Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, II. Semester. II. Band.Paul im Tractat 1773 genehmigt. Daraus folgern nun die däni¬ Sollte also dereinst der dänische Königsstamm in seinen männ¬ Sollte aber die mögliche Erlöschung jenes Königsstammes in Paul im Tractat 1773 genehmigt. Daraus folgern nun die däni¬ Sollte also dereinst der dänische Königsstamm in seinen männ¬ Sollte aber die mögliche Erlöschung jenes Königsstammes in <TEI> <text> <body> <div> <div n="1"> <pb facs="#f0553" corresp="http://brema.suub.uni-bremen.de/grenzboten/periodical/pageview/181737"/> <p xml:id="ID_1594" prev="#ID_1593"> Paul im Tractat 1773 genehmigt. Daraus folgern nun die däni¬<lb/> schen Publicisten, daß Schleswig eine Pertinenz der Krone Däne¬<lb/> mark geworden sei; nach der I^ex rexm läßt sich dem auch nicht<lb/> widerstreiten, und die Schleswig-holsteinsche Ritterschaft, ohne Land¬<lb/> tag seit 1712, hat diesen Behauptungen auch niemals vor den Tagen<lb/> des Schleswig-holsteinschen ritterschaftlichen Syndicats des berühmten<lb/> Professor Dcchlmann in Bonn widersprochen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1595"> Sollte also dereinst der dänische Königsstamm in seinen männ¬<lb/> lichen Gliedern erlöschen: so dürfte es sehr zweifelhaft sein, ob das<lb/> Haus Augustenburg im diplomatischen Wege, oder bei einer gericht¬<lb/> lichen Entscheidung deS höchsten dänischen Tribunals, seinen Anspruch<lb/> legitim auf Schleswig ohne freiwillige Entsagung 5er dänischen Krone<lb/> durchführen könnte, und ohne Uebernahme eines großen Theils der<lb/> dänischen Staatsschuld ist gewiß nicht daran zu denken; aber wenn man<lb/> die Lage des Herzogs, des Königs und des Landgrafen und ihre<lb/> Verschwägerung unter einander erwägt: so begreift man, daß augen¬<lb/> blicklich alle drei Interessenten wichtige Ursachen ha¬<lb/> ben, nicht eher, als bis es unvermeidlich geworden, gegen<lb/> einander ihre persönlichen und Familiengerechtsame<lb/> geltend zu machen.</p><lb/> <p xml:id="ID_1596" next="#ID_1597"> Sollte aber die mögliche Erlöschung jenes Königsstammes in<lb/> männlichen Gliedern erfolgen: so wird die Entscheidung, wem die<lb/> Thronfolge in Holstein gebühre, dem Bundestage in Frankfurt oder<lb/> seiner Delegation einer richterlichen Behörde zukommen, also weder<lb/> dem alsdann berufenen dänischen Könige, noch den Provinzialständcn<lb/> Holsteins oder der I^ex re^in oder einem dänischen Tribunal. Von<lb/> einem neuen Wahlrecht der Provinzialstände Holsteins nach den vielen<lb/> Abänderungen der landständischen Rechte durch die deutschen Kaiser<lb/> darf nicht mehr die Rede sein. Freilich war wohl schon Kaiser Friedrich<lb/> III. und waren seine Thronfolger nicht strenge berechtigt, die Bedin¬<lb/> gungen der Wahlcapitulation Königs Christian 1. abzuändern, aber<lb/> er und seine Thronfolger betrachteten die Wahl selbst als eine ge¬<lb/> duldete Ausschreitung, und eben so dachte der in Hoheitssachen immer<lb/> sehr speculative Reichshofrath, und eine von Jahrhunderten geduldete,<lb/> nicht durchaus irrationale Befugniß darf man nicht nach Jahrhun-</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [0553]
Paul im Tractat 1773 genehmigt. Daraus folgern nun die däni¬
schen Publicisten, daß Schleswig eine Pertinenz der Krone Däne¬
mark geworden sei; nach der I^ex rexm läßt sich dem auch nicht
widerstreiten, und die Schleswig-holsteinsche Ritterschaft, ohne Land¬
tag seit 1712, hat diesen Behauptungen auch niemals vor den Tagen
des Schleswig-holsteinschen ritterschaftlichen Syndicats des berühmten
Professor Dcchlmann in Bonn widersprochen.
Sollte also dereinst der dänische Königsstamm in seinen männ¬
lichen Gliedern erlöschen: so dürfte es sehr zweifelhaft sein, ob das
Haus Augustenburg im diplomatischen Wege, oder bei einer gericht¬
lichen Entscheidung deS höchsten dänischen Tribunals, seinen Anspruch
legitim auf Schleswig ohne freiwillige Entsagung 5er dänischen Krone
durchführen könnte, und ohne Uebernahme eines großen Theils der
dänischen Staatsschuld ist gewiß nicht daran zu denken; aber wenn man
die Lage des Herzogs, des Königs und des Landgrafen und ihre
Verschwägerung unter einander erwägt: so begreift man, daß augen¬
blicklich alle drei Interessenten wichtige Ursachen ha¬
ben, nicht eher, als bis es unvermeidlich geworden, gegen
einander ihre persönlichen und Familiengerechtsame
geltend zu machen.
Sollte aber die mögliche Erlöschung jenes Königsstammes in
männlichen Gliedern erfolgen: so wird die Entscheidung, wem die
Thronfolge in Holstein gebühre, dem Bundestage in Frankfurt oder
seiner Delegation einer richterlichen Behörde zukommen, also weder
dem alsdann berufenen dänischen Könige, noch den Provinzialständcn
Holsteins oder der I^ex re^in oder einem dänischen Tribunal. Von
einem neuen Wahlrecht der Provinzialstände Holsteins nach den vielen
Abänderungen der landständischen Rechte durch die deutschen Kaiser
darf nicht mehr die Rede sein. Freilich war wohl schon Kaiser Friedrich
III. und waren seine Thronfolger nicht strenge berechtigt, die Bedin¬
gungen der Wahlcapitulation Königs Christian 1. abzuändern, aber
er und seine Thronfolger betrachteten die Wahl selbst als eine ge¬
duldete Ausschreitung, und eben so dachte der in Hoheitssachen immer
sehr speculative Reichshofrath, und eine von Jahrhunderten geduldete,
nicht durchaus irrationale Befugniß darf man nicht nach Jahrhun-
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