Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band.als jene der Unterthanen, daher sei es billig, daß sämmtliche Gründe, gleich Da nun der Beschluß der Stande landesordnungswidrig war, indem Der Irrthum, welcher die Antragsteller verleitete, liegt in Folgendem: als jene der Unterthanen, daher sei es billig, daß sämmtliche Gründe, gleich Da nun der Beschluß der Stande landesordnungswidrig war, indem Der Irrthum, welcher die Antragsteller verleitete, liegt in Folgendem: <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <pb facs="#f0092" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/183113"/> <p xml:id="ID_228" prev="#ID_227"> als jene der Unterthanen, daher sei es billig, daß sämmtliche Gründe, gleich<lb/> besteuert würden. Wenn dieses richtig wäre, so müßte auch der Antrag,<lb/> die Besteuerung sämmtlicher Gründe gleich zu stellen, ganz billig und<lb/> gerecht sein. Diese irrige Ansicht verleitete auch sämmtliche Mitglieder<lb/> des Herrenstandes, mit Ausnahme Eines (der auf Vertagung antrug)<lb/> zu ihrem Votum, welchem jedoch der geistliche Stand, so wie die Mehr¬<lb/> zahl der Ritter nicht beitreten wollte, sondern der Vertagung beistimmte.</p><lb/> <p xml:id="ID_229"> Da nun der Beschluß der Stande landesordnungswidrig war, indem<lb/> der Präsident den Gegenstand nicht hätte sollen abstimmen lassen, ehe<lb/> er vorher bekannt gemacht und gehörig instruirt war, so ist dieser Be¬<lb/> schluß eigentlich ungiltig.</p><lb/> <p xml:id="ID_230" next="#ID_231"> Der Irrthum, welcher die Antragsteller verleitete, liegt in Folgendem:<lb/> Es besteht in der Besteuerung der Dominicas und'Nustical-Gründe<lb/> eine blos scheinbare, nicht aber eine wirkliche Ungleichheit. Als<lb/> der Staat eine Grundsteuer aufschrieb, war Grund und Boden der allein<lb/> zu besteuernde Gegenstand; der Grund und Boden des Dominica!- und<lb/> des Nustical - Eontribucnten wurden nach ganz gleichen Procenten belegt,<lb/> und hierdurch der ganze Betrag ausgemittelt, welchen das Dominicale<lb/> und Rusticale von Grund und Boden zu zahlen hatte, und den es auch<lb/> wirklich zahlt. Ware in Ausmittelung der Grundsteuer etwas zum Randtheil<lb/> der Rusticalgrundbesttzer vorgegangen, so würden es die landesfürstlichen<lb/> Länder- und Höfstellen, die das Geschäft ohne Einfluß der Stände lei¬<lb/> teten, gewiß nicht geduldet haben. Wäre nun die Steuer blos auf<lb/> Grund und Boden vertheilt worden, so wäre gewiß nie die Frage ent¬<lb/> standen, ob hier eine Ungleichheit in der Belegung sein könne; da aber<lb/> damals die Herren Stände zur Erleichterung jener Gutsbesitzer, welche<lb/> blos Grund und Boden allein besitzen, einen Theil dieser Grundsteuer<lb/> auf einige jener Nutzungen legten, welche ihrer Ansicht nach keiner Be¬<lb/> steuerung von Seite des Staates unterliegen konnten, so wurden hierdurch<lb/> die Procente ihrer Grundsteuer scheinbar aber nicht wirklich vermin¬<lb/> dert, indem sie auf einer Seite um soviel mehr als sie auf der andern weni¬<lb/> ger zahlen. Die Herren Stande ließen zu ihrer innern Ausgleichung mit höch¬<lb/> ster Genehmigung Brau- und Branntweinhäuser, Mühlen, Wirthshauszinse<lb/> und Urbarialabgaben mit einem Theil der Dominicalsteuer belegen, wo doch<lb/> der Staat die Brau-, Branntwein- und Schenkhäuser mit Abgaben<lb/> belegt hat, somit versteuern sie diese Gegenstände doppelt. Die Urbarial¬<lb/> abgaben also sind als Zinsen eines überlassenen Capitals zu betrachten, daher<lb/> sie in so lange keiner Steuer unterliegen, als von Seiten des Staates<lb/> keine Ainssteuer verlangt wird. Aus diesem leuchtet hervor, daß das-</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0092]
als jene der Unterthanen, daher sei es billig, daß sämmtliche Gründe, gleich
besteuert würden. Wenn dieses richtig wäre, so müßte auch der Antrag,
die Besteuerung sämmtlicher Gründe gleich zu stellen, ganz billig und
gerecht sein. Diese irrige Ansicht verleitete auch sämmtliche Mitglieder
des Herrenstandes, mit Ausnahme Eines (der auf Vertagung antrug)
zu ihrem Votum, welchem jedoch der geistliche Stand, so wie die Mehr¬
zahl der Ritter nicht beitreten wollte, sondern der Vertagung beistimmte.
Da nun der Beschluß der Stande landesordnungswidrig war, indem
der Präsident den Gegenstand nicht hätte sollen abstimmen lassen, ehe
er vorher bekannt gemacht und gehörig instruirt war, so ist dieser Be¬
schluß eigentlich ungiltig.
Der Irrthum, welcher die Antragsteller verleitete, liegt in Folgendem:
Es besteht in der Besteuerung der Dominicas und'Nustical-Gründe
eine blos scheinbare, nicht aber eine wirkliche Ungleichheit. Als
der Staat eine Grundsteuer aufschrieb, war Grund und Boden der allein
zu besteuernde Gegenstand; der Grund und Boden des Dominica!- und
des Nustical - Eontribucnten wurden nach ganz gleichen Procenten belegt,
und hierdurch der ganze Betrag ausgemittelt, welchen das Dominicale
und Rusticale von Grund und Boden zu zahlen hatte, und den es auch
wirklich zahlt. Ware in Ausmittelung der Grundsteuer etwas zum Randtheil
der Rusticalgrundbesttzer vorgegangen, so würden es die landesfürstlichen
Länder- und Höfstellen, die das Geschäft ohne Einfluß der Stände lei¬
teten, gewiß nicht geduldet haben. Wäre nun die Steuer blos auf
Grund und Boden vertheilt worden, so wäre gewiß nie die Frage ent¬
standen, ob hier eine Ungleichheit in der Belegung sein könne; da aber
damals die Herren Stände zur Erleichterung jener Gutsbesitzer, welche
blos Grund und Boden allein besitzen, einen Theil dieser Grundsteuer
auf einige jener Nutzungen legten, welche ihrer Ansicht nach keiner Be¬
steuerung von Seite des Staates unterliegen konnten, so wurden hierdurch
die Procente ihrer Grundsteuer scheinbar aber nicht wirklich vermin¬
dert, indem sie auf einer Seite um soviel mehr als sie auf der andern weni¬
ger zahlen. Die Herren Stande ließen zu ihrer innern Ausgleichung mit höch¬
ster Genehmigung Brau- und Branntweinhäuser, Mühlen, Wirthshauszinse
und Urbarialabgaben mit einem Theil der Dominicalsteuer belegen, wo doch
der Staat die Brau-, Branntwein- und Schenkhäuser mit Abgaben
belegt hat, somit versteuern sie diese Gegenstände doppelt. Die Urbarial¬
abgaben also sind als Zinsen eines überlassenen Capitals zu betrachten, daher
sie in so lange keiner Steuer unterliegen, als von Seiten des Staates
keine Ainssteuer verlangt wird. Aus diesem leuchtet hervor, daß das-
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