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Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, I. Semester. I. Band.

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Provinz sei, was, die dänisch-skandinavische Partei will, erklärten
vielmehr ausdrücklich, daß, wenn Holstein nur erst zum Zwecke
gelangt sei, Schleswig schon nachgeholt werden könne und nach¬
folgen werde, und man erklärte selbst, daß wenn Schleswig sich
nur für den Beitritt zum deutschen Bunde erkläre, man auch fer¬
ner mit Schleswig gemeinsam handeln könne. Wir fragen die
dänisch-skandinavische Partei, ob sie dies bestreiten kann? wir fra¬
gen sie, ob nicht in den Ständeversammlungen zu Itzehoe und Schles¬
wig so gut wie einstimmig von den Repräsentanten des Volkes
über Fragen, welche hier entscheidend sind, als die Vereinigung der
schleswigschen mit der Holsteinischen Ständeversammlung, die
Trennung der Schleswig-Holsteinschen von den dänischen Provin¬
zen u. s. w. entschieden worden ist? wir fragen, wenn sie die Ver¬
treter des Volkes nicht für das Volk selbst gelten lassen will, wie
es bei ihr in soweit oft der Fall ist, ob sich nicht das Volk selbst
und unmittelbar also bewiesen hat, oder ob sie die Petitionen an
die Ständeversammlungen, besonders die Zuschriften, welche veran¬
laßt wurden durch den Ussingschen Antrag, die Betheiligung des
Volkes bei der Schleswig-Holsteinschen Bank u. s. w. in einem
anderen Sinne zu deuten vermag? Will daher die dänisch-skandi¬
navische Partei mit der deutschen Nation in Freundschaft stehen,
so muß sie auch von solch feindseligem Verfahren gegen einen
Theil derselben ablassen, wogegen wir es für durchaus zweckmäßig
achten, wenn sie sich einer klaren Feststellung deS Verhältnisses
zwischen Dänemark und den deutschen Herzogthümern zuwendet, da
allerdings erst dann, wenn diese Verhältnisse klar festgestellt sind,
auch von einem richtigen Verhältniß zwischen Deutschland und
Skandinavien die Rede sein kann. Hier kommt gleich der Haupt¬
streitpunkt zwischen den deutschen Bewohnern Schleswig-Holsteins,
den Schleswig-Holsteinern, und der skandinavischen Partei zur
Frage, eigentlich aber zwischen den Deutschen und den Dänen
überhaupt. Dieses ist das Verhältniß Schleswigs zu Holstein
und dadurch weiter zu Deutschland im Allgemeinen. Schleswig
hat von alter Zeit her mit Holstein ein und dieselbe Verfassung
gehabt, und einen gemeinschaftlichen Landtag bis 1712. Schleswig
hat, so lange die alte Verfassung dauerte und bis auf den gegen¬
wärtigen Augenblick herab ein und dieselbe Gesetzgebung gehabt,


Provinz sei, was, die dänisch-skandinavische Partei will, erklärten
vielmehr ausdrücklich, daß, wenn Holstein nur erst zum Zwecke
gelangt sei, Schleswig schon nachgeholt werden könne und nach¬
folgen werde, und man erklärte selbst, daß wenn Schleswig sich
nur für den Beitritt zum deutschen Bunde erkläre, man auch fer¬
ner mit Schleswig gemeinsam handeln könne. Wir fragen die
dänisch-skandinavische Partei, ob sie dies bestreiten kann? wir fra¬
gen sie, ob nicht in den Ständeversammlungen zu Itzehoe und Schles¬
wig so gut wie einstimmig von den Repräsentanten des Volkes
über Fragen, welche hier entscheidend sind, als die Vereinigung der
schleswigschen mit der Holsteinischen Ständeversammlung, die
Trennung der Schleswig-Holsteinschen von den dänischen Provin¬
zen u. s. w. entschieden worden ist? wir fragen, wenn sie die Ver¬
treter des Volkes nicht für das Volk selbst gelten lassen will, wie
es bei ihr in soweit oft der Fall ist, ob sich nicht das Volk selbst
und unmittelbar also bewiesen hat, oder ob sie die Petitionen an
die Ständeversammlungen, besonders die Zuschriften, welche veran¬
laßt wurden durch den Ussingschen Antrag, die Betheiligung des
Volkes bei der Schleswig-Holsteinschen Bank u. s. w. in einem
anderen Sinne zu deuten vermag? Will daher die dänisch-skandi¬
navische Partei mit der deutschen Nation in Freundschaft stehen,
so muß sie auch von solch feindseligem Verfahren gegen einen
Theil derselben ablassen, wogegen wir es für durchaus zweckmäßig
achten, wenn sie sich einer klaren Feststellung deS Verhältnisses
zwischen Dänemark und den deutschen Herzogthümern zuwendet, da
allerdings erst dann, wenn diese Verhältnisse klar festgestellt sind,
auch von einem richtigen Verhältniß zwischen Deutschland und
Skandinavien die Rede sein kann. Hier kommt gleich der Haupt¬
streitpunkt zwischen den deutschen Bewohnern Schleswig-Holsteins,
den Schleswig-Holsteinern, und der skandinavischen Partei zur
Frage, eigentlich aber zwischen den Deutschen und den Dänen
überhaupt. Dieses ist das Verhältniß Schleswigs zu Holstein
und dadurch weiter zu Deutschland im Allgemeinen. Schleswig
hat von alter Zeit her mit Holstein ein und dieselbe Verfassung
gehabt, und einen gemeinschaftlichen Landtag bis 1712. Schleswig
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[0060] Provinz sei, was, die dänisch-skandinavische Partei will, erklärten vielmehr ausdrücklich, daß, wenn Holstein nur erst zum Zwecke gelangt sei, Schleswig schon nachgeholt werden könne und nach¬ folgen werde, und man erklärte selbst, daß wenn Schleswig sich nur für den Beitritt zum deutschen Bunde erkläre, man auch fer¬ ner mit Schleswig gemeinsam handeln könne. Wir fragen die dänisch-skandinavische Partei, ob sie dies bestreiten kann? wir fra¬ gen sie, ob nicht in den Ständeversammlungen zu Itzehoe und Schles¬ wig so gut wie einstimmig von den Repräsentanten des Volkes über Fragen, welche hier entscheidend sind, als die Vereinigung der schleswigschen mit der Holsteinischen Ständeversammlung, die Trennung der Schleswig-Holsteinschen von den dänischen Provin¬ zen u. s. w. entschieden worden ist? wir fragen, wenn sie die Ver¬ treter des Volkes nicht für das Volk selbst gelten lassen will, wie es bei ihr in soweit oft der Fall ist, ob sich nicht das Volk selbst und unmittelbar also bewiesen hat, oder ob sie die Petitionen an die Ständeversammlungen, besonders die Zuschriften, welche veran¬ laßt wurden durch den Ussingschen Antrag, die Betheiligung des Volkes bei der Schleswig-Holsteinschen Bank u. s. w. in einem anderen Sinne zu deuten vermag? Will daher die dänisch-skandi¬ navische Partei mit der deutschen Nation in Freundschaft stehen, so muß sie auch von solch feindseligem Verfahren gegen einen Theil derselben ablassen, wogegen wir es für durchaus zweckmäßig achten, wenn sie sich einer klaren Feststellung deS Verhältnisses zwischen Dänemark und den deutschen Herzogthümern zuwendet, da allerdings erst dann, wenn diese Verhältnisse klar festgestellt sind, auch von einem richtigen Verhältniß zwischen Deutschland und Skandinavien die Rede sein kann. Hier kommt gleich der Haupt¬ streitpunkt zwischen den deutschen Bewohnern Schleswig-Holsteins, den Schleswig-Holsteinern, und der skandinavischen Partei zur Frage, eigentlich aber zwischen den Deutschen und den Dänen überhaupt. Dieses ist das Verhältniß Schleswigs zu Holstein und dadurch weiter zu Deutschland im Allgemeinen. Schleswig hat von alter Zeit her mit Holstein ein und dieselbe Verfassung gehabt, und einen gemeinschaftlichen Landtag bis 1712. Schleswig hat, so lange die alte Verfassung dauerte und bis auf den gegen¬ wärtigen Augenblick herab ein und dieselbe Gesetzgebung gehabt,

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 5, 1846, I. Semester. I. Band, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341550_181809/60>, abgerufen am 01.09.2024.