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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band.

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Die Wirkungen der Gewerbefreiheit sind- I. Aufhören der Sicherheit
der Gewerbenahrung. 2. Die solide Handwerköarbeit verschwindet und
leichte, schlechte Waare tritt an deren Stellt. Die oft gerühmte
Wohlfeilheit offenbart sich als? wahre Theuerung, indem die schlechte
Waare bald verbraucht ist, da solche nicht lange aushält. 4. Die
Gewerbekenntnisse gehe" durch kurze Gesellenzeit, und sogar ohne ge¬
hörige Lehrzeit bald verloren. 5. Viele Gewerbetreibende verarmen
dadurch und weil ihrer zu viele geworden, und die Gemeinden werden
mit einer Menge Bettler belastet. 6. Durch die unberechnete und un¬
beschränkte Concurrenz wird der ehemalige Wohlstand der zunftberech¬
tigten Gewerbe größtentheils vernichtet, und die Eristenz eines kräfti¬
gen Mittelstandes immer mehr gefährdet. 7. Nimmt die Zahl der
unerfahrenen Handwerker so über Hand, daß der Ungehorsam der Ar¬
beitsgehilfen gegen ihre Meister täglich zunimmt, und die polizeiliche
Aufsicht über die Gewerbsgenossen durch die Vorsteher der Innungen
sehr erschwert wird. 8. Durch die Verwandlung der geregelten Ge¬
werbe in ungeregelte entsteht nur eine Art Tagelöhneret, und der Be¬
griff der Städte droht sich aufzulösen. -- Aehnliche schädliche Wir¬
kungen äußert auch die viel zu weit ausgedehnte Handelsconcurrenz;
der Verkäufer werden zu viele, und der Gewinn der zu Vielen reicht


im Jahre 1806 schnell erhoben, die großen Opfer und Anstrengungen, welche die
Kriegsjahre I8IZ -is verlangten, und weiterhin in ihrem Gefolge hatten, ertra¬
gen, und zu einer schnellen Entwickelung seiner Kräfte gelangen konnte, als es
irgendwie unter Zunftzwang und Jnnungewesen der Gewerbe möglich gewesen
wäre. Die Gewerbefreiheit von 1810 in Preußen wurde aber mit Aussicht auf
weitere orzanisirende Gesetze proclamirt. Diese Gesetze haben lange aus sich war¬
ten lassen, und sind zum Theil bitt auf den heutigen T->g noch nicht erschienen.
Ihr Mangel trägt vielmehr die Schuld von Nebelwänden, die man auf Rechnung
der Gewerbefreiheit zu setzen häusig als Ausflucht benutzt. Das Princip der Ge¬
werbefreiheit ist auch in dem Gesetze vom 17. Januar I8t5 anerkannt und festge¬
halten; nur die Einsicht, daß jede Freiheit auch ihre ordnenden Bestimmungen
mit sich führen müsse, hat dies Gesetz Heraorgerufen, über dessen heilsame oder
schädliche Folgen erst die Erfahrung der Zukunft aburtheilen kann. Daß das er¬
wähnte Gesetz, welches die neue preußische Gewerbe-Ordnung enthält, jeder Be¬
günstigung des alten Innungswesens oder Zunftzwanges fern stehr,'beweist schon
der erste Paragraph desselben, welcher lautet: "Das in einzelnen Landeethcilen
mit Gewerberechtigungen noch verbundene Recht, Anderen den Betrieb eines Ge¬
werbes zu untersagen oder sie darin zu beschränken, wird hierdurch aufgehoben,
ohne Unterschied, ob die Berechtigung an einem Grundstücke hattet oder nickt."
Zum Beitritt zu einer Innung wird durch das neue Gesetz Niemand verpflichtet.
Wer ein Gewerbe selbstständig betreiben will, kann das ohne jede weitere Be¬
schränkung thun, indem er das Bürgerrecht an seinem Niedcrlassungsorte gewinn:,
und nur in dem Falle, daß er Lehrlinge halten will, muß er eine Prüfung able¬
gen n manwll,
D. Red. . In dieser Bestimmung allein besteht eine Beschränkung, wen i
gegen die bisher giltig gewesene allgemeine Gewerbefreiheit. '
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Die Wirkungen der Gewerbefreiheit sind- I. Aufhören der Sicherheit
der Gewerbenahrung. 2. Die solide Handwerköarbeit verschwindet und
leichte, schlechte Waare tritt an deren Stellt. Die oft gerühmte
Wohlfeilheit offenbart sich als? wahre Theuerung, indem die schlechte
Waare bald verbraucht ist, da solche nicht lange aushält. 4. Die
Gewerbekenntnisse gehe» durch kurze Gesellenzeit, und sogar ohne ge¬
hörige Lehrzeit bald verloren. 5. Viele Gewerbetreibende verarmen
dadurch und weil ihrer zu viele geworden, und die Gemeinden werden
mit einer Menge Bettler belastet. 6. Durch die unberechnete und un¬
beschränkte Concurrenz wird der ehemalige Wohlstand der zunftberech¬
tigten Gewerbe größtentheils vernichtet, und die Eristenz eines kräfti¬
gen Mittelstandes immer mehr gefährdet. 7. Nimmt die Zahl der
unerfahrenen Handwerker so über Hand, daß der Ungehorsam der Ar¬
beitsgehilfen gegen ihre Meister täglich zunimmt, und die polizeiliche
Aufsicht über die Gewerbsgenossen durch die Vorsteher der Innungen
sehr erschwert wird. 8. Durch die Verwandlung der geregelten Ge¬
werbe in ungeregelte entsteht nur eine Art Tagelöhneret, und der Be¬
griff der Städte droht sich aufzulösen. — Aehnliche schädliche Wir¬
kungen äußert auch die viel zu weit ausgedehnte Handelsconcurrenz;
der Verkäufer werden zu viele, und der Gewinn der zu Vielen reicht


im Jahre 1806 schnell erhoben, die großen Opfer und Anstrengungen, welche die
Kriegsjahre I8IZ -is verlangten, und weiterhin in ihrem Gefolge hatten, ertra¬
gen, und zu einer schnellen Entwickelung seiner Kräfte gelangen konnte, als es
irgendwie unter Zunftzwang und Jnnungewesen der Gewerbe möglich gewesen
wäre. Die Gewerbefreiheit von 1810 in Preußen wurde aber mit Aussicht auf
weitere orzanisirende Gesetze proclamirt. Diese Gesetze haben lange aus sich war¬
ten lassen, und sind zum Theil bitt auf den heutigen T->g noch nicht erschienen.
Ihr Mangel trägt vielmehr die Schuld von Nebelwänden, die man auf Rechnung
der Gewerbefreiheit zu setzen häusig als Ausflucht benutzt. Das Princip der Ge¬
werbefreiheit ist auch in dem Gesetze vom 17. Januar I8t5 anerkannt und festge¬
halten; nur die Einsicht, daß jede Freiheit auch ihre ordnenden Bestimmungen
mit sich führen müsse, hat dies Gesetz Heraorgerufen, über dessen heilsame oder
schädliche Folgen erst die Erfahrung der Zukunft aburtheilen kann. Daß das er¬
wähnte Gesetz, welches die neue preußische Gewerbe-Ordnung enthält, jeder Be¬
günstigung des alten Innungswesens oder Zunftzwanges fern stehr,'beweist schon
der erste Paragraph desselben, welcher lautet: „Das in einzelnen Landeethcilen
mit Gewerberechtigungen noch verbundene Recht, Anderen den Betrieb eines Ge¬
werbes zu untersagen oder sie darin zu beschränken, wird hierdurch aufgehoben,
ohne Unterschied, ob die Berechtigung an einem Grundstücke hattet oder nickt."
Zum Beitritt zu einer Innung wird durch das neue Gesetz Niemand verpflichtet.
Wer ein Gewerbe selbstständig betreiben will, kann das ohne jede weitere Be¬
schränkung thun, indem er das Bürgerrecht an seinem Niedcrlassungsorte gewinn:,
und nur in dem Falle, daß er Lehrlinge halten will, muß er eine Prüfung able¬
gen n manwll,
D. Red. . In dieser Bestimmung allein besteht eine Beschränkung, wen i
gegen die bisher giltig gewesene allgemeine Gewerbefreiheit. '
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[0265] Die Wirkungen der Gewerbefreiheit sind- I. Aufhören der Sicherheit der Gewerbenahrung. 2. Die solide Handwerköarbeit verschwindet und leichte, schlechte Waare tritt an deren Stellt. Die oft gerühmte Wohlfeilheit offenbart sich als? wahre Theuerung, indem die schlechte Waare bald verbraucht ist, da solche nicht lange aushält. 4. Die Gewerbekenntnisse gehe» durch kurze Gesellenzeit, und sogar ohne ge¬ hörige Lehrzeit bald verloren. 5. Viele Gewerbetreibende verarmen dadurch und weil ihrer zu viele geworden, und die Gemeinden werden mit einer Menge Bettler belastet. 6. Durch die unberechnete und un¬ beschränkte Concurrenz wird der ehemalige Wohlstand der zunftberech¬ tigten Gewerbe größtentheils vernichtet, und die Eristenz eines kräfti¬ gen Mittelstandes immer mehr gefährdet. 7. Nimmt die Zahl der unerfahrenen Handwerker so über Hand, daß der Ungehorsam der Ar¬ beitsgehilfen gegen ihre Meister täglich zunimmt, und die polizeiliche Aufsicht über die Gewerbsgenossen durch die Vorsteher der Innungen sehr erschwert wird. 8. Durch die Verwandlung der geregelten Ge¬ werbe in ungeregelte entsteht nur eine Art Tagelöhneret, und der Be¬ griff der Städte droht sich aufzulösen. — Aehnliche schädliche Wir¬ kungen äußert auch die viel zu weit ausgedehnte Handelsconcurrenz; der Verkäufer werden zu viele, und der Gewinn der zu Vielen reicht im Jahre 1806 schnell erhoben, die großen Opfer und Anstrengungen, welche die Kriegsjahre I8IZ -is verlangten, und weiterhin in ihrem Gefolge hatten, ertra¬ gen, und zu einer schnellen Entwickelung seiner Kräfte gelangen konnte, als es irgendwie unter Zunftzwang und Jnnungewesen der Gewerbe möglich gewesen wäre. Die Gewerbefreiheit von 1810 in Preußen wurde aber mit Aussicht auf weitere orzanisirende Gesetze proclamirt. Diese Gesetze haben lange aus sich war¬ ten lassen, und sind zum Theil bitt auf den heutigen T->g noch nicht erschienen. Ihr Mangel trägt vielmehr die Schuld von Nebelwänden, die man auf Rechnung der Gewerbefreiheit zu setzen häusig als Ausflucht benutzt. Das Princip der Ge¬ werbefreiheit ist auch in dem Gesetze vom 17. Januar I8t5 anerkannt und festge¬ halten; nur die Einsicht, daß jede Freiheit auch ihre ordnenden Bestimmungen mit sich führen müsse, hat dies Gesetz Heraorgerufen, über dessen heilsame oder schädliche Folgen erst die Erfahrung der Zukunft aburtheilen kann. Daß das er¬ wähnte Gesetz, welches die neue preußische Gewerbe-Ordnung enthält, jeder Be¬ günstigung des alten Innungswesens oder Zunftzwanges fern stehr,'beweist schon der erste Paragraph desselben, welcher lautet: „Das in einzelnen Landeethcilen mit Gewerberechtigungen noch verbundene Recht, Anderen den Betrieb eines Ge¬ werbes zu untersagen oder sie darin zu beschränken, wird hierdurch aufgehoben, ohne Unterschied, ob die Berechtigung an einem Grundstücke hattet oder nickt." Zum Beitritt zu einer Innung wird durch das neue Gesetz Niemand verpflichtet. Wer ein Gewerbe selbstständig betreiben will, kann das ohne jede weitere Be¬ schränkung thun, indem er das Bürgerrecht an seinem Niedcrlassungsorte gewinn:, und nur in dem Falle, daß er Lehrlinge halten will, muß er eine Prüfung able¬ gen n manwll, D. Red. . In dieser Bestimmung allein besteht eine Beschränkung, wen i gegen die bisher giltig gewesene allgemeine Gewerbefreiheit. ' 34-i-- ^

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, II. Semester. III. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_183020/265>, abgerufen am 04.07.2024.