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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band.

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daß die bürgerliche Gleichstell ung der Juden factisch ausgesprochen, die kirchliche
Gemeindeverfassung mit Zuziehung jüdischer Glaubensgenossen geordnet werde,
und es über die ganze Monarchie auszudehnen.

Die neue Verordnung dagegen erregt tiefes Bedenken. Sie setzt das
Edict vom ! I. März 18! 2, trotz der Zusicherung der Bundesacte, anßer Kraft,
sie enthielt kein leitendes Prinzip; sie fixirt die vom Edict von 1812 nur vor¬
läufig belassene Rechtsungleichheit, trotz der Gleichheit der Pflichten; sie gebraucht den
Ausdruck Judenschaft so, als ob nicht blos eine Rcligionsgescllschast von Beken¬
nen: der jüdischen Religion, sondern zugleich eine von der politischen Gemeinde
mittelalterlich abgesonderte Körperschaft gemeint sei. Mitten in der Bürgerschaft
haben wir eine Judenschaft, die ihre Verordneten, nicht Stadtverordneten, in
die Stadtverordneten-Versammlung schickt, ihre Schicdsmänncr für sich hat, eine
eigne öffentliche Schule für sich hat, deren Vorstehern eine Art von polizeili¬
cher Aussicht über ihre einzelnen Mitbürger zusteht. Die Verordnung über¬
läßt es der Regierung, die Judenkinder nach einer bestimmten Bezirksabgren-
znng einer oder mehreren christlichen Elementarschulen zuzuweisen, und stellt es
daher in die Willkür der Polizei, die jüdischen Eltern zu veranlassen, in einer
bestimmten Gegend der Stadt ihren Wohnsitz aufzuschlagen..

Die Verordnung stellt ferner den Grundsatz ans, der Jude sei zu allen
Staatsämtern zulässig, nur nicht zu solchen, mit denen die Ausübung einer obrig¬
keitlichen Autorität verbunden ist. Da es nun kaum ein Amt gibt, das nicht
unter diese Kategorie gebracht werden kann, so führt das zu einer totalen Rechts-
unsicherheit. Deshalb können Juden auch mir behufs Schlichtung streitiger An¬
gelegenheiten unter ihren Glaubensgenossen zu Schicdsmänucrn gewählt
werden, und sie werden nur als außerordentliche Professoren der mathematische",
naturwissenschaftlichen und medizinischen Lehrfächer zugelassen, da die ordentliche
Professur wegen der Wählbarkeit zum Rectorat, zum Decanat und in den Senat
als ein Amt mit obrigkeitlicher Autorität angesehen wird. Das Recht, das Land
zu vertreten, wird den Juden versagt. Die Ausnahmegesetze, durch welche der
Besitz des Grundeigenthums Seitens der Juden bisher schon widerrechtlich er¬
schwert wird, sind noch geschärft.

Zweierlei Fortschritte werden anerkannt: die Wiederherstellung des gesetzlichen
Zustandes durch Aufhebung der Beschränkungen des Gewerbebetriebs und die An¬
erkenntnis; der rechtlichen Glaubwürdigkeit jüdischer Zeugen bei Civil- und Kri¬
minalsachen.

Ueber die Gemeindeverfassung der Juden, ohne Zuziehung von Juden, ein
gültiges Gutachten abzugeben, dazu wird dem Landtag, wo die Juden in keiner
Weise vertreten sind, die Kompetenz abgesprochen.

Der vereinigte Landtag, so schließt jene Schrift, ist vor allen Dingen der
Wächter des Rechts. Die Städteordnung von 1808 und das Edict vom ! > ,
März l8l2 sind der Rechtsboden, auf dem die Juden stehen. Diesen Boden ih¬
nen ungeschmälert zu erhalten, ist seine Pflicht. Um dieser Pflicht gewachsen zu
sein, wird er aus einen höhern Standpunkt als den des gegebenen Rechts sich zu
stellen wissen, und im Namen der Gerechtigkeit die Gleichstellung der Juden mit


daß die bürgerliche Gleichstell ung der Juden factisch ausgesprochen, die kirchliche
Gemeindeverfassung mit Zuziehung jüdischer Glaubensgenossen geordnet werde,
und es über die ganze Monarchie auszudehnen.

Die neue Verordnung dagegen erregt tiefes Bedenken. Sie setzt das
Edict vom ! I. März 18! 2, trotz der Zusicherung der Bundesacte, anßer Kraft,
sie enthielt kein leitendes Prinzip; sie fixirt die vom Edict von 1812 nur vor¬
läufig belassene Rechtsungleichheit, trotz der Gleichheit der Pflichten; sie gebraucht den
Ausdruck Judenschaft so, als ob nicht blos eine Rcligionsgescllschast von Beken¬
nen: der jüdischen Religion, sondern zugleich eine von der politischen Gemeinde
mittelalterlich abgesonderte Körperschaft gemeint sei. Mitten in der Bürgerschaft
haben wir eine Judenschaft, die ihre Verordneten, nicht Stadtverordneten, in
die Stadtverordneten-Versammlung schickt, ihre Schicdsmänncr für sich hat, eine
eigne öffentliche Schule für sich hat, deren Vorstehern eine Art von polizeili¬
cher Aussicht über ihre einzelnen Mitbürger zusteht. Die Verordnung über¬
läßt es der Regierung, die Judenkinder nach einer bestimmten Bezirksabgren-
znng einer oder mehreren christlichen Elementarschulen zuzuweisen, und stellt es
daher in die Willkür der Polizei, die jüdischen Eltern zu veranlassen, in einer
bestimmten Gegend der Stadt ihren Wohnsitz aufzuschlagen..

Die Verordnung stellt ferner den Grundsatz ans, der Jude sei zu allen
Staatsämtern zulässig, nur nicht zu solchen, mit denen die Ausübung einer obrig¬
keitlichen Autorität verbunden ist. Da es nun kaum ein Amt gibt, das nicht
unter diese Kategorie gebracht werden kann, so führt das zu einer totalen Rechts-
unsicherheit. Deshalb können Juden auch mir behufs Schlichtung streitiger An¬
gelegenheiten unter ihren Glaubensgenossen zu Schicdsmänucrn gewählt
werden, und sie werden nur als außerordentliche Professoren der mathematische»,
naturwissenschaftlichen und medizinischen Lehrfächer zugelassen, da die ordentliche
Professur wegen der Wählbarkeit zum Rectorat, zum Decanat und in den Senat
als ein Amt mit obrigkeitlicher Autorität angesehen wird. Das Recht, das Land
zu vertreten, wird den Juden versagt. Die Ausnahmegesetze, durch welche der
Besitz des Grundeigenthums Seitens der Juden bisher schon widerrechtlich er¬
schwert wird, sind noch geschärft.

Zweierlei Fortschritte werden anerkannt: die Wiederherstellung des gesetzlichen
Zustandes durch Aufhebung der Beschränkungen des Gewerbebetriebs und die An¬
erkenntnis; der rechtlichen Glaubwürdigkeit jüdischer Zeugen bei Civil- und Kri¬
minalsachen.

Ueber die Gemeindeverfassung der Juden, ohne Zuziehung von Juden, ein
gültiges Gutachten abzugeben, dazu wird dem Landtag, wo die Juden in keiner
Weise vertreten sind, die Kompetenz abgesprochen.

Der vereinigte Landtag, so schließt jene Schrift, ist vor allen Dingen der
Wächter des Rechts. Die Städteordnung von 1808 und das Edict vom ! > ,
März l8l2 sind der Rechtsboden, auf dem die Juden stehen. Diesen Boden ih¬
nen ungeschmälert zu erhalten, ist seine Pflicht. Um dieser Pflicht gewachsen zu
sein, wird er aus einen höhern Standpunkt als den des gegebenen Rechts sich zu
stellen wissen, und im Namen der Gerechtigkeit die Gleichstellung der Juden mit


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[0409] daß die bürgerliche Gleichstell ung der Juden factisch ausgesprochen, die kirchliche Gemeindeverfassung mit Zuziehung jüdischer Glaubensgenossen geordnet werde, und es über die ganze Monarchie auszudehnen. Die neue Verordnung dagegen erregt tiefes Bedenken. Sie setzt das Edict vom ! I. März 18! 2, trotz der Zusicherung der Bundesacte, anßer Kraft, sie enthielt kein leitendes Prinzip; sie fixirt die vom Edict von 1812 nur vor¬ läufig belassene Rechtsungleichheit, trotz der Gleichheit der Pflichten; sie gebraucht den Ausdruck Judenschaft so, als ob nicht blos eine Rcligionsgescllschast von Beken¬ nen: der jüdischen Religion, sondern zugleich eine von der politischen Gemeinde mittelalterlich abgesonderte Körperschaft gemeint sei. Mitten in der Bürgerschaft haben wir eine Judenschaft, die ihre Verordneten, nicht Stadtverordneten, in die Stadtverordneten-Versammlung schickt, ihre Schicdsmänncr für sich hat, eine eigne öffentliche Schule für sich hat, deren Vorstehern eine Art von polizeili¬ cher Aussicht über ihre einzelnen Mitbürger zusteht. Die Verordnung über¬ läßt es der Regierung, die Judenkinder nach einer bestimmten Bezirksabgren- znng einer oder mehreren christlichen Elementarschulen zuzuweisen, und stellt es daher in die Willkür der Polizei, die jüdischen Eltern zu veranlassen, in einer bestimmten Gegend der Stadt ihren Wohnsitz aufzuschlagen.. Die Verordnung stellt ferner den Grundsatz ans, der Jude sei zu allen Staatsämtern zulässig, nur nicht zu solchen, mit denen die Ausübung einer obrig¬ keitlichen Autorität verbunden ist. Da es nun kaum ein Amt gibt, das nicht unter diese Kategorie gebracht werden kann, so führt das zu einer totalen Rechts- unsicherheit. Deshalb können Juden auch mir behufs Schlichtung streitiger An¬ gelegenheiten unter ihren Glaubensgenossen zu Schicdsmänucrn gewählt werden, und sie werden nur als außerordentliche Professoren der mathematische», naturwissenschaftlichen und medizinischen Lehrfächer zugelassen, da die ordentliche Professur wegen der Wählbarkeit zum Rectorat, zum Decanat und in den Senat als ein Amt mit obrigkeitlicher Autorität angesehen wird. Das Recht, das Land zu vertreten, wird den Juden versagt. Die Ausnahmegesetze, durch welche der Besitz des Grundeigenthums Seitens der Juden bisher schon widerrechtlich er¬ schwert wird, sind noch geschärft. Zweierlei Fortschritte werden anerkannt: die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes durch Aufhebung der Beschränkungen des Gewerbebetriebs und die An¬ erkenntnis; der rechtlichen Glaubwürdigkeit jüdischer Zeugen bei Civil- und Kri¬ minalsachen. Ueber die Gemeindeverfassung der Juden, ohne Zuziehung von Juden, ein gültiges Gutachten abzugeben, dazu wird dem Landtag, wo die Juden in keiner Weise vertreten sind, die Kompetenz abgesprochen. Der vereinigte Landtag, so schließt jene Schrift, ist vor allen Dingen der Wächter des Rechts. Die Städteordnung von 1808 und das Edict vom ! > , März l8l2 sind der Rechtsboden, auf dem die Juden stehen. Diesen Boden ih¬ nen ungeschmälert zu erhalten, ist seine Pflicht. Um dieser Pflicht gewachsen zu sein, wird er aus einen höhern Standpunkt als den des gegebenen Rechts sich zu stellen wissen, und im Namen der Gerechtigkeit die Gleichstellung der Juden mit

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_271898/409>, abgerufen am 01.07.2024.