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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band.

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werde", die auf die Existenz der Stände namhaften Einfluß üben, an-
derntheils es im Zwecke des ständischen Instituts als solchen liegt,
daß die Städte nicht durch ihre Bürgermeister, die von der Regierung
bestellte Beamte sind, vertreten werden und deshalb die Regulirung
des Gemeindewescns abzuwarten sei. Es ist zu wünschen, daß die
Stände sich eifrig bemühen mögen, diese Angelegenheit sobald als
möglich mit günstigern Resultaten zur Sprache zu bringen, die bethei¬
ligten königlichen Städte aber (Prag sin seinen 4 Städten j, Pilsen,
Kuttenberg und Budweis) die ihnen sich darbietende Gelegenheit von
ihrem alten Rechte zum Wohle des Vaterlandes Gebrauch zu machen,
nicht unbenutzt werden vorüber gehen lassen. Dies dürfte zur
mittelbaren Folge führen, daß der Ritterstand der beiden ständischen
Versammlungen und Landtage bisher, jedoch nur aus eigener Schuld,
durch wenige Mitglieder vertreten war, durch zahlreichere Theilnahme
an den Angelegenheiten des Landes mehr Patriotismus bewähren
würde, als er bis jetzt bewiesen. So wie aber mit Licht Schatten,
mit manchem schreckenvollen Ereignisse Segen verbunden ist, so blieb
auch das besprochene Hofdccret vom II. April 1846 nicht ohne Rück¬
wirkung auf das Wohl der Grundunterthancn.

Auf dem Landtage vom 25. Mai 1846 wurde die ganze postu-
lirte Steliersumme mit Rücksicht auf die bedauernswerthen Ereignisse
in Galizien sammt den seit den Kriegsjahren noch bestehenden Zuschüssen
und dem seit 1846 gegen frühere Jahre postulirten Mehrbetrage pr.
47,657 si. 52 5r. -- dieser jedoch unter dem Titel eines außerordent¬
lichen Zuschusses -- bewilligt, unter Einem aber Se. Majestät rück¬
sichtlich der Nepartirung oder der <>liilK8>in sjlioino"1c> beziehungsweise
Vertheilung der allerhöchsten postulirten Steuersumme, dem gefaßten
Entschlüsse zufolge, gebeten, unter Aufhebung des bisher bestandenen
Unterschiedes in der Besteuerung der Dominieal- und Rufticalgründe
auf Grundlage der josephinischen Steuerregulirung und des sich hier¬
nach ergebenden Nepartitionsmaßftabes ohne den bisherigen Abschlag
von I9S Xr. beim Dominical- und von Xr. bei jedem Rustical-
steuergulden aus die Dominieal- und Rufticalgründe gleichmäßig zu
repartieren, so mit O b r ig k e i te n und Unterthanen hinsichtlich
des Grund und Bodens gleichmäßig zu besteuern.

Hiermit übernehmen die Obrigkeiten zur Zahlung eine Summe
von mehr als 350,666 si. C.-M. Die reichen Segnungen, welche die
armen Grundunterthanen über diesen von 51 Mitgliedern gefaßten
hochherzigen Beschluß der Stände aussprechen, werden, kommen nur


werde», die auf die Existenz der Stände namhaften Einfluß üben, an-
derntheils es im Zwecke des ständischen Instituts als solchen liegt,
daß die Städte nicht durch ihre Bürgermeister, die von der Regierung
bestellte Beamte sind, vertreten werden und deshalb die Regulirung
des Gemeindewescns abzuwarten sei. Es ist zu wünschen, daß die
Stände sich eifrig bemühen mögen, diese Angelegenheit sobald als
möglich mit günstigern Resultaten zur Sprache zu bringen, die bethei¬
ligten königlichen Städte aber (Prag sin seinen 4 Städten j, Pilsen,
Kuttenberg und Budweis) die ihnen sich darbietende Gelegenheit von
ihrem alten Rechte zum Wohle des Vaterlandes Gebrauch zu machen,
nicht unbenutzt werden vorüber gehen lassen. Dies dürfte zur
mittelbaren Folge führen, daß der Ritterstand der beiden ständischen
Versammlungen und Landtage bisher, jedoch nur aus eigener Schuld,
durch wenige Mitglieder vertreten war, durch zahlreichere Theilnahme
an den Angelegenheiten des Landes mehr Patriotismus bewähren
würde, als er bis jetzt bewiesen. So wie aber mit Licht Schatten,
mit manchem schreckenvollen Ereignisse Segen verbunden ist, so blieb
auch das besprochene Hofdccret vom II. April 1846 nicht ohne Rück¬
wirkung auf das Wohl der Grundunterthancn.

Auf dem Landtage vom 25. Mai 1846 wurde die ganze postu-
lirte Steliersumme mit Rücksicht auf die bedauernswerthen Ereignisse
in Galizien sammt den seit den Kriegsjahren noch bestehenden Zuschüssen
und dem seit 1846 gegen frühere Jahre postulirten Mehrbetrage pr.
47,657 si. 52 5r. — dieser jedoch unter dem Titel eines außerordent¬
lichen Zuschusses — bewilligt, unter Einem aber Se. Majestät rück¬
sichtlich der Nepartirung oder der <>liilK8>in sjlioino«1c> beziehungsweise
Vertheilung der allerhöchsten postulirten Steuersumme, dem gefaßten
Entschlüsse zufolge, gebeten, unter Aufhebung des bisher bestandenen
Unterschiedes in der Besteuerung der Dominieal- und Rufticalgründe
auf Grundlage der josephinischen Steuerregulirung und des sich hier¬
nach ergebenden Nepartitionsmaßftabes ohne den bisherigen Abschlag
von I9S Xr. beim Dominical- und von Xr. bei jedem Rustical-
steuergulden aus die Dominieal- und Rufticalgründe gleichmäßig zu
repartieren, so mit O b r ig k e i te n und Unterthanen hinsichtlich
des Grund und Bodens gleichmäßig zu besteuern.

Hiermit übernehmen die Obrigkeiten zur Zahlung eine Summe
von mehr als 350,666 si. C.-M. Die reichen Segnungen, welche die
armen Grundunterthanen über diesen von 51 Mitgliedern gefaßten
hochherzigen Beschluß der Stände aussprechen, werden, kommen nur


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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_183020/88>, abgerufen am 24.07.2024.