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Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, I. Semester.

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fischen Gesellschaft vor das Parterre, und die untergeordneten Thea¬
ter genügen der Neugier der arbeitenden Klassen, welche sie durch
anständige Erregungen und Erschütterungen fesseln.

Das Gesetz, welches diese Organisation bestimmt hat, ist noch
heute in Kraft. Indeß hat sich in neuerer Zeit, besonders seit der
Julirevolution, der Uebelstand herausgestellt, daß neue Concessionen
gegeben worden sind, ohne daß die Bedürfnisse des Publicums und
das Interesse der Kunst dabei berücksichtigt worden wären, wodurch
denn das zum glücklichen Bestehen der Theater nothwendige Gleich¬
ewit zerstört worden ist.

gIn den Departements beuten achtundzwanzig stehende Truppen
mit festen Wohnorten die Hauptstädte des Königreichs aus, achtzehn
Provinzialtruppen spielen in den wichtigsten Städten nach ganz gleich
eingetheilten Umkreisen, zweiundzwanzig ambulante Truppen, welche
in denselben Arrondissements vertheilt sind, bereisen die kleinsten Städte
und vier eristiren, denen gar keine bestimmte Vorschrift über die Ge¬
gend, wo sie spielen, zuertheilt ist. Die meisten größeren Städte brin¬
gen ihren Theatern Opfer: die zu diesem Zwecke bewilligten Entschä¬
digungen steigen an manchen Orten bis auf die Summe von 80,000
Francs. Die Stadt Rouen, welche bisher von dieser Last sich frei
gehalten hat, wird stets als eine Ausnahme citirt. Die Departemen-
taltheater haben außerdem noch das Privilegium der Maskenbälle
und den Anspruch auf ein Fünftel der Bruttoeinnahme aller Schau¬
spiele und Ausstellungen, welcher Art sie sein mögen, wenn dieselben
innerhalb der dem Theater angehörigen Kreise stattfinden.

Die große Anzahl der Bankerotte hat die Verwaltung bestimmt,
von den Direktoren eine Kaution zu fordern, welche den Zweck hat,
in den Theatern, in welchen dein Staate ein Theil des Mobiliars
gehört, ihm seine Ansprüche zu sichern, und außerdem den Künstlern
und Theaterbeamten die Zahlung ihres Gehaltes zu garantiren.
Diese Caution ist für die c.i.,c.r.'. 300,000 Francs, für die Open-it
euum,.," 200,000 Francs, für das Vaudeville 40,000 Francs, für
das ämbigii 30,000 Francs. Das drin^is und die
V-trii-to", welche ein Privilegium für immer besitzen, sind von der
Eaulionöpflichtigkeit befreit. In der Provinz müssen die Directionen
in Städten ersten und zweiten Ranges gleichfalls eine Caution stel¬
len. Diese Maßregeln scheinen uns weise und nützlich, indeß könne"


fischen Gesellschaft vor das Parterre, und die untergeordneten Thea¬
ter genügen der Neugier der arbeitenden Klassen, welche sie durch
anständige Erregungen und Erschütterungen fesseln.

Das Gesetz, welches diese Organisation bestimmt hat, ist noch
heute in Kraft. Indeß hat sich in neuerer Zeit, besonders seit der
Julirevolution, der Uebelstand herausgestellt, daß neue Concessionen
gegeben worden sind, ohne daß die Bedürfnisse des Publicums und
das Interesse der Kunst dabei berücksichtigt worden wären, wodurch
denn das zum glücklichen Bestehen der Theater nothwendige Gleich¬
ewit zerstört worden ist.

gIn den Departements beuten achtundzwanzig stehende Truppen
mit festen Wohnorten die Hauptstädte des Königreichs aus, achtzehn
Provinzialtruppen spielen in den wichtigsten Städten nach ganz gleich
eingetheilten Umkreisen, zweiundzwanzig ambulante Truppen, welche
in denselben Arrondissements vertheilt sind, bereisen die kleinsten Städte
und vier eristiren, denen gar keine bestimmte Vorschrift über die Ge¬
gend, wo sie spielen, zuertheilt ist. Die meisten größeren Städte brin¬
gen ihren Theatern Opfer: die zu diesem Zwecke bewilligten Entschä¬
digungen steigen an manchen Orten bis auf die Summe von 80,000
Francs. Die Stadt Rouen, welche bisher von dieser Last sich frei
gehalten hat, wird stets als eine Ausnahme citirt. Die Departemen-
taltheater haben außerdem noch das Privilegium der Maskenbälle
und den Anspruch auf ein Fünftel der Bruttoeinnahme aller Schau¬
spiele und Ausstellungen, welcher Art sie sein mögen, wenn dieselben
innerhalb der dem Theater angehörigen Kreise stattfinden.

Die große Anzahl der Bankerotte hat die Verwaltung bestimmt,
von den Direktoren eine Kaution zu fordern, welche den Zweck hat,
in den Theatern, in welchen dein Staate ein Theil des Mobiliars
gehört, ihm seine Ansprüche zu sichern, und außerdem den Künstlern
und Theaterbeamten die Zahlung ihres Gehaltes zu garantiren.
Diese Caution ist für die c.i.,c.r.'. 300,000 Francs, für die Open-it
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das ämbigii 30,000 Francs. Das drin^is und die
V-trii-to«, welche ein Privilegium für immer besitzen, sind von der
Eaulionöpflichtigkeit befreit. In der Provinz müssen die Directionen
in Städten ersten und zweiten Ranges gleichfalls eine Caution stel¬
len. Diese Maßregeln scheinen uns weise und nützlich, indeß könne»


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[0781] fischen Gesellschaft vor das Parterre, und die untergeordneten Thea¬ ter genügen der Neugier der arbeitenden Klassen, welche sie durch anständige Erregungen und Erschütterungen fesseln. Das Gesetz, welches diese Organisation bestimmt hat, ist noch heute in Kraft. Indeß hat sich in neuerer Zeit, besonders seit der Julirevolution, der Uebelstand herausgestellt, daß neue Concessionen gegeben worden sind, ohne daß die Bedürfnisse des Publicums und das Interesse der Kunst dabei berücksichtigt worden wären, wodurch denn das zum glücklichen Bestehen der Theater nothwendige Gleich¬ ewit zerstört worden ist. gIn den Departements beuten achtundzwanzig stehende Truppen mit festen Wohnorten die Hauptstädte des Königreichs aus, achtzehn Provinzialtruppen spielen in den wichtigsten Städten nach ganz gleich eingetheilten Umkreisen, zweiundzwanzig ambulante Truppen, welche in denselben Arrondissements vertheilt sind, bereisen die kleinsten Städte und vier eristiren, denen gar keine bestimmte Vorschrift über die Ge¬ gend, wo sie spielen, zuertheilt ist. Die meisten größeren Städte brin¬ gen ihren Theatern Opfer: die zu diesem Zwecke bewilligten Entschä¬ digungen steigen an manchen Orten bis auf die Summe von 80,000 Francs. Die Stadt Rouen, welche bisher von dieser Last sich frei gehalten hat, wird stets als eine Ausnahme citirt. Die Departemen- taltheater haben außerdem noch das Privilegium der Maskenbälle und den Anspruch auf ein Fünftel der Bruttoeinnahme aller Schau¬ spiele und Ausstellungen, welcher Art sie sein mögen, wenn dieselben innerhalb der dem Theater angehörigen Kreise stattfinden. Die große Anzahl der Bankerotte hat die Verwaltung bestimmt, von den Direktoren eine Kaution zu fordern, welche den Zweck hat, in den Theatern, in welchen dein Staate ein Theil des Mobiliars gehört, ihm seine Ansprüche zu sichern, und außerdem den Künstlern und Theaterbeamten die Zahlung ihres Gehaltes zu garantiren. Diese Caution ist für die c.i.,c.r.'. 300,000 Francs, für die Open-it euum,.,« 200,000 Francs, für das Vaudeville 40,000 Francs, für das ämbigii 30,000 Francs. Das drin^is und die V-trii-to«, welche ein Privilegium für immer besitzen, sind von der Eaulionöpflichtigkeit befreit. In der Provinz müssen die Directionen in Städten ersten und zweiten Ranges gleichfalls eine Caution stel¬ len. Diese Maßregeln scheinen uns weise und nützlich, indeß könne»

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Zitationshilfe: Die Grenzboten. Jg. 3, 1844, I. Semester, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/grenzboten_341546_179712/781>, abgerufen am 01.07.2024.