Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band."der ständischen Verfassung und Vorschläge, wie dieselbe mit Rücksicht Gleichsam als neue Grundnorm für die ständische Rechtssphäre "I. Der Maßstab der künftigen Verfassung der Stände kann nur "2. Unterliegt es keinem Zweifel, daß die ständischen Privilegien "Die gebetene Abänderung der erneuerten Landesordnung Ferdi- "Die Vermehrung der Stände wird Platz greifen, „der ständischen Verfassung und Vorschläge, wie dieselbe mit Rücksicht Gleichsam als neue Grundnorm für die ständische Rechtssphäre „I. Der Maßstab der künftigen Verfassung der Stände kann nur „2. Unterliegt es keinem Zweifel, daß die ständischen Privilegien „Die gebetene Abänderung der erneuerten Landesordnung Ferdi- „Die Vermehrung der Stände wird Platz greifen, <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0080" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/183101"/> <p xml:id="ID_180" prev="#ID_179"> „der ständischen Verfassung und Vorschläge, wie dieselbe mit Rücksicht<lb/> „auf die gegenwärtigen Umstände, ohne Bebürdung des Landes oder<lb/> „des Aerars auf die zweckmäßigste Art wieder hergestellt werden kön-<lb/> „ne." Viele frommen Wünsche und Anträge flössen auf diese Auffor¬<lb/> derung in drei meisterhaft entworfenen Diätalschreiben von Seiten der<lb/> böhmischen Stände mit Hinweisung und Begründung ihres ehemali¬<lb/> gen Wirkungskreises zu des Monarchen Throne.</p><lb/> <p xml:id="ID_181"> Gleichsam als neue Grundnorm für die ständische Rechtssphäre<lb/> erließ Kaiser Leopold II. das Hofdeeret von 1794, von dessen<lb/> mehreren Bestimmungen hier die wichtigsten angeführt werde,».</p><lb/> <p xml:id="ID_182"> „I. Der Maßstab der künftigen Verfassung der Stände kann nur<lb/> „von dem Regierungsjahre der hochstieligen Kaiserin M. Theresia<lb/> „1764 hergenommen und in die alter Zeiten nicht weiter einge¬<lb/> gangen werden. Se. Majestät sind jedoch auch geneigt, jenen Ver-<lb/> „besserungsvorschlägen Gehör zu geben, welche, ohne die Regierung in<lb/> „ihren Handlungen zu beirren, derselben vielmehr die Mittel verschaf¬<lb/> fen werden, mit Zuverlässigkeit und Vertrauen und zur Zufrieden-<lb/> „seit des Landes und der Stände die Staatsverwaltung zu leiten.</p><lb/> <p xml:id="ID_183"> „2. Unterliegt es keinem Zweifel, daß die ständischen Privilegien<lb/> „auf die nämliche Art, wie unter der höchstseligen Kaiserin M. The¬<lb/> resia geschehen von Sr. jetzt regierenden Majestät bestätigt werden,<lb/> „in soweit solche der erneuerten Landesordnung und der jetzigen Lan¬<lb/> desverfassung nicht zuwider sind."</p><lb/> <p xml:id="ID_184"> „Die gebetene Abänderung der erneuerten Landesordnung Ferdi-<lb/> „uand !l. und die angesonnene Hinweglassung der den Ständen an¬<lb/> stößig scheinenden Artikel 8, 20 und 6. 10, dann die Novellen<lb/> 18 et 19 und 5 und endlich die Ablegung eines andern, als<lb/> „des in der Landesordnung sul» litt. ^ 3 enthaltenen Krönungseideö<lb/> „findet nicht statt."</p><lb/> <p xml:id="ID_185" next="#ID_186"> „Die Vermehrung der Stände wird Platz greifen,<lb/> „wenn, wiese. Majestät es schon mehrmals zu erkennen<lb/> „gegeben haben, es um die Festsetzung oder Abänderung<lb/> „der Constitutionen oder solcher Gesetze zu thun ist, so<lb/> „das ganze Land betreffen, doch bleibe den Ständen im¬<lb/> merhin unbenommen, sowohl gegen die einzuführen-<lb/> „d«n Gesetze, als auch gegen alle andern Anordnungen<lb/> „auch damals, wenn selbe bereits Sr. Majestät Bestä¬<lb/> tigung erhalten haben, ihre geziemender Vorstellungen</p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0080]
„der ständischen Verfassung und Vorschläge, wie dieselbe mit Rücksicht
„auf die gegenwärtigen Umstände, ohne Bebürdung des Landes oder
„des Aerars auf die zweckmäßigste Art wieder hergestellt werden kön-
„ne." Viele frommen Wünsche und Anträge flössen auf diese Auffor¬
derung in drei meisterhaft entworfenen Diätalschreiben von Seiten der
böhmischen Stände mit Hinweisung und Begründung ihres ehemali¬
gen Wirkungskreises zu des Monarchen Throne.
Gleichsam als neue Grundnorm für die ständische Rechtssphäre
erließ Kaiser Leopold II. das Hofdeeret von 1794, von dessen
mehreren Bestimmungen hier die wichtigsten angeführt werde,».
„I. Der Maßstab der künftigen Verfassung der Stände kann nur
„von dem Regierungsjahre der hochstieligen Kaiserin M. Theresia
„1764 hergenommen und in die alter Zeiten nicht weiter einge¬
gangen werden. Se. Majestät sind jedoch auch geneigt, jenen Ver-
„besserungsvorschlägen Gehör zu geben, welche, ohne die Regierung in
„ihren Handlungen zu beirren, derselben vielmehr die Mittel verschaf¬
fen werden, mit Zuverlässigkeit und Vertrauen und zur Zufrieden-
„seit des Landes und der Stände die Staatsverwaltung zu leiten.
„2. Unterliegt es keinem Zweifel, daß die ständischen Privilegien
„auf die nämliche Art, wie unter der höchstseligen Kaiserin M. The¬
resia geschehen von Sr. jetzt regierenden Majestät bestätigt werden,
„in soweit solche der erneuerten Landesordnung und der jetzigen Lan¬
desverfassung nicht zuwider sind."
„Die gebetene Abänderung der erneuerten Landesordnung Ferdi-
„uand !l. und die angesonnene Hinweglassung der den Ständen an¬
stößig scheinenden Artikel 8, 20 und 6. 10, dann die Novellen
18 et 19 und 5 und endlich die Ablegung eines andern, als
„des in der Landesordnung sul» litt. ^ 3 enthaltenen Krönungseideö
„findet nicht statt."
„Die Vermehrung der Stände wird Platz greifen,
„wenn, wiese. Majestät es schon mehrmals zu erkennen
„gegeben haben, es um die Festsetzung oder Abänderung
„der Constitutionen oder solcher Gesetze zu thun ist, so
„das ganze Land betreffen, doch bleibe den Ständen im¬
merhin unbenommen, sowohl gegen die einzuführen-
„d«n Gesetze, als auch gegen alle andern Anordnungen
„auch damals, wenn selbe bereits Sr. Majestät Bestä¬
tigung erhalten haben, ihre geziemender Vorstellungen
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