansicht über die Unzulässigkeit aller Verjährung in Waldsachen überhaupt und zur Erweisung des l. s. Reservates der Hoch- und Schwarzwälder sagt, kann für Südtyrol, wo der Code Napoleon gesetzliche Kraft erlangte, bis zum Jahre I8IV, und in Nord- turol bis zum Anfange der Gültigkeit des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zuge¬ standen werden, da eine Polemik über die Frage, wie es früher war, ohne reellen praktischen Nutzen wäre. Warum schweigen aber die Herren der Kammer stets vom §. 1457 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches? Sie meinen ihn wohl durch den S. Absatz des Kundmachungspatcnts zu diesem Gesetzbuche zu eliminiren? Wo aber hebt ein Gesetzgeber gleich bei der Kundmachung einen Theil des kundgemachten Ge¬ setzes wieder auf? Der Sinn also, worin man von kammeralistischcr Seite den obigen Absatz nehmen will, und dem gemäß der H. 1457 keine Bedeutung hätte, muß ein ir¬ riger und täuschender sein. Gehört aber das Recht jedes Staatsoberhauptes auf Waldungen überhaupt nach der mit dem H.1457 unter „die dem Staatsoberhaupte nicht ausschließend vorbehaltenen" Rechte, so hat der Landesfürst von dem Zeitpunkte der Einführung des allgemeinen b. Gesetzbuches in Tyrol kein allgemeines und unbe¬ dingtes Hoheitürecht auf alle Wälder ferner gewollt, sondern dasselbe nur 'mehr auf die zum Bergbau ausdrücklich gewidmeten Waldbczirke durch den S. Absatz des Kundin«-

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_309659/249>, abgerufen am 01.09.2024.