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Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band.

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"sämmtliche Wälder Tirols allerdings ein Gegenstand landesfürstlichen Ho¬
heitsrechtes sind," genchte aber sogleich zu befehlen, daß mit Ausnahme
einiger namentlich aufgeführten "alle übrigen Wälder Tirols, welche hiHher
allerhöchst derselben aus dem Hoheitsrechte vorbehalten waren, den bisher
zum Holzbeznge berechtigten oder mit Gnadenholzbezügen betheiligten Ge¬
meinden als solchen in das volle Eigenthum zu überlassen seien." Unver-
kennbar leuchtet eine hohe Herzensgüte und warme Liebe des allverehrten
Kaisers zu seinen Unterthanen ans dieser hohen Entschließung hervor, ja sie
verklärt um so reifler, als daraus nicht zu verkennen ist, wie geschickt unsere
Hoskammer ihre Darstellung des Sachverhaltes zu geben wußte.

Man wird uns vergeben, wenn wir hier zur vollen Aufklärung der
Frage etwas weiter ausholen. Alle noch vorhandenen und eben die von der
Kammer bezogenen Waldordnuugeu des 1ö. und 17. Jahrhunderts sprechen
nichts weniger als alle Wälder Tirols dem Land-esfürsten zu, allenthalben
ist von Gemeinde-- und Privatwäldcrn im Gegensatze mit Amts- und StaatS-
sorsten die Rede, und selbst jene von 1685, welche blos für das Jnn- und
Wippthal erlassen und von der tiroler Landesordmmg als eine ausnahmsweise
bezeichnet ist, gestattet jede Art rechtlicher Erwerbung, somit konnte an ein
dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommendes Hoheitsrecht, das die
gewöhnlichen Rechtstitel, wie Kauf, Tausch, Schenkung, Besitz, Ersetzung
n. dergl. ausschließt, nicht gedacht werden. Die von dieser Ansicht ab¬
weichende Behauptung der Kammerbehörden erhält namentlich dadurch eine
schlagende Widerlegung, daß sie sich auf geschriebene Instruktionen und Ent¬
würfe bezieht, die berufene Stelle über die Erhitzung aber aus der nachhin
veröffentlichten Waldordnung von 1587 wegblieb. Was man endlich auch
für die Ansprüche des Landesfürsten auf Wälder, die für Berg- und Schmelz¬
werke, insbesondere das Pfarrhaus in Hall gebraucht und vorbehalten wären,
aus alten Waldordnuugeu anführen mochte, sie waren sämmtlich durch das
kaiserliche Wort Joseph's II., der "die ehemaligen Widmungsbezirke aufhob,
den freien Genuß der Waldungen nach den allgemeinen Grundsätzen des
Eigenthums einführte, und sich also keine bestimmten Waldungen zum Berg¬
bau vorbehielt," aufgegeben und abgethan. Die Verordnungen der Hofstel¬
len, welche dich höchste Entschließ ung später beschränken oder zurücknehme,;
wollten, können gegen den souveränen Willen des Monarchen in keinen Be¬
tracht kommen. Auf diese rechtlichen Grundlagen fußte im Jahr 17S2 der
Bericht des Kammerprocurators v. Hörmann, dessen ehrlicher Name von den
holzlüsternen Dienern der Kammer so sehr geschmäht wurde; für ihre An¬
erkennung durch die That und Gewährung stritt ein unvordenklicher Besitz,


Grenzte" II. ,"/"?. HZ

„sämmtliche Wälder Tirols allerdings ein Gegenstand landesfürstlichen Ho¬
heitsrechtes sind," genchte aber sogleich zu befehlen, daß mit Ausnahme
einiger namentlich aufgeführten „alle übrigen Wälder Tirols, welche hiHher
allerhöchst derselben aus dem Hoheitsrechte vorbehalten waren, den bisher
zum Holzbeznge berechtigten oder mit Gnadenholzbezügen betheiligten Ge¬
meinden als solchen in das volle Eigenthum zu überlassen seien." Unver-
kennbar leuchtet eine hohe Herzensgüte und warme Liebe des allverehrten
Kaisers zu seinen Unterthanen ans dieser hohen Entschließung hervor, ja sie
verklärt um so reifler, als daraus nicht zu verkennen ist, wie geschickt unsere
Hoskammer ihre Darstellung des Sachverhaltes zu geben wußte.

Man wird uns vergeben, wenn wir hier zur vollen Aufklärung der
Frage etwas weiter ausholen. Alle noch vorhandenen und eben die von der
Kammer bezogenen Waldordnuugeu des 1ö. und 17. Jahrhunderts sprechen
nichts weniger als alle Wälder Tirols dem Land-esfürsten zu, allenthalben
ist von Gemeinde-- und Privatwäldcrn im Gegensatze mit Amts- und StaatS-
sorsten die Rede, und selbst jene von 1685, welche blos für das Jnn- und
Wippthal erlassen und von der tiroler Landesordmmg als eine ausnahmsweise
bezeichnet ist, gestattet jede Art rechtlicher Erwerbung, somit konnte an ein
dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommendes Hoheitsrecht, das die
gewöhnlichen Rechtstitel, wie Kauf, Tausch, Schenkung, Besitz, Ersetzung
n. dergl. ausschließt, nicht gedacht werden. Die von dieser Ansicht ab¬
weichende Behauptung der Kammerbehörden erhält namentlich dadurch eine
schlagende Widerlegung, daß sie sich auf geschriebene Instruktionen und Ent¬
würfe bezieht, die berufene Stelle über die Erhitzung aber aus der nachhin
veröffentlichten Waldordnung von 1587 wegblieb. Was man endlich auch
für die Ansprüche des Landesfürsten auf Wälder, die für Berg- und Schmelz¬
werke, insbesondere das Pfarrhaus in Hall gebraucht und vorbehalten wären,
aus alten Waldordnuugeu anführen mochte, sie waren sämmtlich durch das
kaiserliche Wort Joseph's II., der „die ehemaligen Widmungsbezirke aufhob,
den freien Genuß der Waldungen nach den allgemeinen Grundsätzen des
Eigenthums einführte, und sich also keine bestimmten Waldungen zum Berg¬
bau vorbehielt," aufgegeben und abgethan. Die Verordnungen der Hofstel¬
len, welche dich höchste Entschließ ung später beschränken oder zurücknehme,;
wollten, können gegen den souveränen Willen des Monarchen in keinen Be¬
tracht kommen. Auf diese rechtlichen Grundlagen fußte im Jahr 17S2 der
Bericht des Kammerprocurators v. Hörmann, dessen ehrlicher Name von den
holzlüsternen Dienern der Kammer so sehr geschmäht wurde; für ihre An¬
erkennung durch die That und Gewährung stritt ein unvordenklicher Besitz,


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[0397] „sämmtliche Wälder Tirols allerdings ein Gegenstand landesfürstlichen Ho¬ heitsrechtes sind," genchte aber sogleich zu befehlen, daß mit Ausnahme einiger namentlich aufgeführten „alle übrigen Wälder Tirols, welche hiHher allerhöchst derselben aus dem Hoheitsrechte vorbehalten waren, den bisher zum Holzbeznge berechtigten oder mit Gnadenholzbezügen betheiligten Ge¬ meinden als solchen in das volle Eigenthum zu überlassen seien." Unver- kennbar leuchtet eine hohe Herzensgüte und warme Liebe des allverehrten Kaisers zu seinen Unterthanen ans dieser hohen Entschließung hervor, ja sie verklärt um so reifler, als daraus nicht zu verkennen ist, wie geschickt unsere Hoskammer ihre Darstellung des Sachverhaltes zu geben wußte. Man wird uns vergeben, wenn wir hier zur vollen Aufklärung der Frage etwas weiter ausholen. Alle noch vorhandenen und eben die von der Kammer bezogenen Waldordnuugeu des 1ö. und 17. Jahrhunderts sprechen nichts weniger als alle Wälder Tirols dem Land-esfürsten zu, allenthalben ist von Gemeinde-- und Privatwäldcrn im Gegensatze mit Amts- und StaatS- sorsten die Rede, und selbst jene von 1685, welche blos für das Jnn- und Wippthal erlassen und von der tiroler Landesordmmg als eine ausnahmsweise bezeichnet ist, gestattet jede Art rechtlicher Erwerbung, somit konnte an ein dem Staatsoberhaupte als solchem allein zukommendes Hoheitsrecht, das die gewöhnlichen Rechtstitel, wie Kauf, Tausch, Schenkung, Besitz, Ersetzung n. dergl. ausschließt, nicht gedacht werden. Die von dieser Ansicht ab¬ weichende Behauptung der Kammerbehörden erhält namentlich dadurch eine schlagende Widerlegung, daß sie sich auf geschriebene Instruktionen und Ent¬ würfe bezieht, die berufene Stelle über die Erhitzung aber aus der nachhin veröffentlichten Waldordnung von 1587 wegblieb. Was man endlich auch für die Ansprüche des Landesfürsten auf Wälder, die für Berg- und Schmelz¬ werke, insbesondere das Pfarrhaus in Hall gebraucht und vorbehalten wären, aus alten Waldordnuugeu anführen mochte, sie waren sämmtlich durch das kaiserliche Wort Joseph's II., der „die ehemaligen Widmungsbezirke aufhob, den freien Genuß der Waldungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Eigenthums einführte, und sich also keine bestimmten Waldungen zum Berg¬ bau vorbehielt," aufgegeben und abgethan. Die Verordnungen der Hofstel¬ len, welche dich höchste Entschließ ung später beschränken oder zurücknehme,; wollten, können gegen den souveränen Willen des Monarchen in keinen Be¬ tracht kommen. Auf diese rechtlichen Grundlagen fußte im Jahr 17S2 der Bericht des Kammerprocurators v. Hörmann, dessen ehrlicher Name von den holzlüsternen Dienern der Kammer so sehr geschmäht wurde; für ihre An¬ erkennung durch die That und Gewährung stritt ein unvordenklicher Besitz, Grenzte» II. ,»/»?. HZ

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 6, 1847, I. Semester II. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341559_271898/397>, abgerufen am 22.07.2024.